Der Bauausschuss versagt die Zustimmung der Stellplatzablöse ohne Erläuterung wieso diese nicht im angrenzenden Parkhaus nachgewiesen werden.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer
Wohnanlage mit 239 Wohneinheiten und es bedarf hierzu 244 baurechtlich
notwendige Kfz.-Stellplätze.
Davon werden 94 Stellplätze auf dem Baugrundstück in den beiden geplanten Tiefgaragen und 137 in dem daneben befindlichen Parkhaus auf Flur-Nr. 1109/172 nachgewiesen.
Für die noch fehlenden 13 Stellplätze wird die Ablöse beantragt.
Seitens der Straßenverkehrsbehörde bestehen für die Ablöse im Hinblick zur U-Bahnnähe keine grundsätzlichen Einwendungen, dass der restliche notwendige Bedarf nicht im Parkhaus nachgewiesen wird, ist seitens des SvA jedoch nicht nachvollziehbar.
Die Stadtplanung und die Bauaufsicht sehen hier jedoch die Notwendigkeit der Herstellung der baurechtlich notwendigen Stellplätze und lehnen die Stellplatzablöse ohne Not ab. Zumindest sollte der Bauherr eine nachvollziehbare Begründung vorlegen, weshalb diese 13 Stellplätze nicht im Parkhaus nachgewiesen werden können. Bislang steht eine Antwort seitens des Bauherrn hierzu noch aus.
Das Parkhaus und Bauherr waren ursprünglich derselbe Eigentümer.
Sofern ein Gefälligkeitsschreiben als plausible Begründung vorgelegt wird, ist daher seitens BaF nicht akzeptabel.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Lageplan