Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Änderungen der Betriebsordnungen für die Recyclinghöfe Atzenhof und Süd sowie den Kompostplatz Burgfarrnbach einschließlich Anhängen gemäß Anlagen.

 


Kompostplatz Burgfarrnbach

Die aktuelle Betriebsordnung des Kompostplatzes Burgfarrnbach enthält bisher keinen Verweis auf die im Anhang getroffenen Regelungen. Diesbezüglich wurde nun der § 2a Abfallentsorgungsleistungen neu aufgenommen.

Bereits seit der letzten Änderung der Betriebsordnung im März 2019 ist die Anlieferung von Grüngut unter 2 m³ kostenfrei. Da diese Regelung jedoch häufig zu Missverständnissen führte, soll nun auch im Anhang der Betriebsordnung ausdrücklich festgelegt werden, dass die Staffelung von 3,80 € je Kubikmeter erst ab dem dritten Kubikmeter beginnt.

Um eine höhere Gebührengerechtigkeit zu erreichen, sollen Anlieferungen nicht privater Herkunft von dieser Regelung ausgeschlossen werden. Am Kompostplatz kann nicht nachvollzogen werden, ob z.B. ein Gewerbebetrieb Abfallgebühren bei der Stadt Fürth zahlt und grundsätzlich zur Nutzung des Kompostplatzes berechtigt ist. Somit betrifft dies auch die Anlieferung von Bioabfällen von mehr als einem Kubikmeter, welche nicht in amtlich gekennzeichneten Bioabfallsäcken angeliefert werden.

Auch der am Kompostplatz verkaufte Kompostsack (ohne Aufdruck) führte häufig zu Diskussionen vor Ort. Hierbei handelt es sich um einen Sack, welcher sich vom Bioabfallsack nur durch die Aufschrift unterscheidet. Der Kompostsack soll jedoch nur für den Verkauf von Kompost zum Selbstabsacken verkauft und nicht zweckentfremdet werden. Auch der mit Biomüll befüllte Kompostsack wird von der Biomüllabfuhr nicht abgeholt. Dementsprechend soll eine klare Differenzierung zwischen Kompost- und Biomüllsack stattfinden.

Eine weitere, wesentliche Änderung der Betriebsordnung betrifft den Verkauf von abgesacktem Kompost in Kunststoffsäcken. In der Vergangenheit gab es wiederholt Probleme, einen passenden, zuverlässigen Vertragspartner für die Absackung zu finden. Dies führte immer wieder dazu, dass am Kompostplatz keine abgesackte Ware zum Verkauf bereitgestellt werden konnte. Beschwerden aus der Bevölkerung erreichten die Verwaltung diesbezüglich gleichwohl nicht. Aus diesem Grund und auch um Abfälle in Form der Kunststoffsäcke zu vermeiden, wird zukünftig kein abgesackter Kompost mehr zum Verkauf angeboten.

Das Amt für Abfallwirtschaft bemüht sich derzeit um den Erwerb eines Kompostgütesiegels. Bereits mehrere Landwirte haben großes Interesse an unserem hochwertigen Kompost gezeigt. Neben dem fehlenden Gütesiegel wurden jedoch die hohen Gebühren und die Mindestabnahmemenge bemängelt. Um auch hier zukünftig wettbewerbsfähig zu bleiben und den produzierten Kompost auch verkaufen zu können, ist die im Anhang 1 vorgesehene Staffelung des Entgelts ausgearbeitet worden. Darüber hinaus möchte Abf gerne Sondervereinbarungen mit Großabnehmern treffen können, da saisonale Mehrmengen des produzierten Kompostes die Platzverhältnisse und somit die Arbeit am Kompostplatz stark einschränken.

Zusätzlich sind im Entwurf der Betriebsordnung einige weitere redaktionelle Änderungen vorgesehen um das Erscheinungsbild und Verständnis zu vereinfachen und eine einheitliche Auslegung der festgelegten Regelungen zu fördern.

 

 

Recyclinghöfe

Aufgrund der Arbeitssicherheit müssen zukünftig Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 8 Metern von der Nutzung des Recyclinghofes ausgeschlossen werden. In Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Straßenverkehrsamt und dem Tiefbauamt wurden am Recyclinghof Atzenhof Flächen für Containerstellplätze, Betriebswege und der Platz zum Rangieren von Fahrzeugen markiert. Bisher wurden Fahrzeuge, die aufgrund ihres Gewichtes den Betriebsablauf stören, von der Annahme ausgeschlossen. Die neue Begrenzung der Fahrzeuglänge soll Klarheit verschaffen, um Konflikte vor Ort zu vermeiden. Größere Fahrzeuge können weiterhin den Recyclinghof Süd nutzen. Hier ist die Länge der Fahrzeuge nicht von Bedeutung, da klare Verkehrswege zwischen Ein- und Ausfahrt den Anforderungen der Arbeitssicherheit genügen

 

Inhaltlich wurde ansonsten an den Betriebsordnungen der Recyclinghöfe nichts geändert. Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen durchgeführt, um sie verständlicher zu machen und um das Erscheinungsbild zu verbessern. Auch soll dadurch eine einheitliche Auslegung der festgelegten Regelungen erreicht werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Betriebsordnung für die Benutzung des Kompostplatzes Burgfarrnbach

Betriebsordnung für die Benutzung des Recyclinghofes Atzenhof

Betriebsordnung für die Benutzung des Recyclinghofes Süd