Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, der
Stadtrat beschließt:
1. Die
Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 1 BGKS-EWS i. V. m.
Anlage 1 (2) a) (Schmutzwasser) bleibt unverändert.
Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 2 BGKS-EWS i. V. m. Anlage 1 (2) b)
(Niederschlagswasser) wird ab dem 01.01.2021 auf 0,47 Euro/m² gesenkt.
Der Absatz 2 b) der Anlage 1 zur BGKS-EWS lautet in der ab 01.01.2021 gültigen
Fassung der EWS-BGS wie folgt:
b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,47 Euro/m².
2. Der Gültigkeitszeitraum für die Abwassergebühren wird für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 festgelegt und beträgt somit vier Jahre.
Für die Bemessung des Gebührenaufkommens
wurden die ansatzfähigen Kosten aus dem Wirtschaftsplan 2021 in Verbindung mit
dem vorläufigen Ergebnis des Jahres 2020 der StEF herangezogen. Der Ansatz der
Abschreibungen wurde aus dem Anlagenverzeichnis entnommen. Hinzu kommen die
Abschreibungswerte der Anlagen, die im Kalkulationszeitraum fertig gestellt und
in Betrieb genommen werden. Die zur Gebührenermittlung verwendeten Werte und
Größen wurden mehrfach plausibilisiert.
Um einen erneuten Aufbau von Überdeckungen zu
verhindern wurden zusätzlich zu eingeflossenen Plan- und IST-Werten folgende
Grundannahmen berücksichtigt:
-
Personalkosten
wurden an aktuelle tarifliche Situation und die durchschnittliche Steigerung
angepasst.
-
Besetzung
offener Planstellen wurde aufgrund der Situation am Personalmarkt mit einem
Planwert von 25 % angesetzt.
-
Fertigstellungszeitpunkte
aufgrund historischer Erfahrungen durchschnittlich um zwölf Monate nach hinten
verschoben.
Die Verzinsung des Anlagekapitals wurde an
die reale Situation bei den Umlaufsrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen angepasst und mit 3,0 % angesetzt. Dies bedeutet
eine Minderung gegenüber dem vergangenen Kalkulationszeitraum um einen
Prozentpunkt.
Die Auflösung der Beiträge wurde mit der
entsprechenden zeitgerechten Komponente anteilig einkalkuliert.
Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG „… können bei der
Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt
werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die
sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden
Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem
Zeitraum ausgeglichen werden. …“.
Der Ausgleich der im Zeitraum 01.01.2017 bis
31.12.2020 (vorangegangener Kalkulations-zeitraum) entstandenen
Gebührenüberdeckungen ist in den Gebühren für den Gültigkeitszeitraum
01.01.2021 bis 31.12.2024 mit eingerechnet. Daraus ergibt sich eine für diesen
Zeitraum zur Kostendeckung notwendige Gebühr
für
Schmutzwasser 1,80 €/m³
und für Niederschlagswasser 0,47 €/m².
Diese Gebührensätze entsprechen beim
Schmutzwasser dem des vorherigen Kalkulationszeitraumes und beim
Niederschlagswasser einem um 0,09 Euro gegenüber dem vorherigen
Gültigkeitszeitraum geminderten Wert. Eine Änderung des Wertes bei Absatz 2 b)
der Anlage 1 zur BGKS-EWS (Gebührenhöhe Niederschlagswasser) ist somit
erforderlich.
Die Zusammenfassung der Gebührenkalkulation
als Wert- und Zahlenzusammenstellung sowie eine zusammenfassende Übersicht sind
als Anlagen beigefügt.
Der
neue Gültigkeitszeitraum umfasst vier Jahre und geht vom 01.01.2021 bis zum
31.12.2024. Der vierjährige Zeitraum wird gewählt, um den angeschlossenen
Bürgern und Unternehmen eine möglichst lange Kontinuität und Planungssicherheit
zu geben.
Die
Gebührensätze sind für die Zeit ab 01.01.2025 neu zu kalkulieren
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Präsentation Ergebnis der Vorkalkulation
Gebührenkalkulation 2021 bis 2024