Betreff
Änderung der Hauptsatzung - Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Vorlage
Rf. III/0165/2021
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Der Stadtrat beschließt, die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom 22.12.2021 zu erlassen.

 

Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Juli 2020 außer Kraft.

 


 

1.    Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende

Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2021 einstimmig beschlossen, dass in die Hauptsatzung der Stadt Fürth eine Regelung zu Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende aufgenommen werden soll. Zur abschließenden Beschlussfassung wird der Sachverhalt dem Stadtrat vorgelegt.

Um eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts zu vermeiden, wurde entschieden, dass die Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende aus den Fraktionszuwendungen gezahlt werden soll. Ferner ist die Zahlung an stellvertretende Fraktionsvorsitzende nicht verpflichtend und muss fraktionsintern abgestimmt werden.

Zur Umsetzung dieser Ergänzung der Hauptsatzung wurde von Seiten des Rechtsreferenten vorgeschlagen und vom Ältestenrat beschlossen, § 3 Abs. 9 wie folgt zu ergänzen:

 „Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden kann bis zur Höhe von 50 % des Betrages für Fraktionsvorsitzende gemäß Satz 1 Halbsatz 1 eine weitere Entschädigung aus Mitteln der Fraktionszuwendungen gewährt werden.“

Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Anzahl der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, denen eine weitere Entschädigung gewährt wird, festzulegen und § 3 Abs. 9 daher nun wie folgt zu ergänzen:

„Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden kann bis zur Höhe von 50 % des Betrages für Fraktionsvorsitzende gemäß Satz 1 Halbsatz 1 eine weitere Entschädigung aus Mitteln der Fraktionszuwendungen gewährt werden; sie kann höchstens vier stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zugebilligt werden.“

 

In der Anlage zu dieser Vorlage befindet sich neben der überarbeiteten Hauptsatzung eine Synopse, in welcher die Änderung nochmals dargestellt wird.

 

 

2.    Redaktionelle Änderungen

In § 3 Abs. 2 und Abs. 9 werden die aktuell gültigen Werte hinterlegt. Diese Änderung entspricht der regulären Anpassung, entsprechend der Veränderung aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B, in den vergangenen Jahren.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 (Hauptsatzung)

Anlage 2 (Synopse)