Betreff
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über Personenbeförderungsdienste der Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh
Vorlage
SpA/710/2019
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Personenbeförderungsdienste unter Gewährung ausschließlicher Bedienungsrechte und öffentlicher Ausgleichleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen der Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh gemäß den beiliegenden Anlagen zu erteilen.

 

Die infra fürth verkehr gmbh wird beauftragt, die Linienkonzessionen für die betreffenden Personenverkehrsdienste bei der Regierung von Mittelfranken rechtzeitig zu beantragen.


Ausgangslage

 

Der Stadtrat der Stadt Fürth hat am 20.12.2017 den Grundsatzbeschluss für eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an den internen Betreiber infra fürth verkehr gmbh gefasst (vgl. SpA/540/2017).

 

Der erste Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Fürth wurde am 21.02.2018 beschlossen (vgl. SpA/565/2018).

 

Am 16. Mai 2018 hat der Stadtrat der Stadt Fürth die europaweite Vorabbekanntmachung der geplanten Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über das Linienbündel „Stadt Fürth“ gemäß dem Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Fürth an die städtische Tochter infra fürth verkehr gmbh für den Zeitraum Dezember 2019 – Dezember 2029, d. h. 120 Monate, beschlossen (vgl. SpA/590/2018).

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 21.11.2018 wurde die europaweite Vorabbekanntmachung aktualisiert (vgl. SpA/637/2018).

 

Gegenstand dieses Beschlusses

 

Der Nahverkehrsplan (NVP), der vorliegende kommunale Grundlagenrechtsakt (öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 8a PBefG, vgl. Anlagen) und die Liniengenehmigungen nach PBefG sind einzelne Rechtsakte, die zusammen den vollständigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bilden (vgl. Anlage S. 30).

 

Weiteres Vorgehen

Von der infra fürth verkehr gmbh sind nach Bekanntgabe dieses Rechtsaktes bei der Regierung von Mittelfranken bis Ende Mai 2019 die personenverkehrsrechtlichen Liniengenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu beantragen.

 

Der Beschluss hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Die beauftragten öffentlichen Personenverkehrsleistungen werden derzeit durch den steuerlichen Querverbund innerhalb des infra-Konzerns ausgeglichen. Mittelbar werden die Gewinnausschüttungen beeinflusst. Diese Lage muss jedoch nicht über die gesamte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages von zehn Jahren gelten, da beispielsweise die bestellten Leistungen, die Fahrgastnachfrage, die Kosten im Verkehrssektor und die Erlöse im Versorgungssektor oder andere externe Effekte sich ändern können.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

X

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über Personenbeförderungsdienste unter Gewährung ausschließlicher Bedienungsrechte und öffentlicher Ausgleichleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen


Anlage 1: Besondere Nebenbestimmungen zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die                     Berechnung und den Nachweis des finanziellen Nettoeffekts

Anlage 2 a: Nachweis des jeweils aktuellen Bestands wirksamer Liniengenehmigungen,                            die vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) umfasst sind

Anlage 2 b: Nachträglich konkretisiertes Anforderungsprofil

Anlage 2 c: Bestätigung betreffend die Einhaltung der Auflagen für Unterauftragsvergaben                     in Ziffer I. Nr. 9 des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA)

Anlage 2 d: Nachweis der Parameter für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts

Anlage 2 e: Nachweis der Soll-Kostenhochrechnung

Anlage 3:    Nachweis des finanziellen Nettoeffektes aus der Erfüllung
                               gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen