Der Umweltausschuss nimmt die Rahmenbedingungen und die weitreichenden Hemmnisse für eine Entwicklung der Erd- und Bauschuttdeponie zu einem „Energieberg“ zur Kenntnis.
Ggf. Zusatz:
Die Verwaltung wird gleichwohl beauftragt, zunächst die Möglichkeiten dieser Entwicklung im Rahmen der Umsetzung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes (IKSK) gemeinsam mit der infra fürth gmbh zu prüfen. Dabei sollen möglichst alle Energiequellen in Betracht gezogen (Photovoltaik, Windenergie, …) und Möglichkeiten von Beteiligungen aus Wirtschaft und Bevölkerung geprüft werden. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Umweltausschuss zu berichten.
Die Verwaltung gibt einen Überblick über die Rahmenbedingungen und Hemmnisse, die für die weiteren Überlegungen und Prüfungen hinsichtlich der von der CSU-Stadtratsfraktion vorgeschlagenen Entwicklung der Erd- und Bauschuttdeponie der Stadt Fürth an der Egersdorfer Straße zu einem „Energieberg“ zu berücksichtigen wären:
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Der
Regionalplan sieht für das
Stadtgebiet Fürth keine Ausweisungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor.
Für Windkraftanlagen besteht hingegen ein Vorbehaltsgebiet westlich von Vach, nicht
jedoch im Bereich der Deponie.
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Bereits
im Energienutzungsplan der Stadt Fürth (ENP),
Stand November 2018, wurden die zwei Potentialgebiete für Windkraftanlagen im
Stadtgebiet betrachtet (Potenzialgebiet 1: äußerster Nordwesten,
Potenzialgebiet 2: äußerster Südwesten). Das Potenzialgebiet 2, in welchem auch
die Deponie liegt, wurde aufgrund der vorhandenen Einschränkungen als
unrealistisch bewertet.
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Das
Stadtgebiet Fürth aber auch der im Bereich der Gemeinde Seukendorf liegende
Teil der Erd- und Bauschuttdeponie liegt außerhalb
der Gebietskulisse der sog. „landwirtschaftlich
benachteiligten Gebiete“, innerhalb derer Photovoltaik-Freiflächenanlagen
gem. EEG förderfähig sind.
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Die
Solarpotenzialuntersuchung für das
Solar- und Gründachkataster der Stadt Fürth weist für die südlichen und
südwestlichen Hänge der Deponie ein hohes Potenzial aus.
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Das
Amt für Abfallwirtschaft der Stadt Fürth (Abf) betreibt die Deponie gemäß dem
bestehenden Planfeststellungsbeschluss, in welchem die vollständige Rekultivierung
der Deponie detailliert festgelegt wurden. Jegliche Abweichung von der im Rekultivierungsplan vorgeschriebenen
Aufforstung (Wald, Waldsaum) mit stellenweisen Offenland- und Brachflächen
bedarf einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Die
Deponie befindet sich nach Ende der Ablagerung in der Stilllegungsphase.
Derzeit wird von Abf ein neues Abschlusskonzept für die Deponie erarbeitet: Es
werden in Kürze Probenahmen durchgeführt um festzustellen, ob die Deckschicht
ausreichend für die vorgeschriebene Oberflächenabdichtung
zur Verhinderung des Eindringens von Niederschlagswasser ist. Sollte die
Deckschicht nicht als Rekultivierungsschicht geeignet sein, muss die natürlich
gewachsene Vegetation durchforstet und eine Rekultivierungsschicht aufgetragen
werden.
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Bei
der Deponie handelt es sich um ein technisches Bauwerk. Nach der Verfüllung
muss weiterhin Nachsorge betrieben
und sichergestellt werden, dass keine schädlichen Auswirkungen von der Deponie
ausgehen. U.a. muss das Setzungsverhalten beobachtet werden. Die
Deponieabdichtungssysteme und Deponieeinrichtungen dürfen durch Folgenutzungen
nicht beschädigt werden. Die Kontrollen, Nachsorgemaßnahmen und möglicherweise
notwendige Sanierungsmaßnahmen haben Vorrang und dürfen durch Folgenutzungen
wie z.B. eine PV-Anlage nicht behindert werden.
