Betreff
21. Änderung des Regionalplans der Region Nürnberg (7); Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte
Vorlage
AWS/0083/2019
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Wirtschafts- und Grundstücksausschuss nimmt den Vortrag des Wirtschaftsreferenten zu den Änderungen des Regionalplans der Region Nürnberg (7) zustimmend zur Kenntnis.


Die Einundzwanzigste Änderung des Regionalplans beinhaltet als Teil einer Gesamtfortschreibung des Regionalplans der Region Nürnberg (7) die Fortschreibung und Aktualisierung des Teilkapitels 2.2 Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte (künftig 2.2 „Zentrale Orte“) auf der Grundlage des am 01.09.2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), geändert am 01.03.2018. Dieses enthält die für die Regionalplanfortschreibung relevanten Zielvorgaben.

Die Änderung des LEP 2013 vom 01.03.2018 beinhaltete die Bildung neuer sowie den Wegfall bestehender zentralörtlicher Kategorien, weshalb das rechtsverbindliche Regionalplankapitel 2.2 nicht mehr als aus dem LEP entwickelt betrachtet werden kann. Eine Anpassung ist diesbezüglich erforderlich, um den Regionalplan in Einklang mit den Vorgaben des LEP sowie des BayLplG zu bringen.

 

Zudem werden künftig die Nahbereiche aller Zentralen Orte in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt (vgl. LEP 2.1.2 (Z).

 

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung einer Umweltprüfung sind:

          Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni               2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und         Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30)

          §§ 14 a bis 14 n UVPG

          Art. 15 bis 18 BayLplG

 

Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayLplG ist bei Regionalplanfortschreibungen als gesonderter Bestandteil des Begründungstextes „ein Umweltbericht zu erstellen“.

Bei der späteren Bekanntmachung der Regionalplanfortschreibung muss die Begründung gemäß Art. 18 Satz 3 Ziffer 1 BayLplG eine zusammenfassende Erklärung enthalten.

Die zusammenfassende Erklärung tritt an die Stelle des Umweltberichts.

 

Das am 01.09.2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), geändert am 01.03.2018, an das der Regionalplan angepasst wird, enthält unter 2.1 „Zentrale Orte“ die für die inhaltliche Regionalplanfortschreibung relevanten Vorgaben.

 

Die Funktion der Zentralen Orte definiert das LEP wie folgt: „Zentrale Orte sollen überörtliche Versorgungsfunktionen für sich und andere Gemeinden wahrnehmen. In ihnen sollen überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge gebündelt werden. Sie sollen zur polyzentrischen Entwicklung Bayerns beitragen“ (LEP 2.1.1 (G)).

Laut LEP 2.1.2 (Z) werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt. Nahbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des Grundbedarfs (s. LEP-Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Einundzwanzigsten Änderung des Regionalplans der Region Nürnberg (7) sowie Beziehungen zu anderen relevanten Programmen und Plänen).

 

Die Stadt Fürth profitiert von der Regionalplanänderung, die Stadt Fürth ist nun auch Metropole und mit den angrenzenden fränkischen Metropolen Erlangen, Nürnberg und Schwabach über Verbindungslinien verbunden.

Da Fürth von der Bedeutung angehoben wurde, kann der Regionalplanänderung zugestimmt werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Regionalplan Region Nürnberg (7)