Der Stadtrat beschließt, die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom 22.12.2021 zu erlassen.
Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Juli 2020 außer Kraft.
1.
Aufwandsentschädigungen
für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung
am 18. Oktober 2021 einstimmig beschlossen, dass in die Hauptsatzung der Stadt
Fürth eine Regelung zu Aufwandsentschädigungen für
stellvertretende Fraktionsvorsitzende aufgenommen werden soll. Zur
abschließenden Beschlussfassung wird der Sachverhalt dem Stadtrat vorgelegt.
Um eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts zu vermeiden, wurde entschieden, dass die Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende aus den Fraktionszuwendungen gezahlt werden soll. Ferner ist die Zahlung an stellvertretende Fraktionsvorsitzende nicht verpflichtend und muss fraktionsintern abgestimmt werden.
Zur Umsetzung dieser Ergänzung der Hauptsatzung wurde von Seiten des Rechtsreferenten vorgeschlagen und vom Ältestenrat beschlossen, § 3 Abs. 9 wie folgt zu ergänzen:
„Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden kann
bis zur Höhe von 50 % des Betrages für Fraktionsvorsitzende gemäß Satz 1
Halbsatz 1 eine weitere Entschädigung aus Mitteln der Fraktionszuwendungen
gewährt werden.“
Zusätzlich wird
vorgeschlagen, die Anzahl der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, denen
eine weitere Entschädigung gewährt wird, festzulegen und § 3 Abs. 9 daher nun
wie folgt zu ergänzen:
„Stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden kann bis zur Höhe von 50 % des Betrages für
Fraktionsvorsitzende gemäß Satz 1 Halbsatz 1 eine weitere Entschädigung aus
Mitteln der Fraktionszuwendungen gewährt werden; sie kann höchstens vier
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zugebilligt werden.“
In der Anlage zu dieser Vorlage befindet sich neben der überarbeiteten Hauptsatzung eine Synopse, in welcher die Änderung nochmals dargestellt wird.
2.
Redaktionelle
Änderungen
In § 3 Abs. 2 und Abs. 9 werden die aktuell gültigen Werte
hinterlegt. Diese Änderung entspricht der regulären Anpassung, entsprechend der
Veränderung aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B, in den
vergangenen Jahren.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 (Hauptsatzung)
Anlage 2 (Synopse)