Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.07.2019 - Ahndung des Badeverbots in Fürther Flüssen
Vorlage
OA/368/2019
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 17.07.2019 beantragt, über vier Fragen zum Badeverbot in Fürther Flüssen zur weiteren Diskussion zu berichten.

 

 

Das Baden in den Fürther Flüssen wird durch die Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth vom 6. Juli 2009 (Ortsrecht 33-1, https://www.fuerth.de/PortalData/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/33_1_betreten_und_befahren_von_eisflaechen_im_stadtgebiet_fuerth.pdf) begründet. Danach ist zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit das Baden in der Pegnitz, Regnitz, Rednitz, im Farrnbach und in der Zenn jeweils im gesamten Lauf, in der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal, im Hafen Fürth, im Bereich der Personenanlegestellen östlich der Zirndorfer Straße und westlich des Vorortes Unterfarrnbach sowie im Sportboothafen und im Waldmannsweiher verboten.

 

Derzeit führt die Stadt Fürth eine Messkampagne durch (Laufzeit 2016 - 2019), anhand derer die Wasserqualität von Rednitz und Pegnitz bewertet werden soll. Ob die hygienische Situation sich derart verändert hat, dass ggf. eine Lockerung des Badeverbotes in Betracht gezogen werden kann, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Verwaltung wird über die Ergebnisse im Umweltausschuss berichten.

 

Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.:

Die Durchsetzung des Badeverbotes zählt nicht zu den Einsatzschwerpunkten des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD). Bisher wird auf Grundlage der Rechtsverordnung allenfalls belehrt. Sanktionen werden durch den KOD nicht ergriffen. Anders verhält es sich beim Betretungsverbot der Eisflächen, da die Folgen einer Missachtung erheblich größer sein können und hohe Risiken für Rettungskräfte bergen.

 

Zuwiderhandlungen gegen das Badeverbot wurden bislang nur durch die Polizei aufgegriffen. Folgende Fälle wurden durch die Polizei zur Anzeige gebracht und durch die Stadt Fürth - Rechtsamt - geahndet:

 

Jahr

Verstoß

Anzahl

1999

Baden im Rhein-Main-Donau-Kanal

1

2005

Baden im Rhein-Main-Donau-Kanal

1

2010

Baden in der Regnitz

2

2015

Baden in der Pegnitz

1

2017

Baden in der Rednitz

2

2018

Baden in der Pegnitz

Baden in der Rednitz

1

1

2019

Baden in der Rednitz

2

 

 

Zu 2.:

Die o.g. Verordnung wurde in der Stadtzeitung amtlich bekannt gemacht und kann im Internet abgerufen werden. Zudem wird das Badeverbot in jedem Sommer in der Berichterstattung der Lokalpresse aufgegriffen.

 

 

Zu 3.:

Zuwiderhandlungen gegen das Badeverbot können gem. Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 OWiG mit Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden. Üblicherweise wird mit einer Geldbuße im maximal mittleren zweistelligen Bereich geahndet (zuzüglich einer Bescheidsgebühr und den Kosten der Zustellung).

Von teilweise sehr harten „Strafen“, wie im Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt, kann nicht die Rede sein (schon gar nicht Bußgelder im vierstelligen Bereich).

Der Hinweis auf Erzwingungshaft ist in allen Bußgeldbescheiden enthalten, da dies § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG vorsieht. Die Erzwingungshaft ist nur das letzte Mittel, soweit trotz Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) die rechtskräftigen Forderungen nicht beglichen werden.

 

 

Zu 4.:

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Im Falle von Zuwiderhandlungen kann danach die Behörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen bzw. ahnden, muss dies aber nicht tun. Die Zusammenstellung der geahndeten Fälle seit 1999 zeigt deutlich, dass bei der Ahndung dieser Zuwiderhandlungen definitiv kein enger Maßstab angelegt wird.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: