Betreff
Vorlage zur Anfrage von Herrn Stadtrat Eichmann, FDP, vom 13.02.2021 - Lärmschutzmaßnahmen
Vorlage
OA/0455/2021
Art
Beschlussvorlage - AB

entfällt, da Kenntnisnahme


Zum in der Anfrage angesprochenen Lärmaktionsplan der Stadt Fürth darf auf die Behandlung in dieser Sitzung verwiesen. Nach der vorgesehenen Beschlussfassung durch den Stadtrat (Sitzung am 21.04.2021) muss noch das Einvernehmen der Regierung von Mittelfranken eingeholt werden.

 

Die Erstellung von Lärmaktionsplänen erfolgt auf der Basis der EU-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie). Sie befasst sich ausschließlich mit Verkehrslärm, verursacht durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr. Diese Richtlinie wurde durch die Festlegungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 47 a-f) und der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) in deutsches Recht umgesetzt. Die damit verbundenen Zuständigkeiten in Bayern werden im BayImSchG geregelt. Unterschieden werden dabei Zuständigkeiten in Abhängigkeit von den Lärmquellen, also den Herkunftsbereichen des Lärms und den zugehörigen Aufgaben, also der Kartierung des Lärms (Berechnung), der Erstellung eines Lärmaktionsplanes und dem Kostenträger für Maßnahmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die folgende Tabelle stellt die gesetzlichen Zuständigkeiten innerhalb von Ballungsräumen in Bayern dar:

Lärmquelle

Kartierung

Aktionsplan

Baulast

Bundesautobahnen

Landesamt für Umwelt (LfU)

Regierung

Oberfranken

 

Bund (Regierung / Autobahndirektion)

Bundesstraßen

LfU

Gemeinde

(Stadt Fürth)

Gemeinde

(Stadt Fürth)

weitere Straßen

LfU

Gemeinde

(Stadt Fürth)

Gemeinde

(Stadt Fürth)

Großflughafen

LfU

Regierung von Mittelfranken

Betreiber

Haupteisenbahnstrecke

 

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

EBA

DB Netz AG

 

Die in der Anfrage aufgezeigten Lärmquellen werden also sowohl in der Berechnung als auch in der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes und der damit verbundenen Kosten für Maßnahmen unterschiedlichen Behörden bzw. Organisationen zugewiesen. Daher kann diese Anfrage nicht abschließend in eigener Zuständigkeit beantwortet werden, zumindest was den angesprochenen Lärm durch die BAB 73 und die Bahnlinien betrifft.

 

 

1.    Straßenverkehrslärm in Zuständigkeit der Stadt Fürth

 

Die Stadt Fürth ist für den Straßenverkehrslärm (ohne BAB 73) zuständig, insbesondere für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes und für die Baulast, d.h. für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan. Die zugrundeliegende Kartierung basiert auf einer Berechnung der Lärmpegel im Auftrag des LfU durch private Fachbüros und wird der Stadt zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Lärmaktionsplanung kann im Internet unter folgendem Link eingesehen werden:

 

https://www.fuerth.de/Home/stadtentwicklung/umwelt/aktuelles-umwelt/stadt-erstellt-laermaktionsplan.aspx

 

Die von der Stadt Fürth geplanten Lärmschutzmaßnahmen können im Detail den Ausführungen zu den jeweiligen Lärmschwerpunkten 1 bis 17 in der Anlage 4 des vorgelegten aktuellen Entwurfes des Lärmaktionsplanes entnommen werden.

 

Die wichtigsten Lärmminderungsmaßnahmen werden nachfolgend hier genannt:

 

·         Entlang hochbelasteter Straßen wird eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insbesondere im Nachtzeitraum angestrebt.

·         Ein Lärmschutzfensterprogramm mit Fördergeldern für den Einbau von Lärmschutzfenstern an Straßen mit erhöhter Lärmbelastung wird vorbereitet und soll nach Beschluss des Lärmaktionsplanes im Lauf des Jahres gestartet werden.

·         Der Einbau von lärmmindernden Asphalt bei anstehenden Reparaturarbeiten an Straßen innerhalb der Lärmschwerpunkte wird, soweit technisch sinnvoll und finanziell vertretbar, berücksichtigt.

·         Die derzeit laufenden Arbeiten zur Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplanes und die Stadtentwicklungsplanung dienen langfristig ebenfalls u.a. der Lärmminderung in besonders belasteten Gebieten.

·         Auch die Erstellung eines Radverkehrskonzeptes trägt zu einer allgemeinen Reduzierung des Straßenverkehrslärms bei.

·         Im Rahmen der verpflichtenden Fortschreibung des Lärmaktionsplanes können ggf. weitere Maßnahmen festgelegt werden. Die nächste Fortschreibung ist laut gesetzlicher Vorgabe für das Jahr 2023 vorgesehen.

 

 

2.    Straßenverkehrslärm an der BAB 73

 

Zuständig für die Lärmaktionsplanung an Bundesautobahnen ist in Bayern zentral die Regierung von Oberbayern. Es wurde ein bayernweiter Lärmaktionsplan aufgestellt, der unter folgendem Link einsehbar ist:

 

https://www.umgebungslaerm.bayern.de/laermaktionsplan/index.htm

 

Die Autobahndirektion Nordbayern, zuständig für die Ausführung von Maßnahmen an der BAB 73, plant, so das Ergebnis einer Nachfrage, derzeit keine baulichen Maßnahmen zur Lärmminderung an der BAB 73 im Stadtgebiet Fürth.

 

 

3.    Lärm an Hauptschienenwegen

 

Die Lärmkartierung an den Hauptschienenwegen und der dazu erstellte Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes ist für jedermann zugänglich im Internet unter folgendem Link einsehbar:

 

https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_node.html

 

Maßnahmen zur Lärmminderung wurden dabei jedoch in diesem Zusammenhang vom Eisenbahnbundesamt nicht festgelegt. Vielmehr wird verwiesen auf das seit Jahren laufende Programm des Eisenbahnbundesamtes bzw. des Bundesministeriums für Verkehr und digitaler Infrastruktur zur freiwilligen Lärmsanierung. Angaben dazu finden sich unter folgenden Links:

 

https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Finanzierung/Laermsanierung/laermsanierung_node.html

 

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/schiene-laerm-umwelt-klimaschutz/laermvorsorge-und-laermsanierung.html

 

Im Bereich des Stadtgebietes Fürth befinden sich nach Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt derzeit zwei Maßnahmen in Prüfung, d.h. es wird dazu derzeit eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Insgesamt wird dabei im Stadtgebiet eine Streckenlänge von 3,6 km untersucht.

 

Ob und ggf. wann mit einer baulichen Sanierung zu rechnen ist, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Im Übrigen handelt es sich dabei, wie oben bereits dargestellt, um eine freiwillige Lärmsanierung des Eisenbahnbundesamtes in eigener Zuständigkeit.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: