1. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die förmliche Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 473 „Flurbereich westlich von Vach“ mit den in der Vorlage genannten Zielsetzungen.
2. Der genaue Geltungsbereich ist der Anlage zu entnehmen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und das Verfahren durchzuführen.
Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft sind die Landwirte
schon heute und auch in
Zukunft gezwungen, immer intensiver zu wirtschaften. In den letzten Jahren sind
deshalb auf Fürther Stadtgebiet sehr viele großflächige Gewächshausanlagen mit jeweils
mehreren Hektar Grundfläche entstanden. Die bisher errichteten großflächigen
Gewächshausanlagen konzentrieren sie sich dabei ausschließlich auf das
Knoblauchsland.
In letzter Zeit häufen sich jedoch in
Fürth Anfragen von Landwirten zur Errichtung von weiteren großflächigen
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch an anderen Standorten. Für ein
Grundstück westlich von Vach wurde
bereits ein Bauantrag für ein großflächiges Gewächshaus mit einer Grundfläche
von mehreren Hektar eingereicht.
Dies zeigt,
dass eine Steuerung von großflächigen landwirtschaftlichen Betriebsanlagen
erforderlich ist.
Solche
großflächigen Bauvorhaben von mehreren Hektar lassen sich unter städtebaulichen
und landschaftsplanerischen Gesichtspunkten oftmals nicht in das Umfeld
integrieren. Anders als herkömmliche landwirtschaftliche Bauvorhaben, wie z. B.
Stallungen und Scheunen, die einen nur untergeordneten Teil der Betriebsflächen
einnehmen, führen Gewächshausanlagen zu einer großflächigen Überbauung von
landwirtschaftlichen Freilandkulturflächen. Hinzu kommen noch weitere bauliche
Anlagen, wie Lagerhallen, Wasserspeicher, zum Teil auch Arbeiterunterkünfte
einschließlich versiegelter Platz- und Verkehrsflächen u. a. zur LKW-Andienung
in nicht unerheblichem Umfang.
Bereits
am 18.03.2020 wurde die Verwaltung vom BWA beauftragt, geeignete Instrumente
zur planungsrechtlichen Behandlung derartiger Vorhaben vorzustellen und ein
Konzept zur Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Betriebe zu entwickeln. Aus
Sicht der Verwaltung steht der Stadt Fürth zur Steuerung und Ordnung von
großflächigen landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden nur der Bebauungsplan als verlässliches
Planungsinstrument zur Verfügung.
Mit
der Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen
für Gewächshausanlagen (siehe Beschluss des Stadtrats vom 16.12.2020) können
lediglich Gartenbaubetriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Planvorbehalt) gesteuert werden. Gewächshausanlagen,
die indes ggf. unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, bleiben hiervon
unberührt. Daher erscheint diese Planungsmöglichkeit als nicht ausreichend bzw.
als nicht zielführend.
In einem Bebauungsplan hingegen können, z. B. auf Grundlage des § 9
Abs.1 Nr.10 BauGB, „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“
festgesetzt werden. Diese Festsetzungen erfassen auch landwirtschaftliche
Betriebe und können nicht nur in Baugebieten, sondern auch bei Flächen für die
Landwirtschaft angewandt werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, mit Hilfe eines Bebauungsplanes vor
allem die bauliche Nutzung der Flurbereiche westlich von Vach zu regeln. Dieser
Bebauungsplan ist zum Schutz, Erhalt und zur Entwicklung der Kulturlandschaft
erforderlich.
Das in Aussicht genommene Plangebiet bzw. der Geltungsbereich soll den
gesamten Flurbereich westlich von Vach, nördlich des Michelbachtals bis zur
Stadtgrenze erfassen (siehe Anlage 1).
Mit dem Bebauungsplan sollen dabei folgende Ziele umgesetzt werden:
·
Sicherung einer
geordneten städtebaulichen und landschaftlichen Entwicklung;
· Sicherung der natürlichen Eigenart der (Kultur-)Landschaft durch Schutz vor großflächiger Versiegelung und Zersiedelung;
·
Schutz des Orts-
und Landschaftsbildes vor nachteiligen Veränderungen und
Beeinträchtigungen (außerhalb der geordneten städtebaulichen Entwicklung);
· Schutz und Erhalt landwirtschaftlicher Freilandkulturflächen;
· Sicherung der Freihaltung einer möglichen netzergänzenden Radwegeverbindung zwischen Obermichelbach und Vach;
· Sicherung von landwirtschaftlichen Bauvorhaben in landschaftsüblicher und landschaftsverträglicher Bauweise und Dimensionierung.
Mit der Durchführung des notwendigen
Bauleitplanverfahrens soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden. Die
dafür entstehenden Kosten sind abhängig vom Umfang der Vergabe und können zum
derzeitigen Zeitpunkt bzw. Planungsstand noch nicht beziffert werden. Die
Verwaltung wird dieses Verfahren fachlich begleiten und ihre hoheitlichen
Aufgaben wahrnehmen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit dem Geltungsbereich zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 473 „Flurbereich westlich von Vach“