Betreff
Änderungen Bildungs- und Teilhabepaket
Vorlage
BiP/001/2019
Art
Beschlussvorlage - SL

Die Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepaketes ist ein wesentlicher Bestandteil des am 03.05.2019 verkündeten „Starke-Familien-Gesetzes“.

 

Bildungs- und Teilhabeleistungen sind als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzuordnen und ergänzen Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II – Hartz IV, Grundsicherung, HLU sowie Leistungen nach dem AsylbLG, in Einzelfällen auf Antrag auch, wenn wegen

festgestelltem geringfügig übersteigendem Einkommen keine der o. g. laufenden Sozialleistungen zustehen, davon der Bedarf für Bildung und Teilhabe aber nicht gedeckt werden kann

(z. B. im Monat der Fälligkeit eines Skilagers). Die Bildung und Teilhabe umfasst sieben Bedarfe: Eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Kitafahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, Schulbedarf, Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

 

Ab 01.08.2019 ergeben sich bei der Bildung und Teilhabe folgende Änderungen: 

 

 

Schulbedarf

 

Die Geldleistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird aufgestockt.

Dies wird in zwei Schritten umgesetzt, zum 01.08.2019 durch eine einmalige Erhöhung des Schulbedarfspakets von 100 Euro auf insgesamt 150 Euro pro Schuljahr (Aufteilung: 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr) und durch eine Fortschreibung ab dem Jahr 2021.

 

Mittagsverpflegung

 

Ab dem 01.08.2019 werden über das Bildungspaket die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher von den Eltern zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen entfällt (mtl. ca. 20 Euro). Für die Einrichtungen entfällt damit die aufwendige Abrechnung dieses Eigenanteils

zwischen dem Essensanbieter und dem Kind beziehungsweise dessen Eltern.

 

Lernförderung

 

Es wird klargestellt, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe zwar nach den schulrechtlichen Bestimmungen ein wesentliches Lernziel sein kann, der Bedarf einer Lernförderung aber nicht von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung abhängt. Es genügt ein im Verhältnis

zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau. Dies kann aus dem bisherigen Leistungsbild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres oder aufgrund einer pädagogischen Einschätzung ersichtlich sein. Maßgeblich ist, dass die in den einzelnen Unterrichtsfächern im jeweiligen Schuljahr verfolgten Lernziele erreicht werden.

 

Schülerbeförderung

 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden ab 01.08.2019 die gesamten Aufwendungen für eine Schülerbeförderung übernommen, auch wenn die Schülerfahrkarte zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt. Die Anrechnung eines „privaten“ Fahranteils in Höhe von regelmäßig 5 Euro pro Monat entfällt. Die Leistungen sind nachrangig, d. h. zunächst ist ein Leistungsanspruch bei anderen Leistungsträgern zu prüfen (z. B. Schulverwaltungsamt). 

 

Teilhabeleistung

 

Künftig wird statt 10 Euro eine Pauschale von 15 Euro monatlich gewährt, sofern tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten Aktivitäten entstehen oder entstanden sind. Es werden Aufwendungen für angeleitete Freizeitaktivitäten wie z. B. Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Kinderferienprogramm, Angebote der Jugendarbeit etc. übernommen. Der Pauschbetrag kann auch im Voraus für den gesamten Bewilligungszeitraum ausgegeben werden (z. B. bei einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten = 180 Euro). Dies kann notwendig sein z. B. bei der Teilnahme an einem Schwimmkurs oder der Fälligkeit eines Vereinsbeitrages zu Jahresbeginn.   

 

Schulausflüge

 

Es wird neu die Möglichkeit einer späteren „Sammelabrechnung“ mit dem kommunalen Träger eingeräumt. Der Erbringungsweg wird nur auf Antrag der Schule zugelassen. Sofern für eine Vorfinanzierung keine Geldmittel vorhanden sind, kann der kommunale Träger mit der Schule Abschlagszahlungen vereinbaren. Zuständig ist der Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt, auch dann, wenn für einzelne Schülerinnen und Schüler ein anderer kommunaler Träger örtlich zuständig wäre, weil die Schülerinnen und Schüler in dessen Gebiet wohnen.

 

Die Stadt Fürth sieht von sich aus hier keinen Handlungsbedarf. Bei den gut kalkulierbaren Kleinbeträgen der „Tagesausflüge“ erlaubt die Stadt Fürth bereits eine Pauschalabrechnung für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus, so dass die Einrichtungen nicht in Vorleistung gehen müssen.

 

 

 

Antragstellung

 

Im Rechtskreis SGB II-Hartz IV wird ab 01.08.2019 die Antragstellung mit Ausnahme der Lernförderung in die Antragstellung der Hauptleistung integriert. Gleiches gilt bei Erwerbsminderung und Grundsicherung im Alter (SGB XII, 4. Kapitel). Der Bund hat hierfür den beteiligten Akteuren einen einheitlichen Formularsatz zur Erhebung der für die Leistungserbringung erforderlichen Daten zugesagt. Im Rechtskreis Wohngeld, Kinderzuschlag entfallen besondere Formvorschriften, d. h. auch eine digitale Beantragung ist zulässig.

 

Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

 

Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe „Schulbedarf“ und „Schülerbeförderung“ werden grundsätzlich durch Geldleistungen erbracht. Ab 01.08.2019 dürfen auch die Leistungen

„eintägige Schul- und Kitaausflüge“, „mehrtägige Klassen- und Kitafahrten“, „gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen“, „Lernförderung“ und „Teilhabe“ durch Geldleistungen erbracht werden. Es steht aber im Ermessen des Sozialleistungsträgers, welchen Leistungsweg er wählt. Es ist Aufgabe des Sozialleistungsträgers, die Form für die Leistungserbringung festzulegen.

 

Die Stadt Fürth hat sich entschieden, das Gutscheinverfahren beizubehalten. Bei diesem

Verfahren hat der Bürger von Anfang an mit der Abrechnung nichts zu tun. Auch müssen

keine Nachweise vorgelegt werden. Lediglich die Gutscheine müssen beim Leistungsanbieter

(Schule, Kita, Verein etc.) eingereicht werden und dieser rechnet ohne Umwege mit der Stadt Fürth ab.

 

Die Verbesserungen führen bei der Stadt Fürth zu einer Mehrung der Sozialausgaben „Bildung und Teilhabe“ von derzeit 1,1 Mio. auf voraussichtlich 1,5 Mio.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Kostenmehrung

400.000 €

 

nein

X

ja

400.000 €

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst.      

Budget-Nr.40540      

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Info Starke-Familien-Gesetz