Die Vorlage des Baureferates wurde zur Kenntnis genommen.
Der Stadtrat stimmt dem Abschluss der aktualisierten Vereinbarung Nr. 2 für die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer Farrnbach im Bereich des Ortsteiles Burgfarrn-bach zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth zu (Stand 25.09.2019).
Die Gesamtkosten der Planungsleistungen (Lph 1 - 4 und Besondere Leistungen) wurden vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg mit ca. 215.000 € geschätzt. Der auf die Stadt Fürth entfallende Anteil beträgt 50 % (107.500 €). Für die Stadt Fürth besteht ein Mitspracherecht in allen Pla-nungsphasen.
Der Abschluss der Planungsvereinbarung bedingt keinen Automatismus, dass das Planungser-gebnis gebaut wird; hierzu muss vorher zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth eine Durchführungs-/Bauvereinbarung geschlossen werden.
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben
gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu
minimieren.
Die Notwendigkeit einer Hochwasserschutzmaßnahme für
Burgfarrnbach wurde in die Prioritä-tenklasse 2 (von 5) eingeordnet. Die
Prioritätenklasse bedeutet, dass dringender Handlungsbe-darf zur Errichtung von
Hochwasserschutzmaßnahmen besteht. Auf dem Stadtgebiet Fürth ist das die
höchste Prioritätenklasse. Sie ergibt sich aufgrund des voraussichtlichen
Umfanges der Maßnahme und der vom Hochwasser betroffenen Bereiche.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurde von der
Regierung von Mittelfranken aufgefordert, der Stadt Fürth eine aktuelle
Planungsvereinbarung vorzulegen. Zusätzliche Variantenuntersu-chungen und sich
hieraus ergebende Planungen erfordern diese Vorgehensweise.
Die vom Baureferat daraufhin in den Bauausschuss am
12.12.2018 eingebrachte Planungsver-einbarung zwischen dem Freistaat Bayern und
der Stadt Fürth musste zurückgestellt werden, da in dieser Vereinbarung aus
Sicht der Ausschussmitglieder u. a. Variantenuntersuchungen, sowie das
Mitspracherecht der Stadt Fürth bei den Planungen nicht ausreichend definiert
war. Die Forderungen des Bauausschusses wurden ergänzt und eine aktualisierte
Fassung der Ver-einbarung in den Ausschuss am 08.05.2019 eingebracht.
Hierin wurden von den Ausschussmitgliedern
Voraussetzungen/Prämissen formuliert, unter deren Einhaltung eine Zustimmung
erfolgen kann.
Dem wird wie folgt Rechnung getragen:
Zu Punkt 1) BWA und Verwaltung sind sich einig, dass ein
Weitergelten der Vereinbarung Nr. 1 aus dem Jahre 2011 nicht Wunsch und Ziel
der Verhandlungen ist.
Zu Punkt 2) Das Verfahren über die Neufestsetzung des
Überschwemmungsgebietes entspricht letztlich einer Darstellung der natürlich
gegebenen Hochwassergefahr. Es handelt sich grundsätzlich um ein gesondertes
Verfahren, unabhängig von den zu planenden Hochwasserschutzmaßnahmen. Eine
„Weichenstellung“ hinsichtlich bestimmter Hochwasserschutzmaßnahmen findet in
diesem Verfahren nicht statt.
Zu Punkt 3) Bei der festgelegten Kilometrierung handelt es sich
lediglich um den zu schützenden Bereich. Die Untersuchung und eine mögliche
Anordnung von Schutzmaß-nahmen geht über diesen hinaus und erstreckt sich auf
das gesamte Einzugsge-biet. Ein entsprechender Teilsatz im § 2 Absatz 1
verdeutlicht dies.
Zu Punkt 4) Hinsichtlich Punkt 4 hat das WWA gesondert Stellung
genommen, s. u.
Zu Punkt 5) Wie mit Verwaltung, WWA und Fraktionen am 19.02.2019
besprochen, findet die Variantenuntersuchung aus Vereinbarung 2 mit offenem
Ergebnis hinsichtlich der zu wählenden Schutzmaßnahmen statt.
