Stellungnahme des Stadtplanungsamtes:
Bei bereits bestehenden Anlagen ist eine nachträgliche Änderung h. E. nicht möglich. Bei allen neuen Bebauungsplänen sowie bei den laufenden Verfahren werden, soweit dies vom Verfahrensvorgang noch möglich ist Festsetzungen zum Ausschluss entsprechender Kiesgärten aufgenommen.
Stellungnahme der Bauaufsicht:
Als erstes ist zu prüfen, ob das Grundstück in einem beplanten oder unbeplanten
Bereich liegt. Sofern es einen Bebauungsplan o.ä. (örtliche Bauvorschrift)
gibt, sind diese einschlägig, da entsprechende Festsetzungen geregelt sein
können.
Nur wenn sich das Grundstück im sog. Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet oder dort eine Bebauung beantragt ist, greift Art 7 Abs. 1 BayBO als Auffangtatbestand, um eine Begrünung oder Bepflanzung anzuordnen.
Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein mit Gebäuden
oder baulichen Anlagen bebautes Grundstück handelt, die den Boden versiegeln.
Aufgrund der Doppelregelung zum BauGB hat der Gesetzgeber
mit BayBO-Novelle 2008 bewusst auf eine bestimmte Qualität der Begrünung oder
Bepflanzung verzichtet, um dies den Kommunen im Rahmen Ihrer Planungshoheit zu
überlassen, so dass aus Art. 7 BayBO keine bestimmte Form von Begrünung oder
Bepflanzung gefordert werden kann.
Zudem können nach dem zweiten Halbsatz von Satz 1 zu Art. 7
Absatz 1 BayBO andere zulässige und erforderliche Nutzungen, wie z.B.
notwendige Kfz-Stellplätze, Zufahrten, Zugänge, Müll- und sonstige Lagerflächen
einer Begrünung entgegenstehen. Diese sind dann wasseraufnahmefähig (z.B. mit
Rasensteinen, wasserdurchlässiges Spezialpflaster, Kiesschicht) auszuführen.So
kann ein Steingarten ohne Folie auch als Ziergarten angelegt sein.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass diese
Innenbereichsvorhaben/-maßnahmen bei Verfahrensfreiheit und vereinfachten
Verfahren nicht im Prüfkatalog der Bauaufsicht enthalten sind, sondern der
Eigenverantwortung von Entwurfsverfasser und Bauherr obliegen. Auf
Bauherrenantrag wäre durch die Bauaufsicht auch die Erteilung einer Abweichung
unter den o.a. Maßgaben (Qualität) und Verhältnismäßigkeiten
(Nutzungskonkurrenz) nach Art. 63 BayBO i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(Gleichbehandlungsgrundsatz nach bisheriger Verwaltungspraxis, Angemessenheit
und Geeignetheit) zu prüfen.
Bisher wurden keine verfahrensfreien Umgestaltungen in
Vorgärten aufgegriffen. Der Nachweis, ob Folie verwendet wurde oder nicht ist
von wem zu tragen? Der Personalaufwand (Baukontrolle, Planprüfer, Verwaltung,
ggf. TÖB-Beteiligung ) nachträglicher Anordnungen bei verfahrensfreien
Maßnahmen/Umgestaltungen ist sehr aufwendig und steht zum Ziel/Ergebnis u.a.
auch aufgrund der dünnen Rechtslage nicht im Verhältnis, zudem nicht nur die einzelnen
Anzeigen zu verfolgen sind, sondern dann das jeweilige Gebiet zu betrachten und
aufzunehmen ist.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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