entfällt, da Kenntnisnahme
Zum in der Anfrage angesprochenen Lärmaktionsplan der Stadt Fürth darf
auf die Behandlung in dieser Sitzung verwiesen. Nach der vorgesehenen
Beschlussfassung durch den Stadtrat (Sitzung am 21.04.2021) muss noch das
Einvernehmen der Regierung von Mittelfranken eingeholt werden.
Die Erstellung von Lärmaktionsplänen erfolgt auf der Basis der EU-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie). Sie befasst sich ausschließlich mit Verkehrslärm, verursacht durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr. Diese Richtlinie wurde durch die Festlegungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 47 a-f) und der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) in deutsches Recht umgesetzt. Die damit verbundenen Zuständigkeiten in Bayern werden im BayImSchG geregelt. Unterschieden werden dabei Zuständigkeiten in Abhängigkeit von den Lärmquellen, also den Herkunftsbereichen des Lärms und den zugehörigen Aufgaben, also der Kartierung des Lärms (Berechnung), der Erstellung eines Lärmaktionsplanes und dem Kostenträger für Maßnahmen.
Die folgende Tabelle stellt die gesetzlichen Zuständigkeiten innerhalb von Ballungsräumen in Bayern dar:
Lärmquelle |
Kartierung |
Aktionsplan |
Baulast |
Bundesautobahnen |
Landesamt
für Umwelt (LfU) |
Regierung Oberfranken |
Bund
(Regierung / Autobahndirektion) |
Bundesstraßen |
LfU |
Gemeinde (Stadt Fürth) |
Gemeinde (Stadt Fürth) |
weitere
Straßen |
LfU |
Gemeinde (Stadt Fürth) |
Gemeinde (Stadt Fürth) |
Großflughafen |
LfU |
Regierung
von Mittelfranken |
Betreiber |
Haupteisenbahnstrecke |
Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) |
EBA |
DB Netz AG |
Die in der Anfrage aufgezeigten Lärmquellen werden also sowohl in der Berechnung als auch in der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes und der damit verbundenen Kosten für Maßnahmen unterschiedlichen Behörden bzw. Organisationen zugewiesen. Daher kann diese Anfrage nicht abschließend in eigener Zuständigkeit beantwortet werden, zumindest was den angesprochenen Lärm durch die BAB 73 und die Bahnlinien betrifft.
1.
Straßenverkehrslärm in Zuständigkeit der Stadt Fürth
Die Stadt Fürth ist für den Straßenverkehrslärm (ohne BAB 73) zuständig, insbesondere für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes und für die Baulast, d.h. für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan. Die zugrundeliegende Kartierung basiert auf einer Berechnung der Lärmpegel im Auftrag des LfU durch private Fachbüros und wird der Stadt zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Lärmaktionsplanung kann im Internet unter folgendem Link eingesehen werden:
Die von der Stadt Fürth geplanten Lärmschutzmaßnahmen können im Detail den Ausführungen zu den jeweiligen Lärmschwerpunkten 1 bis 17 in der Anlage 4 des vorgelegten aktuellen Entwurfes des Lärmaktionsplanes entnommen werden.
Die wichtigsten Lärmminderungsmaßnahmen werden nachfolgend hier genannt:
·
Entlang hochbelasteter Straßen wird eine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit insbesondere im Nachtzeitraum angestrebt.
·
Ein Lärmschutzfensterprogramm mit Fördergeldern für den Einbau von
Lärmschutzfenstern an Straßen mit erhöhter Lärmbelastung wird vorbereitet und
soll nach Beschluss des Lärmaktionsplanes im Lauf des Jahres gestartet werden.
·
Der Einbau von lärmmindernden Asphalt bei anstehenden Reparaturarbeiten
an Straßen innerhalb der Lärmschwerpunkte wird, soweit technisch sinnvoll und
finanziell vertretbar, berücksichtigt.
·
Die derzeit laufenden Arbeiten zur Erstellung eines
Verkehrsentwicklungsplanes und die Stadtentwicklungsplanung dienen langfristig
ebenfalls u.a. der Lärmminderung in besonders belasteten Gebieten.
·
Auch die Erstellung eines Radverkehrskonzeptes trägt zu einer allgemeinen
Reduzierung des Straßenverkehrslärms bei.
·
Im Rahmen der verpflichtenden Fortschreibung des Lärmaktionsplanes
können ggf. weitere Maßnahmen festgelegt werden. Die nächste Fortschreibung ist
laut gesetzlicher Vorgabe für das Jahr 2023 vorgesehen.
2.
Straßenverkehrslärm an der BAB 73
Zuständig für die Lärmaktionsplanung an Bundesautobahnen ist in Bayern zentral die Regierung von Oberbayern. Es wurde ein bayernweiter Lärmaktionsplan aufgestellt, der unter folgendem Link einsehbar ist:
https://www.umgebungslaerm.bayern.de/laermaktionsplan/index.htm
Die Autobahndirektion Nordbayern, zuständig für die
Ausführung von Maßnahmen an der BAB 73, plant, so das Ergebnis einer Nachfrage,
derzeit keine baulichen Maßnahmen zur Lärmminderung an der BAB 73 im
Stadtgebiet Fürth.
3.
Lärm an Hauptschienenwegen
Die Lärmkartierung an den Hauptschienenwegen und der dazu erstellte Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes ist für jedermann zugänglich im Internet unter folgendem Link einsehbar:
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_node.html
Maßnahmen zur Lärmminderung wurden dabei jedoch in diesem Zusammenhang vom Eisenbahnbundesamt nicht festgelegt. Vielmehr wird verwiesen auf das seit Jahren laufende Programm des Eisenbahnbundesamtes bzw. des Bundesministeriums für Verkehr und digitaler Infrastruktur zur freiwilligen Lärmsanierung. Angaben dazu finden sich unter folgenden Links:
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Finanzierung/Laermsanierung/laermsanierung_node.html
Im Bereich des Stadtgebietes Fürth befinden sich nach Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt derzeit zwei Maßnahmen in Prüfung, d.h. es wird dazu derzeit eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Insgesamt wird dabei im Stadtgebiet eine Streckenlänge von 3,6 km untersucht.
Ob und ggf. wann mit einer baulichen Sanierung zu rechnen ist, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Im Übrigen handelt es sich dabei, wie oben bereits dargestellt, um eine freiwillige Lärmsanierung des Eisenbahnbundesamtes in eigener Zuständigkeit.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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