1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat
beschließt die Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den
Bereich des in Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr. 260 1.Ä. „Austraße“.
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt als Bestandteil
der Satzung zu entnehmen.
Dem Baureferat wurden für das Grundstück Fl. Nr. 1091 Gem. Fürth Austraße Ecke Flößaustraße mehrere Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid zur Errichtung eines Geschosswohnungsbaus vorgelegt.
Das Grundstück Fl. Nr. 1091 Gem. Fürth liegt im Geltungsbereich
des seit dem 07.08.1964 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 260, welcher
eine aufgelockerte Blockrandschließung mit unterschiedlicher Geschossigkeit
beinhaltet. Somit richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Vorhaben derzeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB).
Nachdem der Bebauungsplan weder den wertvollen Baumbestand noch die
denkmalgeschützte Villa im hinteren Grundstücksteil (jetzt Fl. Nr. 1091, Gem.
Fürth) berücksichtigt und auch nicht den heutigen Anforderungen im Städtebau
entspricht, wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 29.03.2017 ein
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 260 förmlich eingeleitet.
Da zu befürchten war, dass durch die beantragten Vorhaben die Durchführung der Änderung des Bebauungsplanes unmöglich oder wesentlich erschwert wird, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zunächst gem. § 15 Baugesetzbuch (BauGB) ausgesetzt (max. Zeitraum 12 Monate).
Zur weiteren Sicherung der Planung wurde durch den Stadtrat am 27.09.2017 der Erlass eine Veränderungssperre beschlossen und diese mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft gesetzt.
Daraufhin wurden einig Anträge vom Bauträger zurückgezogen
und die verbleibenden Anträge unter Berücksichtigung der Veränderungssperre
abgelehnt.
Nachdem das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, soll nun
zur weitere Sicherung der Planung die Veränderungssperre gem. § 14 i.V. m. § 16
BauGB um ein Jahr mit folgendem Inhalt verlängert und als Satzung beschlossen
werden:
Verlängerung der Veränderungssperre gem. §§ 14 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des in Änderung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 260 1.Ä. im
Bereich zwischen Austraße und Flößaustraße, Gemarkung Fürth
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 i. V. m. § 16 des
"Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)" i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des
Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist folgende Satzung über die
Verlängerung eine Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Räumliche
Geltungsbereich ist im Planblatt dargestellt.
Die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre, Teil
der Satzung ist.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen
Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die Satzung über die
Veränderungssperre trat am 11.10.2017
in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich
ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf
des 10.10.2019.
Die
Stadt Fürth verlängert hiermit den Ablauf der Veränderungssperre gem. § 17 Abs.
1 Satz 2 um 1 Jahr. Somit endet die
Veränderungssperre nun spätestens jedoch mit Ablauf des 10.10.2020.
Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Veränderungssperre nochmals bis zu
einem weiteren Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB verlängert werden.
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215 Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber
der Stadt Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die Stadt Fürth kann diese Verlängerung- wenn
besondere Umstände es erfordern - mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken
nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre als Bestandteil der Satzung