Beschlussformulierung erfolgt im Rahmen der Sitzung
Aufgrund der Entscheidung der Bund- und Landesregierung vom 17.06.2020 bleiben Großveranstaltungen bis zum 31.10.2020 untersagt. Offen bleibt allerdings weiterhin, wie der Begriff „Großveranstaltungen“ definiert ist. Zwar sieht die 6. Bayerische Infektionsschutz-VO eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot aus, wenn „im Einzelfall eine Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist“; dies wird aktuell durch das Ordnungsamt geprüft; das Ergebnis lag bei Vorlagenerstellung noch nicht vor und wird bis zur Sitzung als Tischvorlage nachgereicht.
Festzustellen bleibt aber auch, dass bei solchen Veranstaltungen in jedem Fall die aktuellen Kontaktbeschränkungen, Mindestabstände, Hygieneregelungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung eingehalten werden müssen. Deshalb werden bei solchen „temporären Freizeitparks“ gerade die Einhaltung der Mindestabstände sowie eine Kontaktnachverfolgung als sehr kritisch gesehen. Nicht zu vergessen ist dabei auch, dass diese Maßnahmen evtl. Kosten (z.B. Einzäunung, Sicherheitsdienst, Online-Ticketverkauf mit Zeitfenster usw.) verursachen, welche dann eine wirtschaftliche Durchführung nicht mehr möglich machen.
Deshalb favorisiert die Verwaltung – ähnlich wie in München – eine dezentrale Verteilung von Schaustellergeschäften über das Stadtgebiet (weitere Ausführungen hierzu sh. TOP 4)
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Sechste Bayerische Infektionsschutzverordnung
Hygienekonzept Gastronomie
Hygienekonzept Touristische Dienstleister