1. Der Bauausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Burgfarrnbach Ortskern“.
2. Der Bauausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Burgfarrnbach Ortskern“ vom 05.03.2008.
Der Bauausschuss hat die Verwaltung nach Initiativen der
örtlichen politischen Vertreter, des Arbeitskreis Ortserneuerung im
Bürgerverein Burgfarrnbach sowie des TSV Burgfarrnbach 1895 mit Beschluss vom
28.03.2007 mit der Durchführung Vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 BauGB
zur Überprüfung der Erforderlichkeit der förmlichen Festlegung eines
Sanierungsgebietes beauftragt. Auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen des
Büros Wittmann, Valier & Partner hat der Stadtrat nach Vorberatung im
Bauausschuss am 20.02.2008 die Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes Burgfarrnbach beschlossen, die Sanierungsmaßnahme solle
innerhalb von 15 Jahren beendet werden.
Die Sanierungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 6 vom 26. März 2008 der Stadt Fürth veröffentlicht.
Im Zuge des Verfahrens wurde das „Umfeld Gasthaus Krone“ (Arbeitstitel) – der öffentliche Raum an der Würzburger Straße auf Höhe des Gasthauses – mit Mitteln des Konjunkturprogramms neu gestaltet. Ebenfalls mit Mitteln des Konjunkturpakets erfolgte eine Sanierung des Hauptgebäudes des Schlosses. Das Gelände einer ehem. Gärtnerei am Böschungsweg zwischen Würzburger Straße und Bahnlinie wurde einer Neubebauung zugeführt. Weitere Erneuerungs- und Erhaltungsmaßnahmen an privaten Gebäuden wurden offenbar aus Eigenmitteln bzw. unter Einsatz vorrangiger Fördermittel realisiert.
Die Regierung von Mittelfranken hat das Gebiet nach Beendigung der Maßnahmen im Konjunkturprogramm für ausfinanziert erklärt, neben den vorgenannten Maßnahmen wurden weder seitens der Stadt Fürth noch seitens der Eigentümer begründete Maßnahmen- bzw. Förderbedarfe angemeldet.
Gem. § 162 Abs. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn sich die Sanierung als nicht durchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die Sanierung durchgeführt ist. § 136 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der zügigen Durchführung (Zügigkeitsgebot).
Vor dem dargestellten Hintergrund wird vorgeschlagen, die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Burgfarrnbach Ortskern“ aufzuheben. Bei begründetem, konkreten Maßnahmenbedarf wäre - ggf. unter Fortschreibung der Untersuchungen - eine bedarfs-, zeit- und maßnahmengerechte Neufestsetzung zu prüfen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Burgfarrnbach Ortskern“ vom 05.03.2008