Entfällt, da Kenntnisnahme
Die Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Bisher konnten noch keine der im Lärmaktionsplan genannten
Maßnahmen umgesetzt werden. Die im Lärmaktionsplan vorgesehene Anordnung von
Tempo 30 nachts wurde vom Stadtplanungsamt geprüft. Es bestehen Bedenken auf
Grund der vielen Knotenpunkte im Straßenverlauf, was die zur erfolgreichen
Lärmminderung notwendige Verflüssigung des Verkehrs erschwert.
Derzeit werden im Amt für Umwelt, Ordnung und
Verbraucherschutz Überlegungen für ein kommunales Lärmschutzfensterprogramm
angestellt, welche im Rahmen der derzeitig laufenden Fortschreibung des
Lärmaktionsplanes weiter konkretisiert werden. Mit der Personalverstärkung im
technischen Bereich (es ist damit zu rechnen, dass im ersten Halbjahr 2020 die
beantragte Ingenieurstelle besetzt werden kann) verfügt das OA auch über die
Personal-ressourcen, um ein solches Programm abwickeln zu können. Der Entwurf
der Förderrichtlinien und die Eckpunkte des Förderprogramms werden dem Umweltausschuss
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Nach Aussage des Tiefbauamtes wurden im Rahmen des
Deckenbauprogrammes Mittel für die Nürnberger Straße für 2021 beantragt. Aus
Kosten- und Haltbarkeitsgründen wurde jedoch keine lärmmindernde Asphaltdecke
vorgesehen.
Zu Frage 2:
Baustellenlärm findet in der Umgebungslärmkartierung, die Grundlage des Lärmaktionsplanes ist, keine Beachtung. Dort wird ausschließlich Verkehrslärm betrachtet.
Grundsätzlich ist
für Baustellen die Einhaltung der AVV Baulärm verpflichtend. Diese beinhaltet
eine Reihe von Vorschlägen zur Lärmminderung (z.B. gebündelte Verwendung lauter
Geräte und Maschinen außerhalb der Ruhezeiten, Aufstellung von Geräten und
Maschinen, abgewandt zu schutzwürdiger Bebauung, Errichtung von mobilen Lärmschutzwänden
etc.).
Zu Frage 3:
Die beschriebenen
Maßnahmen können in Bebauungsplänen festgelegt werden. Im Entwurf des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 291 b (Hornschuch-Campus) sind
entsprechende Festsetzung bzw. Hinweise enthalten, z.B. zur
Dachflächenbegrünung, Regenwasserbewirtschaftung und auch zur Grünordnung. In
älteren Bebauungsplänen sind derartige Festsetzungen nicht enthalten. Mit
Beschluss des Umweltausschusses vom 11.07.2019 wurde daher dem Bau- und
Werkausschuss empfohlen, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, alle
bestehenden Bebauungspläne im Hinblick auf natur- und artenschutzrechtliche
Anforderungen sowie die Anpassung an den Klimawandel hin zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ändern.
Außerhalb von
Bebauungsplänen, z.B. bei der Zulassung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB, gibt
es in der Regel keine Grundlage für derartige Forderungen, somit können dazu
auch keine Auflagen erlassen werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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