Betreff
Entscheidung über das Nachrücken für das ausscheidende Stadtratsmitglied der CSU Stadtratsfraktion, Herrn Peter Pfann
Vorlage
BMPA/0903/2021
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

1. Erste Listennachfolgerin der CSU für das ausscheidende Stadtratsmitglied Herr Peter Pfann ist Frau Michaela Partheimüller (Listenplatz 10; 9.266 gültige Stimmen).

 

2. Bei gleichzeitiger Ausübung des Amtes der Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH und des ehrenamtlichen Stadtratsmandates durch Frau Michaela Partheimüller besteht ein Amtsantrittshindernis.

 

3. Frau Partheimüller wird schriftlich dazu aufgefordert, sich binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Fürth zu erklären, ob Sie die Wahl annimmt, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH vor Annahme des ehrenamtlichen Stadtratsmandats beendet haben wird.  


Herr Peter Pfann hat schriftlich erklärt, dass er sein Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied zum 31.12.2021 niederlegt. Die Niederlegung ist gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) zulässig.

 

Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG muss der Stadtrat der Stadt Fürth anknüpfen an die Feststellung der Niederlegung des Amtes durch Herrn Peter Pfann über das Nachrücken einer Listennachfolgerin bzw. eines Listennachfolgers entscheiden (vgl. Ziffer 1 des Beschlusstextes).

 

Erste grundsätzlich in Betracht kommende Listennachfolgerin der CSU ist:

 

Frau Michaela Partheimüller, Nr. 10 - mit 9.266 gültige Stimmen (vgl. Anlage 1).

 

Das Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied kann jedoch nicht angetreten werden, wenn ein Amtsantrittshindernis vorliegt.

 

Dies ist gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 GLKrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) bei leitenden Arbeitnehmerinnen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist der Fall.

 

In solch einem Fall muss der Stadtrat das Amtsantrittshindernis gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG feststellen (vgl. Ziffer 2 des Beschlusstextes).

 

Frau Partheimüller ist Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH, die Stadt Fürth ist 100%ige Eigentümerin.

 

Zur rechtlichen Bewertung wurde durch das Rechtsamt eine Anfrage an die Regierung von Mittelfranken gestellt, ob für Frau Partheimüller bei gleichzeitiger Ausübung des Amtes der Geschäftsführerin und des ehrenamtlichen Stadtratsmandates ein Amtsantrittshindernis vorliegt (vgl. Anlage 2).

 

Die Regierung von Mittelfranken kommt hier zu dem Ergebnis, dass ein Amtsantrittshindernis vorliegt. Dies steht einer Wahl bzw. hier einem Nachrücken zwar grundsätzlich nicht entgegen, Frau Partheimüller muss sich jedoch zwischen dem Mandat im Stadtrat und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin entscheiden (vgl. Anlage 3).

 

In Folge dessen muss Frau Partheimüller gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG schriftlich über die Möglichkeit des Nachrückens informiert und aufgefordert werden, sich binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Fürth zu erklären, ob sie die Wahl annimmt, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH vor Annahme des ehrenamtliche Stadtratsmandats beendet haben wird (vgl. Ziffer 3 des Beschlusstextes).

 

Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen angenommen wird (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG).


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Anlage zur Bekanntmachung des Ergebnisses für die Wahl des Stadtrats (CSU)

-NÖ- Anlage 2: Anfrage an die Regierung von Mittelfranken - complex GmbH

Anlage 3: Antwort von der Regierung von Mittelfranken - complex GmbH