Der Bau- und
Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den vorliegenden Jahresantrag
für das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Sozialer Zusammenhalt“
2021. Die Anmeldung erfolgt unter dem Vorbehalt der mittelfristigen
Finanzplanung. Der städtische Eigenanteil beträgt 40 % der förderfähigen Kosten
.
Im
Programmjahr 2020 wurde das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Soziale
Stadt – Investitionen im Quartier“ in das neue
Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Sozialer Zusammenhalt –
Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ übergeleitet.
Im Vollzug des
Baugesetzbuches und der Städtebauförderungsrichtlinien wurde der Regierung von
Mittelfranken mit Schreiben vom 26.11.2020 eine Fortschreibung der
mittelfristigen, voraussichtlich förderfähigen Kosten vorgelegt.
Für die
Programmjahre 2021 - 2024 wurde ein Kostenvolumen von insgesamt ca. 21,2 Mio €
angemeldet. Bei der angemeldeten Summe handelt es sich um voraussichtlich
förderfähige Kosten, d. h. Kosten, die aus Städtebauförderungsmitteln
bezuschusst werden könnten und nicht durch andere Fördermittel (z. B. nach FAG,
GVFG, …) abgedeckt werden. Der städtische Eigenanteil an den förderfähigen
Kosten beträgt derzeit 40 %, der Städtebauförderungsanteil Bund/Land 60 %.
Auf Basis der
gemeldeten Kosten erfolgt die landesweite Mittelzuteilung aus dem
Städtebauförderungsprogramm, die durch separate Anträge auf Zuschussbewilligung
konkretisiert wird.
Die Regierung von Mittelfranken bittet im Zuge der Aufstellung der jährlichen
Programme um beschlussmäßige Bestätigung des Antrags.
Darüber hinaus
wird auf folgende Neuerung hingewiesen: mit Art. 3 der Verwaltungsvereinbarung
Städtebauförderung 2020 wurde die Integration von Maßnahmen des Klimaschutzes
als Fördervoraussetzung definiert:
„Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt entsprechend.“
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
Mögl. StBauF-Mittel bei Realisierung der Maßnahmen |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Jahresantrag 2021