Entfällt, da Kenntnisnahme
Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 17.07.2019 beantragt, über vier Fragen zum Badeverbot in Fürther Flüssen zur weiteren Diskussion zu berichten.
Das Baden in den Fürther Flüssen wird durch die Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth vom 6. Juli 2009 (Ortsrecht 33-1, https://www.fuerth.de/PortalData/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/33_1_betreten_und_befahren_von_eisflaechen_im_stadtgebiet_fuerth.pdf) begründet. Danach ist zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit das Baden in der Pegnitz, Regnitz, Rednitz, im Farrnbach und in der Zenn jeweils im gesamten Lauf, in der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal, im Hafen Fürth, im Bereich der Personenanlegestellen östlich der Zirndorfer Straße und westlich des Vorortes Unterfarrnbach sowie im Sportboothafen und im Waldmannsweiher verboten.
Derzeit
führt die Stadt Fürth eine Messkampagne durch (Laufzeit 2016 - 2019), anhand
derer die Wasserqualität von Rednitz und Pegnitz bewertet werden soll. Ob die
hygienische Situation sich derart verändert hat, dass ggf. eine Lockerung des
Badeverbotes in Betracht gezogen werden kann, kann derzeit noch nicht
abschließend beurteilt werden. Die Verwaltung wird über die Ergebnisse im
Umweltausschuss berichten.
Die
einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die
Durchsetzung des Badeverbotes zählt nicht zu den Einsatzschwerpunkten des
Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD). Bisher wird auf Grundlage der
Rechtsverordnung allenfalls belehrt. Sanktionen werden durch den KOD nicht
ergriffen. Anders verhält es sich beim Betretungsverbot der Eisflächen, da die
Folgen einer Missachtung erheblich größer sein können und hohe Risiken für
Rettungskräfte bergen.
Zuwiderhandlungen
gegen das Badeverbot wurden bislang nur durch die Polizei aufgegriffen.
Folgende Fälle wurden durch die Polizei zur Anzeige gebracht und durch die
Stadt Fürth - Rechtsamt - geahndet:
Jahr |
Verstoß |
Anzahl |
1999 |
Baden im Rhein-Main-Donau-Kanal |
1 |
2005 |
Baden im Rhein-Main-Donau-Kanal |
1 |
2010 |
Baden in der Regnitz |
2 |
2015 |
Baden in der Pegnitz |
1 |
2017 |
Baden in der Rednitz |
2 |
2018 |
Baden in der Pegnitz Baden in der Rednitz |
1 1 |
2019 |
Baden in der Rednitz |
2 |
Zu 2.:
Die o.g.
Verordnung wurde in der Stadtzeitung amtlich bekannt gemacht und kann im
Internet abgerufen werden. Zudem wird das Badeverbot in jedem Sommer in der
Berichterstattung der Lokalpresse aufgegriffen.
Zu 3.:
Zuwiderhandlungen gegen das
Badeverbot können gem. Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1
OWiG mit Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden. Üblicherweise wird mit
einer Geldbuße im maximal mittleren zweistelligen Bereich geahndet (zuzüglich
einer Bescheidsgebühr und den Kosten der Zustellung).
Von teilweise sehr harten „Strafen“, wie im Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt, kann nicht die Rede sein (schon gar nicht Bußgelder im vierstelligen Bereich).
Der Hinweis auf Erzwingungshaft
ist in allen Bußgeldbescheiden enthalten, da dies § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG
vorsieht. Die Erzwingungshaft ist nur das letzte Mittel, soweit trotz
Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) die rechtskräftigen
Forderungen nicht beglichen werden.
Zu 4.:
Bei der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Im Falle von
Zuwiderhandlungen kann danach die Behörde unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen bzw. ahnden, muss dies aber
nicht tun. Die Zusammenstellung der geahndeten Fälle seit 1999 zeigt deutlich,
dass bei der Ahndung dieser Zuwiderhandlungen definitiv kein enger Maßstab
angelegt wird.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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