Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Personenbeförderungsdienste unter Gewährung ausschließlicher Bedienungsrechte und öffentlicher Ausgleichleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen der Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh gemäß den beiliegenden Anlagen zu erteilen.
Die infra fürth verkehr gmbh wird beauftragt, die Linienkonzessionen für die betreffenden Personenverkehrsdienste bei der Regierung von Mittelfranken rechtzeitig zu beantragen.
Ausgangslage
Der Stadtrat der Stadt Fürth hat am 20.12.2017 den Grundsatzbeschluss für eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an den internen Betreiber infra fürth verkehr gmbh gefasst (vgl. SpA/540/2017).
Der erste Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Fürth wurde am 21.02.2018 beschlossen (vgl. SpA/565/2018).
Am 16. Mai 2018 hat der Stadtrat der Stadt Fürth die europaweite Vorabbekanntmachung der geplanten Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über das Linienbündel „Stadt Fürth“ gemäß dem Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Fürth an die städtische Tochter infra fürth verkehr gmbh für den Zeitraum Dezember 2019 – Dezember 2029, d. h. 120 Monate, beschlossen (vgl. SpA/590/2018).
Mit Beschluss des Stadtrates am 21.11.2018 wurde die europaweite Vorabbekanntmachung aktualisiert (vgl. SpA/637/2018).
Gegenstand dieses
Beschlusses
Der Nahverkehrsplan (NVP), der vorliegende kommunale Grundlagenrechtsakt (öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 8a PBefG, vgl. Anlagen) und die Liniengenehmigungen nach PBefG sind einzelne Rechtsakte, die zusammen den vollständigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bilden (vgl. Anlage S. 30).
Weiteres Vorgehen
Von der infra fürth verkehr gmbh sind nach Bekanntgabe dieses Rechtsaktes bei der Regierung von Mittelfranken bis Ende Mai 2019 die personenverkehrsrechtlichen Liniengenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu beantragen.
Der Beschluss hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Die beauftragten öffentlichen Personenverkehrsleistungen werden derzeit durch den steuerlichen Querverbund innerhalb des infra-Konzerns ausgeglichen. Mittelbar werden die Gewinnausschüttungen beeinflusst. Diese Lage muss jedoch nicht über die gesamte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages von zehn Jahren gelten, da beispielsweise die bestellten Leistungen, die Fahrgastnachfrage, die Kosten im Verkehrssektor und die Erlöse im Versorgungssektor oder andere externe Effekte sich ändern können.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
X |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über
Personenbeförderungsdienste unter Gewährung ausschließlicher Bedienungsrechte
und öffentlicher Ausgleichleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen
Anlage 1: Besondere Nebenbestimmungen zum öffentlichen
Dienstleistungsauftrag für die Berechnung
und den Nachweis des finanziellen Nettoeffekts
Anlage 2 a: Nachweis des jeweils aktuellen Bestands
wirksamer Liniengenehmigungen, die
vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) umfasst sind
Anlage 2 b: Nachträglich konkretisiertes
Anforderungsprofil
Anlage 2 c: Bestätigung betreffend die Einhaltung der
Auflagen für Unterauftragsvergaben in
Ziffer I. Nr. 9 des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA)
Anlage 2 d: Nachweis der Parameter für die Berechnung
des finanziellen Nettoeffekts
Anlage 2 e: Nachweis der Soll-Kostenhochrechnung
Anlage 3:
Nachweis des finanziellen Nettoeffektes aus der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen