Betreff
Vorlage zur Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.10.2019 - Lärmaktionsplan Schwerpunkt Nürnberger Straße
Vorlage
OA/0381/2019
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


Die Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

 

Bisher konnten noch keine der im Lärmaktionsplan genannten Maßnahmen umgesetzt werden. Die im Lärmaktionsplan vorgesehene Anordnung von Tempo 30 nachts wurde vom Stadtplanungsamt geprüft. Es bestehen Bedenken auf Grund der vielen Knotenpunkte im Straßenverlauf, was die zur erfolgreichen Lärmminderung notwendige Verflüssigung des Verkehrs erschwert.

Derzeit werden im Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz Überlegungen für ein kommunales Lärmschutzfensterprogramm angestellt, welche im Rahmen der derzeitig laufenden Fortschreibung des Lärmaktionsplanes weiter konkretisiert werden. Mit der Personalverstärkung im technischen Bereich (es ist damit zu rechnen, dass im ersten Halbjahr 2020 die beantragte Ingenieurstelle besetzt werden kann) verfügt das OA auch über die Personal-ressourcen, um ein solches Programm abwickeln zu können. Der Entwurf der Förderrichtlinien und die Eckpunkte des Förderprogramms werden dem Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

Nach Aussage des Tiefbauamtes wurden im Rahmen des Deckenbauprogrammes Mittel für die Nürnberger Straße für 2021 beantragt. Aus Kosten- und Haltbarkeitsgründen wurde jedoch keine lärmmindernde Asphaltdecke vorgesehen.

 

 


Zu Frage 2:

Baustellenlärm findet in der Umgebungslärmkartierung, die Grundlage des Lärmaktionsplanes ist, keine Beachtung. Dort wird ausschließlich Verkehrslärm betrachtet.

Grundsätzlich ist für Baustellen die Einhaltung der AVV Baulärm verpflichtend. Diese beinhaltet eine Reihe von Vorschlägen zur Lärmminderung (z.B. gebündelte Verwendung lauter Geräte und Maschinen außerhalb der Ruhezeiten, Aufstellung von Geräten und Maschinen, abgewandt zu schutzwürdiger Bebauung, Errichtung von mobilen Lärmschutzwänden etc.).

 

Zu Frage 3:

Die beschriebenen Maßnahmen können in Bebauungsplänen festgelegt werden. Im Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 291 b (Hornschuch-Campus) sind entsprechende Festsetzung bzw. Hinweise enthalten, z.B. zur Dachflächenbegrünung, Regenwasserbewirtschaftung und auch zur Grünordnung. In älteren Bebauungsplänen sind derartige Festsetzungen nicht enthalten. Mit Beschluss des Umweltausschusses vom 11.07.2019 wurde daher dem Bau- und Werkausschuss empfohlen, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, alle bestehenden Bebauungspläne im Hinblick auf natur- und artenschutzrechtliche Anforderungen sowie die Anpassung an den Klimawandel hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Außerhalb von Bebauungsplänen, z.B. bei der Zulassung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB, gibt es in der Regel keine Grundlage für derartige Forderungen, somit können dazu auch keine Auflagen erlassen werden.

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: