Die Stadt Fürth leistet für, im ausgewiesenen Krippenbereich
eines „Hauses für Kinder“ betreute Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr
das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin
die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0.
Das
Bayerische Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) definiert in Art. 2
verschiedene Einrichtungsformen: Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte und
Häuser für Kinder. Demnach sind „Häuser für Kinder“ Kindertageseinrichtungen,
deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.
Grundsätzlich
gilt für Kinder unter drei Jahren für die Berechnung der kindbezogenen
Förderung ein Gewichtungsfaktor von 2,0, für Kinder ab drei Jahren gilt bis zum
Schuleintritt ein Gewichtungsfaktor von 1,0.
Vollendet
ein Kind in der Einrichtungsform „Kinderkrippe“ das dritte Lebensjahr, bleibt
der Gewichtungsfaktor 2,0 und damit eine höhere Förderung bis zum Ende des
Kindergartenjahres bestehen.
Art.
21 Absatz 5 Satz 6 BayKiBiG stellt den Kommunen frei, den erhöhten Faktor auch
in anderen Einrichtungsformen analog zur „Kinderkrippe“ anzuwenden. Für die
Einrichtungsform „Kindergarten“ hat die Stadt Fürth mit Beschluss vom
24.06.2015 diese Möglichkeit, mit dem Ziel der Erhöhung des Platzangebots in
den Kindergärten ausgeschlossen. Da sich diese Vorgehensweise als zielführend
erwiesen hat, sollte dieser Beschluss unverändert bestehen bleiben.
Um
jedoch „Häuser für Kinder“, die über einen Krippenbereich verfügen, gegenüber
der Einrichtungsform „Kinderkrippe“ nicht schlechter zu stellen und eine
etwaige -in vielen Fällen durchaus sinnvolle - Umwandlung in die
Einrichtungsform „Haus für Kinder“ nicht zu behindern, muss nach Auffassung der
Verwaltung die oben beschriebene erhöhte Fördermöglichkeit auch in Häusern für
Kinder Anwendung finden.
Die
Einrichtungsform „Haus für Kinder“ kann zu mehr Flexibilität und Vereinfachung,
beispielsweise in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen der
kindbezogenen Förderung oder den Personaleinsatz führen. Unmittelbare Tätigkeiten,
wie die Antragstellung, die Fortschreibung der Einrichtungskonzeption oder
Maßnahmen der Qualitätssicherung können vereinheitlicht und teilweise durch
einen größeren Wirkungskreis stattfinden. Gleichermaßen können bei Fusionierung
zweier Einrichtungen durch die Verwaltung und Bewertung als eine Einrichtung,
positive Synergieeffekte genutzt werden. Der flexible Einsatz des Personals
kann den Kindern und Eltern die Übergänge zwischen den Betreuungsformen der
Kinderbetreuung erleichtern, da die Leitung die gleiche, und das pädagogische
Personal meist schon bekannt ist.
Die
Stadt Fürth weist in den Betriebserlaubnissen der „Häuser für Kinder“ die
Betreuungsbereiche (Kindergartenbereich, Krippenbereich) mit Angabe der Zahl
der dort max. zu betreuenden Kinder, aus.
Für
die Gewährung des höheren Gewichtungsfaktors in der oben genannten
Konstellation bedarf es einer Entscheidung des Stadtrats der Stadt Fürth.
Finanzielle
Auswirkungen für den städtischen Haushalt sind damit nicht verbunden, da bei
etwaiger bestehender Einrichtungsform „Kinderkrippe“ ohnehin die erhöhte
Förderung zu gewähren wäre. Das BayKiBiG bestimmt darüber hinaus, dass der
Freistaat Bayern - sollte sich eine Kommune für die genannte höhere Förderung
entscheiden - dieser Entscheidung quasi zu folgen hat und seinerseits ebenfalls
einen höheren staatlichen Förderanteil leisten muss.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Zwischen-/Abschlussbericht der Verwaltung zum Beschluss des StR vom 24.06.2015