Kenntnisnahme
Zum Antrag der Stadtratsgruppe der AfD nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1. a.)
Die Gemeinden sind gem. Art. 14 des Bestattungsgesetzes verpflichtet, für die Bestattung von Personen zu sorgen, welche verstorben sind, ohne, dass andere zur Vornahme der Bestattung verpflichtete Personen bekannt sind. Diese Aufgabe nimmt in der Stadt Fürth das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wahr. Bei dieser Aufgabenwahrnehmung können üblicherweise keine Erkenntnisse darüber gewonnen werden, aus welchen Gründen die Verstorbenen in ihren letzten Tagen ihre Wohnung ggf. nicht mehr verlassen haben könnten.
Die Anzahl der durch die Stadt Fürth zu bestattenden Personen hat sich im Jahr 2020 seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht erhöht und bewegt sich in etwa auf dem Niveau der Vorjahre.
Zu 1. b.)
Es sind der Verwaltung keine Fälle von Menschen bekannt, welche aus Angst ihre Wohnung nicht mehr verlassen hatten und die Hilfe benötigten.
Zu 1. c.)
Die Verwaltung verfügt über keine Erkenntnisse, welche die Selbstmordrate in der Stadt Fürth betreffen, insbesondere nicht zu deren Entwicklung seit Beginn der Covid-19-Pandemie.
Zu 2.)
Der Beschlussvorschlag und seine allgemein gehaltene Formulierung wirft gewisse Fragen auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie es der aufzurufenden Bürgerschaft gelingen können sollte, die betreffenden Personen „ausfindig zu machen“. Vorzugswürdig wäre aus Sicht der Verwaltung die Empfehlung, städtische Hilfsangebote im sozialen Bereich verstärkt zu bewerben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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