Zur Kenntnisnahme
Seit dem Jahr 2017 gibt es bei der Stadt Fürth Überlegungen eine Dienstvereinbarung über Telearbeit abzuschließen. Durch die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung 2017 wurde dann jedoch festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Telearbeitsplatzes zu sorgen hatte (siehe Anlage 1). Dies bedeutete sehr große Hürden sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es musste z. B. ein eigener abschließbarer Raum in der Wohnung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dieser Hürden wurde vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages der Begriff des „mobilen Arbeitens“ thematisiert (siehe Anlage 1). In der IT-Branche ist „mobiles Arbeiten“ zwischenzeitlich Standard. Vorteil dieser Alternative ist, dass der Arbeitgeber an die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung nicht gebunden ist. Der Arbeitgeber ist in der Gestaltung des „mobilen Arbeitens“ wesentlicher freier. Derzeit finden Verhandlungen des Personalamtes mit der Personalvertretung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung „mobiles Arbeiten“ statt. Der Abschluss soll Anfang 2020 erfolgen.
Neben Vorteilen wie Kostenreduktion, erhöhte Produktivität,
positiven Auswirkungen auf die Arbeitgebermarke Stadt Fürth, Vereinbarkeit von
Beruf und Familie und der Förderung der Vertrauenskultur im Unternehmen,
ergeben sich auch Nachteile wie schwierige Koordination der Sachbearbeitung,
negative Auswirkungen auf den „Teamspirit“, hohe Anforderungen an
Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Aus diesem Grund sind nicht alle
Arbeitsplätze für „mobiles Arbeiten“ geeignet. Ferner geben gesetzliche
Vorschriften wie die Datenschutzgesetzte einen Rahmen der Anwendbarkeit vor. Viele Dienstleistungen sind nach wie
vor am Schalter oder in anderer Weise in persönlichem Kontakt zu der Bürgerin
oder dem Bürger zu erbringen.
Folgende Aspekte spielen u.a. bei der Eignung
eines Arbeitsplatzes für mobiles Arbeiten eine wichtige Rolle:
a) Betriebliche
oder dienstliche Belange stehen der mobilen Arbeit nicht entgegen. Aufgabenbereiche, in denen mobile
Arbeit demzufolge nicht möglich ist (z.B. aufgrund von
Aufsichtspflichten oder weil permanenter, direkter Kundenkontakt erforderlich
ist), können grundsätzlich nicht an dem mobilen Arbeiten teilnehmen.
b) Die beschäftigte Person ist persönlich
geeignet (Grad der selbständigen Arbeitsweise, Fachkompetenz, Kommunikations-
und Informationskompetenz, Zuverlässigkeit, etc.).
c) Die direkte Führungskraft hat der
gewünschten mobilen Arbeit zugestimmt.
d) Der Schutz von sensiblen fach- und
personenbezogenen Daten ist gesichert. Dies stellt sicherlich die größte
Herausforderung dar.
e)
Die
beschäftigte Person ist in einzelnen Fällen bereit (z.B. krankheitsbedingter
Ausfall von Kollegen/Kolleginnen) bei dienstlichen Erfordernissen flexibel zu
reagieren, d.h. notfalls den mobilen Arbeitsplatz zu verlegen, um Aufgaben am
betrieblichen Arbeitsplatz wahrzunehmen.
f)
Die
telefonische Erreichbarkeit ist sichergestellt.
Beschäftigte in Parteiverkehrsämtern
können deshalb nur eingeschränkt an mobilem Arbeiten teilnehmen. Beschäftigte,
die ohnehin durch Außendienste viel unterwegs sind (z.B.
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, Ingenieurinnen/Ingenieure, Beschäftigte im
Kulturbereich, im Straßenverkehrsamt, Marktamt oder Liegenschaftsamt) kämen
grundsätzlich für mobiles Arbeiten in Frage. Mit Zunahme von E-Akten
(Einführung von ENAIO) wären noch weitere Arbeitsplätze vorstellbar, für die
mobiles Arbeiten möglich ist. Im Jobcenter, bei der VHS und bei der infra gibt
es die Möglichkeit der mobilen Arbeit, die WBG prüft derzeit in welchem Rahmen
mobiles Arbeiten angeboten werden kann, beim Klinikum gibt es bisher keine
Möglichkeit für mobiles Arbeiten.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
? € |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Begriffsdefinitionen (Anlage 1)