Betreff
Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen; Gewichtungsfaktor für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollenden und in "Häusern für Kinder" betreut werden
Vorlage
JgA/0498/2020
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Die Stadt Fürth leistet für, im ausgewiesenen Krippenbereich eines „Hauses für Kinder“ betreute Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0.

 


Das Bayerische Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) definiert in Art. 2 verschiedene Einrichtungsformen: Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte und Häuser für Kinder. Demnach sind „Häuser für Kinder“ Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.

 

Grundsätzlich gilt für Kinder unter drei Jahren für die Berechnung der kindbezogenen Förderung ein Gewichtungsfaktor von 2,0, für Kinder ab drei Jahren gilt bis zum Schuleintritt ein Gewichtungsfaktor von 1,0.

Vollendet ein Kind in der Einrichtungsform „Kinderkrippe“ das dritte Lebensjahr, bleibt der Gewichtungsfaktor 2,0 und damit eine höhere Förderung bis zum Ende des Kindergartenjahres bestehen.

Art. 21 Absatz 5 Satz 6 BayKiBiG stellt den Kommunen frei, den erhöhten Faktor auch in anderen Einrichtungsformen analog zur „Kinderkrippe“ anzuwenden. Für die Einrichtungsform „Kindergarten“ hat die Stadt Fürth mit Beschluss vom 24.06.2015 diese Möglichkeit, mit dem Ziel der Erhöhung des Platzangebots in den Kindergärten ausgeschlossen. Da sich diese Vorgehensweise als zielführend erwiesen hat, sollte dieser Beschluss unverändert bestehen bleiben.

 

Um jedoch „Häuser für Kinder“, die über einen Krippenbereich verfügen, gegenüber der Einrichtungsform „Kinderkrippe“ nicht schlechter zu stellen und eine etwaige -in vielen Fällen durchaus sinnvolle - Umwandlung in die Einrichtungsform „Haus für Kinder“ nicht zu behindern, muss nach Auffassung der Verwaltung die oben beschriebene erhöhte Fördermöglichkeit auch in Häusern für Kinder Anwendung finden.

 

Die Einrichtungsform „Haus für Kinder“ kann zu mehr Flexibilität und Vereinfachung, beispielsweise in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen der kindbezogenen Förderung oder den Personaleinsatz führen. Unmittelbare Tätigkeiten, wie die Antragstellung, die Fortschreibung der Einrichtungskonzeption oder Maßnahmen der Qualitätssicherung können vereinheitlicht und teilweise durch einen größeren Wirkungskreis stattfinden. Gleichermaßen können bei Fusionierung zweier Einrichtungen durch die Verwaltung und Bewertung als eine Einrichtung, positive Synergieeffekte genutzt werden. Der flexible Einsatz des Personals kann den Kindern und Eltern die Übergänge zwischen den Betreuungsformen der Kinderbetreuung erleichtern, da die Leitung die gleiche, und das pädagogische Personal meist schon bekannt ist.

 

Die Stadt Fürth weist in den Betriebserlaubnissen der „Häuser für Kinder“ die Betreuungsbereiche (Kindergartenbereich, Krippenbereich) mit Angabe der Zahl der dort max. zu betreuenden Kinder, aus.

 

Für die Gewährung des höheren Gewichtungsfaktors in der oben genannten Konstellation bedarf es einer Entscheidung des Stadtrats der Stadt Fürth.

 

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt sind damit nicht verbunden, da bei etwaiger bestehender Einrichtungsform „Kinderkrippe“ ohnehin die erhöhte Förderung zu gewähren wäre. Das BayKiBiG bestimmt darüber hinaus, dass der Freistaat Bayern - sollte sich eine Kommune für die genannte höhere Förderung entscheiden - dieser Entscheidung quasi zu folgen hat und seinerseits ebenfalls einen höheren staatlichen Förderanteil leisten muss.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zwischen-/Abschlussbericht der Verwaltung zum Beschluss des StR vom 24.06.2015