Keine Beschlussfassung, nur Kenntnisnahme
Die Baureferentin Frau Lippert nimmt zum Antrag der
CSU-Stadtratsfraktion vom 03.05.2019 wie folgt Stellung:
Ein Ausschluss von Bietern von aktuellen Vergabeverfahren auf Grund von Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich möglich.
Die Anforderungen an einen rechtmäßigen Ausschluss eines Bieters auf Grund von Unzuverlässigkeit sind jedoch sehr hoch.
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ausschlaggebend,
ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erfahrungen mit
einem Bieter objektiv größeres Gewicht haben. Zum Ausschluss eines Bieters
wegen Unzuverlässigkeit bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose. Dazu
muss ein Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender
Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen ausführlich dokumentiert sein.
Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit müssen bei der Bedarfsstelle nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen, dass auf Grund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.
Dies ist in der Regel erst nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil sicher gegeben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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