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Mit
den Plateaus sowie den Süd- und Westhängen liegt der für die Energienutzung
wesentliche Teil der Erd- und Bauschuttdeponie im Gebiet der Landkreisgemeinde Seukendorf und damit
im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts
Fürth als Genehmigungsbehörde für Folgenutzungen.
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Der
die Deponie umgebende Wald ist als FFH-Gebiet
„Fürther und Zirndorfer Stadtwald“ europarechtlich geschützt. Ziel des
Schutzgebietes ist Erhalt und ggf. Wiederherstellung des großflächigen Waldgebiets,
das in engem Zusammenhang mit dem Nürnberger Reichswald steht und als
bedeutender Lebensraum für das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus und
andere Fledermausarten dient. Der Rekultivierungsplan greift dieses Ziel auf;
ob und inwieweit sich eine anderweitige Nutzung (z.B. Windkraft, Solaranlagen)
mit diesem europarechtlich-verbindlichen Erhaltungsziel in Einklang bringen
lässt, wäre zu prüfen.
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Das
Deponiegelände und der umliegende Wald sind sowohl im Stadtgebiet als auch im
Landkreis als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen. Der Rekultivierungsplan greift auch dieses Ziel auf; ob und
inwieweit sich eine anderweitige Nutzung (z.B. Windkraft, Solaranlagen) mit dem
Landschaftsschutz in Einklang bringen lässt, wäre zu prüfen.
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Für
die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich ist grundsätzlich die
Aufstellung eines Bebauungsplanes
durch die Gemeinde Seukendorf notwendig.
Gleiches
dürfte aufgrund der in Bayern geltenden 10
h-Regelung auch für die Errichtung von modernen Windkraftanlagen gelten.
Bei Einhaltung des Abstands wäre aufgrund der Privilegierung nach § 35 Abs. 1
Nr. 5 BauGB keine Bauleitplanung für Windkraftanlagen erforderlich. Eine
bauleitplanerische Steuerung kann durch die Ausweisung von
Konzentrationsflächen im FNP erfolgen, mit der Wirkung des sog. Planvorbehaltes
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
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Es
liegen Erkenntnisse über das Vorkommen von bedrohten, artenschutzrechtlich geschützten Offenlandarten und Bodenbrütern,
insbesondere auf den bereits verfüllten Bereichen der Deponie vor.
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Der
Maßnahmenkatalog des Integrierten Klimaschutzkonzeptes (IKSK) beinhaltet die Errichtung von Windkraftanlagen. Die
Verwaltung soll hier nach geeigneten Standorten suchen. Dabei werden auch die
in den vergangenen Jahren bereits vorgenommenen Standortsuchen einbezogen und
hinterfragt. Der Standort auf der Erd- und Bauschuttdeponie wird bei der
Prüfung mit betrachtet werden.
Die Entwicklung der Erd- und Bauschuttdeponie zum
Energieberg wird wohl auf Grund der zahlreich vorhandenen Hemmnisse nicht
einfach zu verwirklichen sein. Ob die damit verbundenen klimarelevanten
Vorteile die tiefgreifenden Auswirkungen auf Natur und Umwelt überwiegen, kann
ohne eine eingehende rechtliche und fachliche Prüfung nicht abgeschätzt werden.
Sofern vom Umweltausschuss gewünscht, schlägt die
Verwaltung (zur Bündelung der begrenzt vorhandenen Kapazitäten) vor, die
Deponie als einen möglichen Standortvorschlag für erneuerbare Energien nicht
separat, sondern im Zuge der ohnehin vorgesehenen Umsetzung des IKSK unter
Beteiligung insb. der infra fürth gmbh, der zuständigen Behörden, der
Grundeigentümer und der Gemeinde Seukendorf zu prüfen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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