1. Den Ausführungen des Baureferates
wird beigetreten.
2. Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 332b „Im Stöckig“ werden die Planungsziele dahingehend
konkretisiert, dass im Geltungsbereich nur
Gebäude mit maximal acht Wohneinheiten (8WE) errichtet werden dürfen und die
maximal zulässige Grundflächenzahl aus der Umgebung entwickelt werden soll.
3. Sollte
der vorliegende Bauantrag (9WE) auf acht Wohneinheiten reduziert werden, würde
dies den zukünftigen Zielsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und somit
kann einem geänderten Bauantrag aus städtebaulicher Sicht, abweichend von der
Empfehlung des Baubeirates zugestimmt werden, sofern die noch zu prüfende
Erschließung (Straße, Abwasser) gesichert werden kann.
3. Sollte
der vorliegende Bauantrag (9WE) aufrecht erhalten bleiben wird zur Sicherung
der Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im
Stöckig“ der Erlass einer Veränderungssperre
gem.§14 ff BauGB beschlossen (s. Sachverhalt).
4 Die
Verwaltung wird beauftragt den vorliegenden Bauantrag (9WE) nach Erlass der
Veränderungssperre abzulehnen, da zu erwarten ist, dass durch das
Vorhaben die Durchführung der Aufstellung des Bebauungsplanes unmöglich oder
wesentlich erschwert wird.
Soweit aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig ist die Entscheidung über
die Zulässigkeit des vorliegenden Bauantrages (9WE) zunächst
gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12
Monaten auszusetzen und nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abzulehnen.
Für das Grundstück Im Stöckig 125 liegt dem Baureferat
ein Antrag zur Errichtung eines Neunfamilienhauses vor. Eine Vorberatung im
Baubeirat hat am 08.07.2019 stattgefunden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen In
der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg.
In der Sitzung des Baubeirates wurde nachfolgendes beschlossen:
„ Der Baubeirat beschließt, dass künftig
einzelne Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zurückzustellen
sind und nicht im Vorgriff genehmigt werden sollen. Im Bereich der
Bestandsbauten sollen künftig maximal Sechsfamilienhäuser genehmigt werden.
Dazu ist umgehend ein Beschluss des Bau-und Werkausschusses herbeizuführen.“
Gemäß des Aufstellungsbeschluss des Stadtrates zum o.g. Bebauungsplanes wurde
als Zielsetzung die Sicherstellung einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander
in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleistet definiert.
Unter Berücksichtigung der in der Umgebung und der im Geltungsbereich bereits
bestehenden Wohnbebauung, soll der Tendenz zur weiteren übermäßigen Verdichtung
entgegengewirkt werden. Somit sollen die Planungsziele nun dahingehend ergänzt,
dass sowohl für das Maß der baulichen Nutzung als auch für die Zahl der
Wohneinheiten je Gebäude Festsetzungen getroffen werden sollen, die dies
sicherstellen.
Nach dem Beschluss des BBR wurde eine
detaillierte Untersuchung des Gebäudebestandes im Geltungsbereiches und dem
städtebaulich maßgeblichen Umfeld durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt,
dass sich auf den Grundstücken Im Stöckig 115 u. 121 bereits Gebäude mit 8
Wohneinheiten befinden. Somit erscheint eine Festlegung von max. 6
Wohneinheiten, unter Berücksichtigung einer Gleichbehandlung in dem bereits
bebauten Baustreifen nicht rechtsicher möglich. Daher sollen im Geltungsbereich
Gebäude mit maximal acht Wohneinheiten, abweichend vom Beschuss des BBR im
Bereich des bebauten Baustreifens zugelassen werden.
Im weiteren Planungsprozess ist noch zu prüfen ob auf Grund der inneren
Gliederung des Baugebietes für derzeit noch unbebaute Teilbereich eine weitere
Einschränkung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten möglich ist.
Sollte der vorliegende Bauantrag (neun Wohneinheiten) nun auf acht
Wohneinheiten reduziert werden, würde dies den zukünftigen Zielsetzungen des
Bebauungsplanes entsprechen.
Auch das Maß der baulichen Nutzung erscheint nicht überzogen, da ein Teil der
notendigen Stellplätze in das Erdgeschoss des Gebäudes integriert sind und
somit auf eine größere Versiegelung im Freiflächenbereich verzichtet werden
kann.
Somit könnte einem geänderten Bauantrag aus städtebaulicher Sicht, abweichend
von der Empfehlung des Baubeirates zugestimmt werden, sofern die noch zu
prüfende Erschließung (Straße, Abwasser) gesichert werden kann.
Zu der durch den Baubeirat beschlossenen grundsätzlichen
Zurückstellung/Ablehnung aller Baugesuche im Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan ist festzustellen, dass jeder Bauantrag einer
Einzelfallprüfung unterzogen werden muss. Hierbei ist zu prüfen in wie weit er
den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wiederspricht.
Bei zukünftigen Bauanträgen ist somit die o. g. Einzelfallprüfung durchzuführen
und ggf. die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst
gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12
Monaten ausgesetzt wenn durch das beantragte Vorhaben die Durchführung der
Änderung des Bebauungsplanes unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, sofern
der Bauantrag mit neun Wohneinheiten aufrechterhalten wird, die die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten
auszusetzten, da durch das beantragte Vorhaben die Durchführung der Änderung
des Bebauungsplanes unmöglich oder wesentlich erschwert wird und nachdem das Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplanes noch nicht abgeschlossen werden konnte, zur weiteren Sicherung
der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB mit nachfolgendem Inhalt
als Satzung zu erlassen und den Bauantrag auf dieser Rechtsgrundlage dann
abzulehnen:
Erlass einer
Veränderungssperre gem. §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den
Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg
Inhalt:
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 2 des o. g. Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Bei dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre handelt es sich um die Grundstücke im Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen
In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg
Die genaue Abgrenzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der beiliegenden Karte
dargestellten Geltungsbereich. Diese Karte wird als Anlage zur
Veränderungssperre Teil der Satzung.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 09.10.2019 in Kraft. Sie tritt außer Kraft,
sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich
geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 08.10.2021.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte
kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3
BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
STADT FÜRTH
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage1 Geltungsbereich für die Veränderungssperre und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b
Anlage 2 Lageplan zum Bauvorhaben
Anlage 3 Ansicht zum Bauvorhaben