Entfällt, da Kenntnisnahme
Dem
Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz sind derzeit 9 Wettbüros im
Stadtgebiet Fürth bekannt. Hiervon befinden sich 5 im Innenstadtbereich, 3 in
der Südstadt und 1 im Stadtteil Hardhöhe.
Wettbüros
stellen kein erlaubnispflichtiges Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung (GewO) dar.
Dies bedeutet, dass für den Betrieb eines Wettbüros lediglich eine
Gewerbeanzeige nach
§ 14 GewO erforderlich ist. Die Annahme und Bestätigung der Gewerbeanzeige kann
aufgrund der in § 1 GewO verankerten Gewerbefreiheit nicht verweigert werden.
Somit besteht gewerberechtlich keine Handhabe gegen die „Ausbreitung“ von
Wettbüros.
Auch
die Kombination mit einem gastronomischen Angebot ändert hieran nichts, da
aufgrund von § 1 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV)
lediglich die Kombination mit einem erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb, d.h.
einem Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank, rechtlich zulässig ist. Ein
erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb bedarf jedoch ebenfalls keiner Erlaubnis,
sondern lediglich einer Gewerbeanzeige, so dass auch hierüber keine Regulation
erfolgen kann.
Aus
glücksspielrechtlicher Sicht bedürfen Wettbüros zwar grundsätzlich einer
Konzession nach § 4a GlüStV, das
Verfahren zur Vergabe solcher Konzessionen wurde jedoch beklagt und vom EuGH
als diskriminierend und damit unzulässig eingestuft. Somit wurde das
Konzessionsverfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Eine Schließung von
Wettbüros aufgrund einer fehlenden Konzession ist aufgrund der Tatsache, dass
aktuell gar keine Möglichkeit besteht eine solche zu erhalten, rechtlich nicht
haltbar und würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu
Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe führen. Folglich besteht derzeit
auch glücksspielrechtlich keine Möglichkeit zur Eindämmung von Sportwettbüros.
Eine Änderung des GlüStV ist gemäß Mitteilung der Regierung von Mittelfranken
zum Jahreswechsel 2019/2020 zu erwarten. Kern der Änderung wird v.a. der
Wegfall der zahlenmäßigen Begrenzung von Konzessionen für die
Sportwettvermittlung sein, die ausschlaggebend für das o.g. Urteil des EuGH
war. Daher ist damit zu rechnen, dass die Erteilung von Konzessionen für
Sportwettanbieter im Anschluss an diese Änderung des GlüStV möglich sein wird.
Nähere Informationen zur geplanten Änderung des GlüStV sind derzeit leider noch
nicht bekannt.
Eine
Regulierung der Anzahl von Wettbüros über das Bauplanungsrecht stellt sich nach
Kenntnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz ebenfalls schwierig
dar. Zwar können die Errichtung und der Betrieb von Vergnügungsstätten
bauplanungsrechtlich in bestimmten Gebieten ausgeschlossen werden, jedoch
handelt es sich nicht bei jedem Wettbüro um eine Vergnügungsstätte. Die
Einstufung als Vergnügungsstätte ist vielmehr von einer gewissen
Aufenthaltsqualität abhängig. Eine einheitliche sowie eindeutige Rechtsprechung
unter welchen konkreten Voraussetzungen aus einem Wettbüro eine
Vergnügungsstätte wird, liegt nicht vor. Vielmehr wurden die bisher ergangenen
Urteile stets anhand des individuellen Einzelfalls getroffen. Eine
baurechtliche Regulierungsmöglichkeit bzgl. Wettbüros, die keine
Vergnügungsstätten darstellen, besteht jedoch nicht.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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