Betreff
Vorlage zum Antrag des Stadtrates Stephan Eichmann vom 06.08.2019 - Klimaneutrales Bauen
Vorlage
OA/0371/2019
Aktenzeichen
III/OA/U-ZUF
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt Kenntnis vom Antrag des Stadtrates Stephan Eichmann, FDP, vom 06.08.2019 – Klimaneutrales Bauen / Klimaschutzfonds.

Aus kommunal- und haushaltsrechtlichen Gründen wird dem Antrag nicht gefolgt.

Die Verwaltung wird beauftragt, sich über andere Möglichkeiten der kommunalen Beteiligung an internationalen Klimaschutzprojekten zu informieren und dem Umweltausschuss zu berichten.


Mit Schreiben vom 06.08.2019 hat Herr Stadtrat Stephan Eichmann, FDP, folgendes beantragt:

 

„Die Stadt Fürth richtet einen Klimaschutzfonds ein, mit dem Aufforstungsprojekte in Südamerika und Afrika finanziert werden.

Der Klimaschutzfonds wird finanziert, indem die Stadt Fürth für neue Baumaßnahmen im Stadtgebiet wie folgt einzahlt:

▪ je m² Verkehrsfläche oder Geschossfläche öffentliche Flächen (Schulen etc.): 1,- €

▪ je m² Geschossfläche Wohnfläche: 2,- €

▪ je m² Geschossfläche Gewerbefläche: 3,- €

Die Zahlungen werden finanziert aus den Erlösen von Grundstücksverkäufen, Vereinbarungen mit Investoren oder, falls diese nicht ausreichen, aus dem Haushalt.

Die sonstigen gesetzlichen Ausgleichspflichten werden hierdurch nicht berührt.“

 

Die Prüfung des Antrages hat folgendes ergeben:

 

Stellungnahme Referat II / Käm:

Aus kommunalrechtlicher Sicht kann dem Ansinnen von Herrn Eichmann h.E. nicht entsprochen werden. Zwar ist den Kommunen verfassungsrechtlich ein Selbstverwaltungsrecht garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV), doch nur insoweit als es sich um die Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft handelt. Art. 83 Abs. 1 BV beschreibt den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, der in Art. 57 GO seine weitere Ausgestaltung findet. So werden hier Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben differenziert, die auf das Gemeindegebiet begrenzt sind.

 

Unterstützungsleistungen an Schwellenländer zählen nicht hierzu, zumal es sich hier um eine freiwillige Leistung handeln würde, die im Kontext mit den Haushaltsgenehmigungen der Regierung von Mittelfranken bzw. dem weiteren Erhalt von Stabilisierungshilfen zu betrachten wäre. Zudem belastet das geschilderte Procedere zusätzlich die städt. Investitionen bei zukünftig schlechteren Ausgangslagen für einen ausgeglichenen Haushalt.

 

Des Weiteren handelt es sich bei dem anzulegenden Klimaschutzfonds um die Bildung einer Rücklage i.S. der KommHV. Kamerale Rücklagen sind Geldbestände der Gemeinde, die nach Ausscheiden aus der Haushaltwirtschaft zur Verwendung für die Haushaltswirtschaft in näherer oder fernerer Zukunft zurückgelegt werden und bis zu ihrer Verwendung im Rahmen des Gemeindevermögens nach den hierfür bestehenden Vorschriften zu verwalten sind (Erl. 6 zu Art. 76 GO; Schreml, Kommunales Haushalts- u. Wirtschaftsrecht in Bayern).

 

Hierbei unterscheidet man die sog. allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen (76 Abs. 3 GO, § 20 Abs. 1 KommHV Kameralistik). Die allgemeine Rücklage hat zwei finanzwirtschaftliche Funktionen, die man in eine kassenwirtschaftliche Funktion (Sicherung der Kassenliquidität -§ 20 Abs. 2 KommHV-) und in eine haushaltswirtschaftliche Funktion (Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre -§ 20 Abs. 3 KommHV-) gliedern kann. Neben dieser allgemeinen Rücklage ist die Bildung von Sonderrücklagen (§ 20 Abs. 4 KommHV) zulässig, allerdings nur auf wenige beschränkte Zwecke, wie:

-          Gebührenausgleichsrücklagen bei kostenrechnenden Einrichtungen

-          Rekultivierungs- und Nachsorgerücklagen bei Abfallentsorgungsanlagen

-          für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen

-          Unterhaltsrücklagen bei kostenrechnenden Einrichtungen

-          Versorgungsrücklagen

-          Sonderrücklagen für nicht rechtsfähige, kommunal verwaltete Stiftungen

 

Die Anlage eines Klimaschutzfonds für nicht im Stadtgebiet angesiedelte Umweltprojekte steht somit auch nicht im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Ansammlung von kameralen Rücklagen.

 

 

Weiteres Vorgehen:

 

Die Möglichkeit eines kommunalen Engagements an internationalen Klimaschutzprojekten bzw. -initiativen wird unter der Maßgabe der o.g. Stellungnahme der Kämmerei grundsätzlich weitergehend geprüft. In Zusammenarbeit mit dem Büro Kommunale Entwicklungspolitik im BMPA werden Themenfelder und mögliche Projekte eruiert. Eventuelle Handlungsmöglichkeiten werden dem Umweltausschuss vorgestellt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: