Entfällt, da Kenntnisnahme
Fachliche Einschätzung durch OA/U:
Aufgrund der hohen Verbrennung von Propangas oder Gasgemischen, also dem Ausstoß von Kohlendioxid in die Luft, gelten Wärmespender, die im Freien genutzt werden, als ökologisch höchst bedenklich.
Die Geräte erhitzen mittels Gasbrenner ein gelochtes Blech, das dann Infrarot-Strahlung abgibt. Das erwärmte Abgas verpufft. Gasbetriebene Terrassen-Heizstrahler emittieren das klimaschädliche Gas CO2 und aufgrund der hohen Verbrennungstemperatur auch Stickoxide (NOx). Strombetriebene Heizstrahler im Freien sind aufgrund des hohen Energieverbrauchs als ähnlich ökologisch nachteilig zu bewerten.
Folglich kann die Intention des Antrags, Heizstrahler auf städtischen Fläche nicht zuzulassen, aus fachlicher Sicht nur unterstützt werden. Auch andere Städte (z.B. Nürnberg, München, Stuttgart) erlauben keine Heizstrahler.
Stellungnahme von TfA/StrV:
Beim
Aufstellen von Heizstrahlern auf öffentlichem Grund handelt es sich um eine
beim TfA/StrV zu genehmigende Sondernutzung.
Beim TfA
existiert ein Vorgang zum Thema „Verbot von Heizstrahlern“, der bereits bis ins
Jahr 2008 zurückgeht. Linie des TfA war immer, Heizstrahler möglichst nicht zu
genehmigen. Das wurde auch durchgehalten, d.h. es gibt keine genehmigte
Anlage auf gewidmetem Grund.
Allerdings
hat das "Alex" in der Fußgängerzone Heizstrahler direkt am Gebäude
abgebracht; hierbei handelt es sich um keine Sondernutzung. Zudem entzieht es
sich dem Einfluss des TfA/StrV, wenn andere Gaststätten mit Außenschankflächen
auf Privatgrund Heizstrahler aufstellen sollten.
Dem TfA
liegen weder Beschwerden über Heizstrahler vor, noch sind dem TfA überhaupt
Heizstrahler auf Außenbestuhlungsflächen bekannt (jetzt ist allerdings auch
keine "Saison", d.h. ein Kontrollgang brächte nichts).
Zusammenfassend
aus Sicht von TfA/StrV:
- Es gibt im gewidmetem Raum keine
genehmigten Anlagen.
- Es gibt bislang auch keine Beschwerden.
- Sollten solche Anlagen ungenehmigt
aufgestellt worden sein, könnte ohne Satzungsänderung die Entfernung verlangt
werden.
- TfA schlägt vor, den Kommunalen
Ordnungsdienst (KOD) im späteren Jahr zu sensibilisieren und bei Feststellungen
reagieren
- Keine Handlungsmöglichkeiten auf Grundlage des Sondernutzungsrechts hat das TfA/StrV bei Anlagen an Gebäuden (z.B. Alex) oder auf nicht gewidmetem Grund.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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