Zu Punkt 6) Grundsätzlich ist die Sicherstellung einer geordneten
Ableitung von Oberflächen-wasser einschließlich Berücksichtigung der Aspekte
der Starkregenvorsorge Aufgabe der Stadt Fürth. Das WWA wird städtische
Vorhaben und Untersuchungen jedoch bei der Untersuchung berücksichtigen, soweit
diese von der Stadt Fürth rechtzeitig vorgelegt werden (siehe Vereinbarung Nr.
2, § 5 Absatz 4).
Zu Punkt 7) Wird hiermit durchgeführt.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg,
Frau Unger (Projektleitung Abteilung Planung und Bau) zu Punkt 4 des
BWA-Beschlusses vom 08.05.2019:
„Die vorliegende Planungsvereinbarung beinhaltet die
Vergabe von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, der HOAI für
Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung. Gemäß unseren
Vorgaben hat die Planung der wasserwirtschaftlichen Vorhaben stets den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen. Die Vergabe
der der Planungsleistungen erfolgt daher gewöhnlich über einen Stufenvertrag,
somit werden die Leistungsphasen bedarfsgemäß abgerufen. Eine Bearbeitung von
wenigen Leistungsstufen ist damit möglich.
Eine erforderliche Entscheidung für eine
Hochwasserschutzvariante kann eine Planungstiefe erfordern, die über die
Leistungsphasen 1 bis 2 hinausgehen.
Vor dem Hintergrund der gewünschten höheren
Entscheidungssicherheit sind tiefergehende Untersuchungen und eventuell präzise
Angaben zu den Planungsvarianten notwendig, als die Leistungsphasen 1 und 2
hergeben.
Beispielhaft sind eine Kostenberechnung oder genaue
Gestaltung der Bauwerke mit Abmessungen, die maßgeblich für die
Entscheidungssicherheit werden können, Bestandteile der Leis-tungsphase 3. Die
für die Entscheidung notwendige Untersuchungstiefe kann nicht pauschal
abgeschätzt werden, deshalb ist eine Vereinbarung über die 4 Leistungsphasen
sinnvoll.“
Die Grundlagenermittlung und
Vorplanung/Variantenuntersuchung (Objektplanung Hochwas-serschutz) werden vom
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg in Eigenleistung erbracht.
Seitens der Kommune besteht die Mitwirkungspflicht zur
Minimierung von Hochwasserrisiken. Im Fall des Unterbleibens erforderlicher
Maßnahmen können bei anschließender Hochwasser-katastrophe Haftungsansprüche
gegen die Stadt nicht ausgeschlossen werden.
Der Abschluss der Planungsvereinbarung bedingt keinen
Automatismus, dass das Planungser-gebnis gebaut wird; hierzu muss vorher
zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth eine
Durchführungs-/Bauvereinbarung geschlossen werden.
Das Überschwemmungsgebiet der Farrnbach wurde mit
Verordnung vom 13.07.1998 festgesetzt. Eine Fortschreibung ist rechtlich
geboten. Die Regierung von Mittelfranken hat der Stadt Fürth mit Schreiben vom
04.08.2020 die Notwendigkeit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der
Farrnbach dargelegt.
Das o.g. Schreiben der Regierung von Mittelfranken
liegt dieser Vorlage bei, die Überschwemmungsgebietsverordnung Farrnbach
(FarrnbachÜV) wird dem Stadtrat mit dieser Sitzung zum Beschluss vorgelegt
(Ref. III, OA).
Festgesetzte Überschwemmungsgebietsgrenzen wirken sich
auch auf Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus.
Auswirkungen
auf die ökologische Zukunftsfähigkeit (s. u.) werden benannt, wenn konkrete
Planungen vorliegen (gesonderte Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
107.500,- € |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
X |
ja |
Hst.
6100.9501.0000 |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Vereinbarung Nr. 2 zur Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer Farrnbach, Stand 25.09.2019 mit Kostengliederung vom 14.03.2019 (Anlage 1)
Seiten aus der Niederschrift zum BWA vom 08.05.2019
(Voraussetzungen/Prämissen, s. u.)
Schreiben der Regierung vom Mittelfranken zum Überschwemmungsgebiet der
Farrnbach vom 04.08.2020