Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt Kenntnis vom Antrag des Stadtrates Stephan Eichmann, FDP, vom 06.08.2019 – Klimaneutrales Bauen / Klimaschutzfonds.
Aus kommunal- und haushaltsrechtlichen Gründen wird dem Antrag nicht gefolgt.
Die Verwaltung wird beauftragt, sich über andere Möglichkeiten der kommunalen Beteiligung an internationalen Klimaschutzprojekten zu informieren und dem Umweltausschuss zu berichten.
Mit Schreiben vom 06.08.2019 hat Herr Stadtrat Stephan Eichmann, FDP, folgendes beantragt:
„Die Stadt Fürth
richtet einen Klimaschutzfonds ein, mit dem Aufforstungsprojekte in Südamerika
und Afrika finanziert werden.
Der Klimaschutzfonds
wird finanziert, indem die Stadt Fürth für neue Baumaßnahmen im Stadtgebiet wie
folgt einzahlt:
▪ je m²
Verkehrsfläche oder Geschossfläche öffentliche Flächen (Schulen etc.): 1,- €
▪ je m²
Geschossfläche Wohnfläche: 2,- €
▪ je m² Geschossfläche
Gewerbefläche: 3,- €
Die Zahlungen werden
finanziert aus den Erlösen von Grundstücksverkäufen, Vereinbarungen mit
Investoren oder, falls diese nicht ausreichen, aus dem Haushalt.
Die sonstigen gesetzlichen Ausgleichspflichten werden hierdurch nicht berührt.“
Die Prüfung des Antrages hat folgendes ergeben:
Stellungnahme
Referat II / Käm:
Aus kommunalrechtlicher Sicht kann dem Ansinnen von Herrn Eichmann h.E. nicht
entsprochen werden. Zwar ist den Kommunen verfassungsrechtlich ein Selbstverwaltungsrecht
garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV), doch nur insoweit als
es sich um die Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft handelt. Art. 83
Abs. 1 BV beschreibt den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, der in Art. 57 GO
seine weitere Ausgestaltung findet. So werden hier Pflichtaufgaben und
freiwillige Aufgaben differenziert, die auf das Gemeindegebiet begrenzt sind.
Unterstützungsleistungen an Schwellenländer zählen
nicht hierzu, zumal es sich hier um eine freiwillige Leistung handeln würde, die im
Kontext mit den Haushaltsgenehmigungen der Regierung von Mittelfranken bzw. dem
weiteren Erhalt von Stabilisierungshilfen zu betrachten wäre. Zudem belastet
das geschilderte Procedere zusätzlich die städt. Investitionen bei zukünftig
schlechteren Ausgangslagen für einen ausgeglichenen Haushalt.
Des Weiteren handelt es sich bei dem anzulegenden Klimaschutzfonds um
die Bildung einer Rücklage i.S. der KommHV. Kamerale Rücklagen sind
Geldbestände der Gemeinde, die nach Ausscheiden aus der Haushaltwirtschaft zur
Verwendung für die Haushaltswirtschaft in näherer oder fernerer Zukunft
zurückgelegt werden und bis zu ihrer Verwendung im Rahmen des Gemeindevermögens
nach den hierfür bestehenden Vorschriften zu verwalten sind (Erl. 6 zu Art. 76
GO; Schreml, Kommunales Haushalts- u. Wirtschaftsrecht in Bayern).
Hierbei unterscheidet man die sog. allgemeine Rücklage und die
Sonderrücklagen (76 Abs. 3 GO, § 20 Abs. 1 KommHV Kameralistik). Die allgemeine
Rücklage hat zwei finanzwirtschaftliche Funktionen, die man in eine
kassenwirtschaftliche Funktion (Sicherung der Kassenliquidität -§ 20 Abs. 2
KommHV-) und in eine haushaltswirtschaftliche Funktion (Mittel zur Deckung des
Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre -§ 20 Abs. 3 KommHV-)
gliedern kann. Neben dieser allgemeinen Rücklage ist die Bildung von
Sonderrücklagen (§ 20 Abs. 4 KommHV) zulässig, allerdings nur auf wenige
beschränkte Zwecke, wie:
-
Gebührenausgleichsrücklagen bei kostenrechnenden
Einrichtungen
-
Rekultivierungs- und Nachsorgerücklagen bei
Abfallentsorgungsanlagen
-
für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem
Vermögen
-
Unterhaltsrücklagen bei kostenrechnenden
Einrichtungen
-
Versorgungsrücklagen
-
Sonderrücklagen für nicht rechtsfähige, kommunal
verwaltete Stiftungen
Die Anlage eines Klimaschutzfonds für nicht im Stadtgebiet angesiedelte
Umweltprojekte steht somit auch nicht im Einklang mit den
haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Ansammlung von kameralen Rücklagen.
Weiteres Vorgehen:
Die Möglichkeit eines kommunalen Engagements an internationalen Klimaschutzprojekten bzw. -initiativen wird unter der Maßgabe der o.g. Stellungnahme der Kämmerei grundsätzlich weitergehend geprüft. In Zusammenarbeit mit dem Büro Kommunale Entwicklungspolitik im BMPA werden Themenfelder und mögliche Projekte eruiert. Eventuelle Handlungsmöglichkeiten werden dem Umweltausschuss vorgestellt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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