Die Verwaltung wird beauftragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen gem. § 35 Abs. 3 S. 3 für Gewächshausanlagen durchzuführen.
I.
In letzter Zeit
häufen sich in Fürth Anfragen von Landwirten zur Errichtung von „großflächigen
Gewächshausanlagen“. Hat sich der Bau von Gewächshäusern bislang auf das
Knoblauchsland beschränkt, drohen sich diese nunmehr auch auf weitere
Landschaftsräume im Stadtgebiet auszudehnen. Diese Entwicklung ist gleichsam
auch in anderen Kommunen feststellbar.
In ihrem
Erscheinungsbild sind diese großflächigen Gewächshausanlagen von zum Teil mehreren Hektar stark technisch geprägt und sie wirken sich insbesondere an
sensiblen Standorten ausgesprochen negativ auf das Landschaftsbild aus.
Darüber hinaus kommt es durch
den Bau von Gewächshausanlagen zu einer weiteren Versiegelung im Außenbereich
mit den entsprechenden Einwirkungen auf den Boden-, Wasser- und Naturhaushalt.
Vor diesem Hintergrund hat sich
der Bauausschuss der Stadt Fürth in seiner Sitzung am 18.03.2020 mit diesem
Thema befasst und das Stadtplanungsamt damit beauftragt, ein Konzept zu
entwickeln, das eine Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Betriebe mit
intensiver Gewächshauskultur an geeigneter Stelle ermöglicht (Vorlage:
SpA/0822/2020).
Grundsätzlich ist der Außenbereich
nach dem Willen des Bundesgesetzgebers zwar von einer Bebauung freizuhalten.
Vorhaben, die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung gemäß § 35 Absatz 1
Nr. 2 BauGB dienen, hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich privilegiert.
Mit
einem rechtlich unverbindlichen Konzept allein kann daher die Ansiedlung von
Hochglasflächen nicht gesteuert werden. Dazu bedarf es der Ausweisung von Konzentrationsflächen
in einem Flächennutzungsplan.
Nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 - 6 BauGB privilegierte Bauvorhaben fallen nämlich
unter den sogenannten Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Diese Vorhaben sind danach nicht
mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs.
1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch
Darstellungen im Flächennutzungsplan eine „Ausweisung“ an anderer Stelle durch
sogenannte Konzentrationsflächen erfolgt ist.
Aus hiesiger Sicht versetzt nur
dieser Planvorbehalt die Stadt Fürth in die Lage, die bauliche Entwicklung
privilegierter Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung im Außenbereich
planerisch zu steuern.
Die bauplanungsrechtliche Zuordnung
von Gewächshäusern ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. In der
Rechtsprechung und Kommentierung wird überwiegend die Ansicht vertreten, sie
seien bis zu einer im Verhältnis zur Betriebsfläche untergeordneten Größe als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 zu qualifizieren. Erst ab dieser, im konkreten Fall
durch Auslegung zu bestimmenden, Schwelle sollen sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
privilegiert sein. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche
Betriebe sind jedoch der o.g. Steuerung durch die Bauleitplanung nicht
zugänglich.
Im bereits hoch verdichteten
Stadtgebiet erscheint eine gesamtstädtische bauplanungsrechtliche Steuerung
allerdings dringend geboten. Vonseiten der Verwaltung wird unter besonderer
Berücksichtigung der bisweilen kleinteiligen und von starker Verdichtung
geprägten stadtstrukturellen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals der Unterordnung eine restriktive Linie verfolgt.
Großflächige Gewächshäuser werden tendenziell als nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
privilegiert eingestuft und sollen damit fortan einer einheitlichen
planerischen Steuerung zugänglich gemacht werden.
Den o.g. Ausführungen entsprechend
empfiehlt das Baureferat dem Stadtrat, ein Verfahren einzuleiten, um im
wirksamen Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Gewächshausanlagen auszuweisen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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X |
nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Geltungsbereich Teilflächennutzungsplan Gewächshausanlagen