Der
Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Änderungen der
Betriebsordnungen für die Recyclinghöfe Atzenhof und Süd sowie den Kompostplatz
Burgfarrnbach einschließlich Anhängen gemäß Anlagen.
Kompostplatz
Burgfarrnbach
Die
aktuelle Betriebsordnung des Kompostplatzes Burgfarrnbach enthält bisher keinen
Verweis auf die im Anhang getroffenen Regelungen. Diesbezüglich wurde nun der §
2a Abfallentsorgungsleistungen neu aufgenommen.
Bereits
seit der letzten Änderung der Betriebsordnung im März 2019 ist die Anlieferung
von Grüngut unter 2 m³ kostenfrei. Da diese Regelung jedoch häufig zu
Missverständnissen führte, soll nun auch im Anhang der Betriebsordnung
ausdrücklich festgelegt werden, dass die
Staffelung von 3,80 € je Kubikmeter erst ab dem dritten Kubikmeter
beginnt.
Um
eine höhere Gebührengerechtigkeit zu erreichen, sollen Anlieferungen nicht
privater Herkunft von dieser Regelung ausgeschlossen werden. Am Kompostplatz
kann nicht nachvollzogen werden, ob z.B. ein Gewerbebetrieb Abfallgebühren bei
der Stadt Fürth zahlt und grundsätzlich zur Nutzung des Kompostplatzes
berechtigt ist. Somit betrifft dies auch die Anlieferung von Bioabfällen von
mehr als einem Kubikmeter, welche nicht in amtlich gekennzeichneten
Bioabfallsäcken angeliefert werden.
Auch
der am Kompostplatz verkaufte Kompostsack (ohne Aufdruck) führte häufig zu
Diskussionen vor Ort. Hierbei handelt es sich um einen Sack, welcher sich vom
Bioabfallsack nur durch die Aufschrift unterscheidet. Der Kompostsack soll
jedoch nur für den Verkauf von Kompost zum Selbstabsacken verkauft und nicht
zweckentfremdet werden. Auch der mit Biomüll befüllte Kompostsack wird von der
Biomüllabfuhr nicht abgeholt. Dementsprechend soll eine klare Differenzierung
zwischen Kompost- und Biomüllsack stattfinden.
Eine
weitere, wesentliche Änderung der Betriebsordnung betrifft den Verkauf von abgesacktem
Kompost in Kunststoffsäcken. In der Vergangenheit gab es wiederholt Probleme,
einen passenden, zuverlässigen Vertragspartner für die Absackung zu finden.
Dies führte immer wieder dazu, dass am Kompostplatz keine abgesackte Ware zum
Verkauf bereitgestellt werden konnte. Beschwerden aus der Bevölkerung
erreichten die Verwaltung diesbezüglich gleichwohl nicht. Aus diesem Grund und
auch um Abfälle in Form der Kunststoffsäcke zu vermeiden, wird zukünftig kein
abgesackter Kompost mehr zum Verkauf angeboten.
Das
Amt für Abfallwirtschaft bemüht sich derzeit um den Erwerb eines
Kompostgütesiegels. Bereits mehrere Landwirte haben großes Interesse an unserem
hochwertigen Kompost gezeigt. Neben dem fehlenden Gütesiegel wurden jedoch die
hohen Gebühren und die Mindestabnahmemenge bemängelt. Um auch hier zukünftig
wettbewerbsfähig zu bleiben und den produzierten Kompost auch verkaufen zu
können, ist die im Anhang 1 vorgesehene Staffelung des Entgelts ausgearbeitet
worden. Darüber hinaus möchte Abf gerne Sondervereinbarungen mit Großabnehmern
treffen können, da saisonale Mehrmengen des produzierten Kompostes die Platzverhältnisse
und somit die Arbeit am Kompostplatz stark einschränken.
Zusätzlich
sind im Entwurf der Betriebsordnung einige weitere redaktionelle Änderungen
vorgesehen um das Erscheinungsbild und Verständnis zu vereinfachen und eine
einheitliche Auslegung der festgelegten Regelungen zu fördern.
Recyclinghöfe
Aufgrund
der Arbeitssicherheit müssen zukünftig Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 8
Metern von der Nutzung des Recyclinghofes ausgeschlossen werden. In
Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Straßenverkehrsamt
und dem Tiefbauamt wurden am Recyclinghof Atzenhof Flächen für
Containerstellplätze, Betriebswege und der Platz zum Rangieren von Fahrzeugen
markiert. Bisher wurden Fahrzeuge, die aufgrund ihres Gewichtes den Betriebsablauf
stören, von der Annahme ausgeschlossen. Die neue Begrenzung der Fahrzeuglänge
soll Klarheit verschaffen, um Konflikte vor Ort zu vermeiden. Größere Fahrzeuge
können weiterhin den Recyclinghof Süd nutzen. Hier ist die Länge der Fahrzeuge
nicht von Bedeutung, da klare Verkehrswege zwischen Ein- und Ausfahrt den
Anforderungen der Arbeitssicherheit genügen
Inhaltlich
wurde ansonsten an den Betriebsordnungen der Recyclinghöfe nichts geändert. Es
wurden lediglich redaktionelle Änderungen durchgeführt, um sie verständlicher
zu machen und um das Erscheinungsbild zu verbessern. Auch soll dadurch eine
einheitliche Auslegung der festgelegten Regelungen erreicht werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Betriebsordnung
für die Benutzung des Kompostplatzes Burgfarrnbach
Betriebsordnung
für die Benutzung des Recyclinghofes Atzenhof
Betriebsordnung
für die Benutzung des Recyclinghofes Süd