Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.05.2020 - Konjunkturhilfe für die bestehende Gastronomie während der Corona-Pandemie
Vorlage
AWS/0099/2020
Art
Beschlussvorlage - SB

Rf III (Straßenverkehrsamt) nimmt zum Antrag wie folgt Stellung:

 

Aus verkehrlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn aufgrund der aktuellen Situation im Bereich der Gustavstraße, der Waagstraße und des Königsplatzes einige Stellplätze temporär als Freischankflächen genutzt werden. Allerdings hat dies automatisch zur Folge, dass Stellflächen für Bewohner entfallen, da das gesamte Altstadtquartier um die Gustavstraße Teil des Bewohnerparkgebietes A01 ist.

Die proaktive Anordnung von Ladezonen erscheint aktuell nicht erforderlich. Zunächst ist abzuwarten in welchen Bereichen genau die Freischankflächen räumlich erweitert werden und inwieweit dies die Ladetätigkeiten für die Gaststätten beeinträchtigt.

Bei der Ausweitung der Freischankflächen sind die Aufstellflächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen.

 

Zu Antrag 2:

Eine Sperrung der Straßen für den Durchgangsverkehr wird abgelehnt. Gustav- und Waagstraße als gewidmete Ortsstraßen sind Teil einer Tempo 20 Zone, die Fahrgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer ist somit relativ gering. Auch die Verkehrsdichte ist dort nicht sehr hoch.  Die Akzeptanz einer solchen Regelung bei den Verkehrsteilnehmern wäre äußerst gering. Die Kontrolle der Einhaltung wäre mit erheblichen Personalaufwand verbunden, der weder von der Stadt Fürth und sicherlich auch nicht von der PI Fürth geleistet werden könnte.

Hier ist es sinnvoller die Freischankflächen zur Fahrbahn hin mit Pflanzkübeln o.ä. Einrichtungen abzugrenzen. Diese müssen an den Eckpunkten mit reflektierenden Elementen versehen sein, sodass sie auch nachts sichtbar sind.

 

 

 

Rf V (Tiefbauamt) nimmt zum Antrag wie folgt Stellung:

TfA geht nicht aktiv auf die Gastwirte zu – wir gehen davon aus, dass die Wirte selbst einschätzen können, ob sie eine Erweiterung haben möchten oder nicht.

Eingehende Anträge werden von uns unter folgenden Gesichtspunkten geprüft:

 

1)            Erweiterung einer bestehenden Außenbestuhlung:

-              Keine Aufstockung der Plätze, nur zum Einhalten der Abstandsgrenzen zwischen den             Besuchergruppen.

-              Maximaler Zuwachs 50 %

-              Bis zu 60 qm im Jahr 2020 baugenehmigungsfrei

-              OA will nicht vorab informiert werden, deren Einvernehmen gilt als erteilt.

-              Nötig sind aber ggf. SVA, Polizei, Feuerwehr, SpA

-              Bei Aufbau vor Nachbaranwesen muss das Einverständnis des ggf. unmittelbar betroffenen Ladens/Bewohners vorgelegt werden. Gehört das Nachbarhaus nur einer „Partei“ (z. B. Neue Mitte), dann sollte auch deren Einverständnis eingeholt werden, gehört es mehreren bzw. Eigentumswohnungen, kann darauf verzichtet werden.

 

Formulierung (Email reicht!):

Ihr Antrag vom … auf Erweiterung der Außenbestuhlung  (Beschreibung …) wird für die Sommersaison 2020 / für die Dauer der durch die Corona-Pandemie bedingten Abstandsregeln genehmigt Bei der Güterabwägung wurden die Auswirkungen der im Jahr 2020 herrschenden Corona-Pandemie zugunsten des Antragstellers besonders berücksichtigt. Die Erweiterung der bestehenden Erlaubnis wird deshalb nur ausnahmsweise und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Ein Anspruch für die kommenden Jahre lässt sich hieraus nicht ableiten.

Die Erweiterung dient dazu, die Mindestabstände zwischen den Gästegruppen einzuhalten. Eine Erhöhung der Platzanzahl ist nicht gestattet.

 

 

2)            Erstmalige Genehmigung einer Außenbestuhlung „nur für das Corona-Jahr“:

-              Instruktionsverfahren wie immer, nur OA braucht nicht gehört zu werden.

-              Bis zu 60 qm im Jahr 2020 baugenehmigungsfrei.

-              Bei Aufbau vor Nachbaranwesen s.o.:

 

Formulierung (Bescheid nötig!)

Ihr Antrag vom … auf Erteilung einer Erlaubnis (Beschreibung …) wird für die Sommersaison 2020 genehmigt.

Bei der Güterabwägung wurden die Auswirkungen der im Jahr 2020 herrschenden Corona-Pandemie zugunsten des Antragstellers besonders berücksichtigt. Die Erlaubnis wird deshalb nur ausnahmsweise und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Ein Anspruch für die kommenden Jahre lässt sich hieraus nicht ableiten.

 

Wir und alle beteiligten Dienststellen gehen bei den Genehmigungen im Sinne der von Staatsregierung und Stadtspitze propagierten „Großzügigkeit“ vor, trotzdem sind das alles Einzelfallentscheidungen. Eine pauschale Regelung, wie im Antrag gefordert, halten wir für nicht zielführend.

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: