Betreff
Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer Farrnbach, Gewässer II. Ordnung, Fluss-Kilometer 4,4 bis Fluss-Kilometer 4,7: Abschluss einer Planungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth
Vorlage
TfA/0355/2020
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Vorlage des Baureferates wurde zur Kenntnis genommen.

Der Stadtrat stimmt dem Abschluss der aktualisierten Vereinbarung Nr. 2 für die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer Farrnbach im Bereich des Ortsteiles Burgfarrn-bach zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth zu (Stand 25.09.2019).

Die Gesamtkosten der Planungsleistungen (Lph 1 - 4 und Besondere Leistungen) wurden vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg mit ca. 215.000 € geschätzt. Der auf die Stadt Fürth entfallende Anteil beträgt 50 % (107.500 €). Für die Stadt Fürth besteht ein Mitspracherecht in allen Pla-nungsphasen.

Der Abschluss der Planungsvereinbarung bedingt keinen Automatismus, dass das Planungser-gebnis gebaut wird; hierzu muss vorher zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth eine Durchführungs-/Bauvereinbarung geschlossen werden.

 


Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren.

Die Notwendigkeit einer Hochwasserschutzmaßnahme für Burgfarrnbach wurde in die Prioritä-tenklasse 2 (von 5) eingeordnet. Die Prioritätenklasse bedeutet, dass dringender Handlungsbe-darf zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen besteht. Auf dem Stadtgebiet Fürth ist das die höchste Prioritätenklasse. Sie ergibt sich aufgrund des voraussichtlichen Umfanges der Maßnahme und der vom Hochwasser betroffenen Bereiche.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurde von der Regierung von Mittelfranken aufgefordert, der Stadt Fürth eine aktuelle Planungsvereinbarung vorzulegen. Zusätzliche Variantenuntersu-chungen und sich hieraus ergebende Planungen erfordern diese Vorgehensweise.

Die vom Baureferat daraufhin in den Bauausschuss am 12.12.2018 eingebrachte Planungsver-einbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth musste zurückgestellt werden, da in dieser Vereinbarung aus Sicht der Ausschussmitglieder u. a. Variantenuntersuchungen, sowie das Mitspracherecht der Stadt Fürth bei den Planungen nicht ausreichend definiert war. Die Forderungen des Bauausschusses wurden ergänzt und eine aktualisierte Fassung der Ver-einbarung in den Ausschuss am 08.05.2019 eingebracht.

Hierin wurden von den Ausschussmitgliedern Voraussetzungen/Prämissen formuliert, unter deren Einhaltung eine Zustimmung erfolgen kann.

Dem wird wie folgt Rechnung getragen:

Zu Punkt 1)   BWA und Verwaltung sind sich einig, dass ein Weitergelten der Vereinbarung Nr. 1 aus dem Jahre 2011 nicht Wunsch und Ziel der Verhandlungen ist.

Zu Punkt 2)   Das Verfahren über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes entspricht letztlich einer Darstellung der natürlich gegebenen Hochwassergefahr. Es handelt sich grundsätzlich um ein gesondertes Verfahren, unabhängig von den zu planenden Hochwasserschutzmaßnahmen. Eine „Weichenstellung“ hinsichtlich bestimmter Hochwasserschutzmaßnahmen findet in diesem Verfahren nicht statt.

Zu Punkt 3)   Bei der festgelegten Kilometrierung handelt es sich lediglich um den zu schützenden Bereich. Die Untersuchung und eine mögliche Anordnung von Schutzmaß-nahmen geht über diesen hinaus und erstreckt sich auf das gesamte Einzugsge-biet. Ein entsprechender Teilsatz im § 2 Absatz 1 verdeutlicht dies.

Zu Punkt 4)   Hinsichtlich Punkt 4 hat das WWA gesondert Stellung genommen, s. u.

Zu Punkt 5)   Wie mit Verwaltung, WWA und Fraktionen am 19.02.2019 besprochen, findet die Variantenuntersuchung aus Vereinbarung 2 mit offenem Ergebnis hinsichtlich der zu wählenden Schutzmaßnahmen statt.

Zu Punkt 6)   Grundsätzlich ist die Sicherstellung einer geordneten Ableitung von Oberflächen-wasser einschließlich Berücksichtigung der Aspekte der Starkregenvorsorge Aufgabe der Stadt Fürth. Das WWA wird städtische Vorhaben und Untersuchungen jedoch bei der Untersuchung berücksichtigen, soweit diese von der Stadt Fürth rechtzeitig vorgelegt werden (siehe Vereinbarung Nr. 2, § 5 Absatz 4).

Zu Punkt 7)   Wird hiermit durchgeführt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg, Frau Unger (Projektleitung Abteilung Planung und Bau) zu Punkt 4 des BWA-Beschlusses vom 08.05.2019:

„Die vorliegende Planungsvereinbarung beinhaltet die Vergabe von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, der HOAI für Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung. Gemäß unseren Vorgaben hat die Planung der wasserwirtschaftlichen Vorhaben stets den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen. Die Vergabe der der Planungsleistungen erfolgt daher gewöhnlich über einen Stufenvertrag, somit werden die Leistungsphasen bedarfsgemäß abgerufen. Eine Bearbeitung von wenigen Leistungsstufen ist damit möglich.

Eine erforderliche Entscheidung für eine Hochwasserschutzvariante kann eine Planungstiefe erfordern, die über die Leistungsphasen 1 bis 2 hinausgehen.

Vor dem Hintergrund der gewünschten höheren Entscheidungssicherheit sind tiefergehende Untersuchungen und eventuell präzise Angaben zu den Planungsvarianten notwendig, als die Leistungsphasen 1 und 2 hergeben.

Beispielhaft sind eine Kostenberechnung oder genaue Gestaltung der Bauwerke mit Abmessungen, die maßgeblich für die Entscheidungssicherheit werden können, Bestandteile der Leis-tungsphase 3. Die für die Entscheidung notwendige Untersuchungstiefe kann nicht pauschal abgeschätzt werden, deshalb ist eine Vereinbarung über die 4 Leistungsphasen sinnvoll.“

Die Grundlagenermittlung und Vorplanung/Variantenuntersuchung (Objektplanung Hochwas-serschutz) werden vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg in Eigenleistung erbracht.

Seitens der Kommune besteht die Mitwirkungspflicht zur Minimierung von Hochwasserrisiken. Im Fall des Unterbleibens erforderlicher Maßnahmen können bei anschließender Hochwasser-katastrophe Haftungsansprüche gegen die Stadt nicht ausgeschlossen werden.

Der Abschluss der Planungsvereinbarung bedingt keinen Automatismus, dass das Planungser-gebnis gebaut wird; hierzu muss vorher zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Fürth eine Durchführungs-/Bauvereinbarung geschlossen werden.

Das Überschwemmungsgebiet der Farrnbach wurde mit Verordnung vom 13.07.1998 festgesetzt. Eine Fortschreibung ist rechtlich geboten. Die Regierung von Mittelfranken hat der Stadt Fürth mit Schreiben vom 04.08.2020 die Notwendigkeit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Farrnbach dargelegt.

Das o.g. Schreiben der Regierung von Mittelfranken liegt dieser Vorlage bei, die Überschwemmungsgebietsverordnung Farrnbach (FarrnbachÜV) wird dem Stadtrat mit dieser Sitzung zum Beschluss vorgelegt (Ref. III, OA).

Festgesetzte Überschwemmungsgebietsgrenzen wirken sich auch auf Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus.

Auswirkungen auf die ökologische Zukunftsfähigkeit (s. u.) werden benannt, wenn konkrete Planungen vorliegen (gesonderte Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

107.500,-

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst. 6100.9501.0000

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Vereinbarung Nr. 2 zur Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer Farrnbach, Stand 25.09.2019 mit Kostengliederung vom 14.03.2019 (Anlage 1)

Seiten aus der Niederschrift zum BWA vom 08.05.2019 (Voraussetzungen/Prämissen, s. u.)
Schreiben der Regierung vom Mittelfranken zum Überschwemmungsgebiet der Farrnbach vom 04.08.2020