Betreff
Neubau Heinrich-Schliemann-Gymnasium; Errichtung von Teilen der Pausenhofflächen und einer Wegeverbindung im Landschaftsschutzgebiet; In-Aussicht-Stellung der Befreiung
Vorlage
OA/0471/2021
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss stellt fest, dass die Errichtung von Teilen der Pausenhofflächen für das Heinrich-Schliemann-Gymnasium und die Herstellung einer Wegeverbindung im Landschaftsschutzgebiet im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.

 

Der Umweltausschuss stimmt daher zu, für die Vorhaben die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung und die ggf. erforderliche Ausnahme vom Biotopschutz in Aussicht zu stellen.


Teile der Pausenhofflächen sollen im Zuge des Neubaus des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden, da die erforderlichen Pausenhofflächen nicht auf dem Grundstück Fl.Nr. 185 Gem. Fürth untergebracht werden können. Weiterhin soll im Rahmen der Planung der Radwegeverbindungen eine Rampe von der Henri-Dunant-Straße nach Osten zum geplanten Fahrradweg entlang des Ufersaums führen. Dieser zählt nicht mehr zu den Schulfreiflächen und ist laut Antrag (Anlage 1) „als Bestandteil einer weiterführenden flussbegleitenden Verbindung von übergeordneter verkehrsplanerischer Bedeutung und würde auch ohne den neuen Schulbau zur Umsetzung anstehen“.

 

Für die „Errichtung“, d.h. Bereitstellung von Flächen für die Schulnutzung muss im südlichen Teil die Bodenvegetation entfernt werden, was einer Rodung der dort befindlichen und nach Art. 16 BayNatSchG geschützten Feldgehölze entspricht. Die vorhandenen Bäume sollen, soweit es die Verkehrssicherungspflicht zulässt, erhalten werden.

Ob und in wie weit Eingriffe in die nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geschützten Ufergehölze stattfinden, ist nicht abzusehen, allerdings wird für die Schulhoffläche und den geplanten Fahrradweg eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht entstehen, weshalb zumindest mit Rückschnitten in diesen Bereichen zu rechnen ist. Für die Errichtung des Fahrradweges soll eine baumschonende Wegeführung geplant werden, auch hier können weitere Eingriffe noch nicht abgesehen werden.

Da die Eingriffe den Schutzzielen des § 3 der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufen und das Landschaftsbild des Landschaftsschutzgebiets nachhaltig verändern werden, kann eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LSchV nicht in Aussicht gestellt werden. Möglich ist jedoch, soweit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses diese Eingriffe rechtfertigen, eine Befreiung nach § 6 LSchV i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen.

 

Gleiches gilt auch für die ggf. notwendige Ausnahmen von dem gesetzlichen (Biotop-)Schutz, welche nur zugelassen werden können, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden (= Ausgleich 1:1) oder die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

 

Derzeit liegt lediglich eine Vorplanung vor, nicht jedoch die Detailplanung, auf deren Grundlage die finale Entscheidung über die Befreiung getroffen werden kann. Da von der Verfügbarkeit der erforderlichen Pausenhofflächen die Realisierung des Schulbauvorhabens abhängig ist, ist dennoch bereits jetzt die grundsätzliche Entscheidung, ob und unter welchen Maßgaben eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt werden kann, zu treffen. Eine Einschätzung hierzu muss die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275 a „Wolfsgrubermühle“ (angefragt mit Schreiben des SpA vom 21.05.2021) treffen.

 

Die Begründungen der planenden Ämter zur Notwendigkeit der Errichtung der Pausenhoffreiflächen und der Rampe im Landschaftsschutzgebiet sind im Anhang zu finden. Sinnvolle und zumutbare Alternativen bestehen nach überzeugender Auskunft der Fachämter nicht. Der Neubau einer dringend benötigten Schule und einer erforderlichen Radwegeverbindung stellen aus naturschutzrechtlicher Sicht überwiegende öffentliche Interessen dar, welche eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Verwirklichung dieser Vorhaben rechtfertigen können.

 

Sofern der Umweltausschuss dem folgt, kann die Befreiung unter folgenden (Prüf-) Maßgaben in Aussicht gestellt werden:

 

a)  Die unter den zu erhaltenden Bäumen vorgesehenen Liegedecks dürfen nur ohne Fundamente, also frei, aufgestellt werden. Die genaue Lage wird vor Ort gemeinsam festgelegt.

b)  Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach § 67 Abs. 3 i.V.m. 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist vor Erteilung einer Befreiung nach § 6 LSchV vorzulegen.

c)   Auf eine Beleuchtung der Rampe wird laut Planerin verzichtet, eine wassergebundene Decke wird geprüft, allerdings ggf. Konflikt mit Barrierefreiheit.

d)  Es ist zu kennzeichnen, dass die Spiel- und Liegewiese bei nassem Wetter zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets vor Erosion und zum Erhalt der angelegten Wiese nicht genutzt werden soll. Eine Versiegelung der Spiel- und Liegewiese wird nicht in Aussicht gestellt.

 

Der Naturschutzbeirat wurde am 22.06.2021 beteiligt (Beschluss wird als Tischvorlage nachgereicht).

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 Antrag auf Erlaubnis

2 Erläuterungen zum Antrag

3 Lageplan

4 Baumbestandsplan (überholt) mit zu fällenden Bäume

5 Schnitte

6 Begründung Rampe

7 Begründung Rampe Anlage Plan