Betreff
Vorlage zur Anfrage der SPD Stadtratsfraktion vom 22.05.2019 zu Wettbüros im Stadtgebiet Fürth
Vorlage
OA/354/2019
Aktenzeichen
III/OA/Gw-6
Art
Beschlussvorlage - SB

Entfällt, da Kenntnisnahme


Dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz sind derzeit 9 Wettbüros im Stadtgebiet Fürth bekannt. Hiervon befinden sich 5 im Innenstadtbereich, 3 in der Südstadt und 1 im Stadtteil Hardhöhe.

 

Wettbüros stellen kein erlaubnispflichtiges Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung (GewO) dar. Dies bedeutet, dass für den Betrieb eines Wettbüros lediglich eine Gewerbeanzeige nach
§ 14 GewO erforderlich ist. Die Annahme und Bestätigung der Gewerbeanzeige kann aufgrund der in § 1 GewO verankerten Gewerbefreiheit nicht verweigert werden. Somit besteht gewerberechtlich keine Handhabe gegen die „Ausbreitung“ von Wettbüros.

 

Auch die Kombination mit einem gastronomischen Angebot ändert hieran nichts, da aufgrund von § 1 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) lediglich die Kombination mit einem erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb, d.h. einem Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank, rechtlich zulässig ist. Ein erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb bedarf jedoch ebenfalls keiner Erlaubnis, sondern lediglich einer Gewerbeanzeige, so dass auch hierüber keine Regulation erfolgen kann.

 

Aus glücksspielrechtlicher Sicht bedürfen Wettbüros zwar grundsätzlich einer Konzession nach  § 4a GlüStV, das Verfahren zur Vergabe solcher Konzessionen wurde jedoch beklagt und vom EuGH als diskriminierend und damit unzulässig eingestuft. Somit wurde das Konzessionsverfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Eine Schließung von Wettbüros aufgrund einer fehlenden Konzession ist aufgrund der Tatsache, dass aktuell gar keine Möglichkeit besteht eine solche zu erhalten, rechtlich nicht haltbar und würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe führen. Folglich besteht derzeit auch glücksspielrechtlich keine Möglichkeit zur Eindämmung von Sportwettbüros. Eine Änderung des GlüStV ist gemäß Mitteilung der Regierung von Mittelfranken zum Jahreswechsel 2019/2020 zu erwarten. Kern der Änderung wird v.a. der Wegfall der zahlenmäßigen Begrenzung von Konzessionen für die Sportwettvermittlung sein, die ausschlaggebend für das o.g. Urteil des EuGH war. Daher ist damit zu rechnen, dass die Erteilung von Konzessionen für Sportwettanbieter im Anschluss an diese Änderung des GlüStV möglich sein wird. Nähere Informationen zur geplanten Änderung des GlüStV sind derzeit leider noch nicht bekannt.

 

Eine Regulierung der Anzahl von Wettbüros über das Bauplanungsrecht stellt sich nach Kenntnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz ebenfalls schwierig dar. Zwar können die Errichtung und der Betrieb von Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich in bestimmten Gebieten ausgeschlossen werden, jedoch handelt es sich nicht bei jedem Wettbüro um eine Vergnügungsstätte. Die Einstufung als Vergnügungsstätte ist vielmehr von einer gewissen Aufenthaltsqualität abhängig. Eine einheitliche sowie eindeutige Rechtsprechung unter welchen konkreten Voraussetzungen aus einem Wettbüro eine Vergnügungsstätte wird, liegt nicht vor. Vielmehr wurden die bisher ergangenen Urteile stets anhand des individuellen Einzelfalls getroffen. Eine baurechtliche Regulierungsmöglichkeit bzgl. Wettbüros, die keine Vergnügungsstätten darstellen, besteht jedoch nicht.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: