Der Wirtschafts- und Grundstücksausschuss nimmt den Vortrag des Wirtschaftsreferenten zu den Änderungen des Regionalplans der Region Nürnberg (7) zustimmend zur Kenntnis.
Die Einundzwanzigste Änderung des Regionalplans
beinhaltet als Teil einer Gesamtfortschreibung des Regionalplans der Region
Nürnberg (7) die Fortschreibung und Aktualisierung des Teilkapitels 2.2
Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte (künftig 2.2 „Zentrale Orte“) auf der
Grundlage des am 01.09.2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP), geändert am 01.03.2018. Dieses enthält die für die
Regionalplanfortschreibung relevanten Zielvorgaben.
Die Änderung des LEP 2013 vom 01.03.2018
beinhaltete die Bildung neuer sowie den Wegfall bestehender zentralörtlicher
Kategorien, weshalb das rechtsverbindliche Regionalplankapitel 2.2 nicht mehr
als aus dem LEP entwickelt betrachtet werden kann. Eine Anpassung ist
diesbezüglich erforderlich, um den Regionalplan in Einklang mit den Vorgaben
des LEP sowie des BayLplG zu bringen.
Zudem werden künftig die Nahbereiche aller
Zentralen Orte in den Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt (vgl.
LEP 2.1.2 (Z).
Rechtliche Grundlagen für die Durchführung einer
Umweltprüfung sind:
• Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30)
•
§§ 14 a bis 14 n UVPG
•
Art. 15 bis 18 BayLplG
Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayLplG ist bei
Regionalplanfortschreibungen als gesonderter Bestandteil des Begründungstextes
„ein Umweltbericht zu erstellen“.
Bei der späteren Bekanntmachung der
Regionalplanfortschreibung muss die Begründung gemäß Art. 18 Satz 3 Ziffer 1
BayLplG eine zusammenfassende Erklärung enthalten.
Die zusammenfassende Erklärung tritt an die
Stelle des Umweltberichts.
Das am 01.09.2013 in Kraft getretene
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), geändert am 01.03.2018, an das der
Regionalplan angepasst wird, enthält unter 2.1 „Zentrale Orte“ die für die
inhaltliche Regionalplanfortschreibung relevanten Vorgaben.
Die Funktion der Zentralen Orte definiert das LEP
wie folgt: „Zentrale Orte sollen überörtliche Versorgungsfunktionen für sich
und andere Gemeinden wahrnehmen. In ihnen sollen überörtliche Einrichtungen der
Daseinsvorsorge gebündelt werden. Sie sollen zur polyzentrischen Entwicklung
Bayerns beitragen“ (LEP 2.1.1 (G)).
Laut LEP 2.1.2 (Z) werden die Grundzentren in den
Regionalplänen festgelegt. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den
Regionalplänen als Teil der Begründung abgegrenzt. Nahbereiche bilden die
Verflechtungsbereiche für die Deckung des Grundbedarfs (s. LEP-Kurzdarstellung
von Inhalt und Zielen der Einundzwanzigsten Änderung des Regionalplans der
Region Nürnberg (7) sowie Beziehungen zu anderen relevanten Programmen und
Plänen).
Die Stadt Fürth profitiert von
der Regionalplanänderung, die Stadt Fürth ist nun auch Metropole und mit den
angrenzenden fränkischen Metropolen Erlangen, Nürnberg und Schwabach über
Verbindungslinien verbunden.
Da Fürth von der Bedeutung
angehoben wurde, kann der Regionalplanänderung zugestimmt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Regionalplan Region Nürnberg (7)