1. Antrag 1 wird abgelehnt.
2. Antrag 2 wird abgelehnt.
Zu Antrag 1:
Die Carlo-Schmid-Straße stellt grundsätzlich keine Durchfahrtsstraße im eigentlichen Sinn dar. Sie hat im Wesentlichen eine Erschließungsfunktion für das dortige Wohngebiet mit relativ hoher Bevölkerungsdichte und die Seeackerschule.
Ein Durchfahrtsverbot mit einer „Anlieger frei“-Regelung wäre hier kein geeignetes Instrument, um etwaigen unerwünschten Verkehr auszusperren, da die Anwohner hier weiterhin berechtigt wären, die Straße zu befahren. Gleiches gilt für den Hol- und Bringverkehr der Seeackerschule. Auch dieser stellt ein Anliegen zum Befahren der Carlo-Schmid-Straße dar.
Aus verkehrsrechtlicher Sicht besteht darüber hinaus keine Erforderlichkeit, Durchfahrtsbeschränkungen für die Carlo-Schmid-Straße anzuordnen.
Zu Antrag 2:
Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs
(Zebrastreifen) ist an der bestehenden Querungshilfe bei der Bushaltestelle
nahe der Carlo-Schmid-Straße rechtlich nicht möglich.
Nach den Richtlinien für die Anlage und
Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) dürfen Fußgängerüberwege nur
angelegt werden „an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert
werden muss“.
Diese Voraussetzung ist im maßgeblichen
Bereich jedoch nicht erfüllt.
Zur Erhöhung der Sicherheit der
Schülerinnen und Schüler sind bereits Überquerungsstellen vorhanden. Diese
sollten in den Stoßzeiten mit Verkehrshelfern besetzt werden. Ggf. sollte hier
an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Seeackerschule appelliert
werden, sich für diesen Dienst zur Verfügung zu stellen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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