Betreff
Entscheidung über das Nachrücken für das ausgeschiedene Stadtratsmitglied der CSU Stadtratsfraktion; Amtsantrittshindernis von Frau Partheimüller; Nachrücken des 2. Listennachfolgers
Vorlage
BMPA/0910/2022
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

1. Frau Michaela Partheimüller, die erste Listennachfolgerin für das ausgeschiedene Stadtratsmitglied der CSU, Herrn Peter Pfann, hat sich gegenüber der Stadt Fürth schriftlich erklärt, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH nicht beenden wird. 

 

Das Amtsantrittshindernis, das bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH und des ehrenamtlichen Stadtratsmandates vorliegt, besteht somit weiterhin.

 

Frau Michaela Partheimüller kann daher das Amt nicht antreten.

 

2. Zweiter Listennachfolger der CSU und somit neuer Nachrücker für Herrn Peter Pfann ist Herr Michael Helgert (Listenplatz 11; 8.750 gültige Stimmen).

 

3. Herr Helgert wird schriftlich dazu aufgefordert, sich binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Fürth zu erklären, ob er die Wahl annimmt. 


Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) hat der Stadtrat der Stadt Fürth in der Sitzung vom 22. Dezember 2021 anknüpfend an die Feststellung der Niederlegung des Amtes durch Herrn Peter Pfann über das Nachrücken einer Listennachfolgerin entschieden.

 

Erste Listennachfolgerin ist Frau Michaela Partheimüller (vgl. Anlage 1: Listenplatz 10; 9.266 gültige Stimmen).

 

Der Einschätzung der Regierung von Mittelfranken folgend, hat der Stadtrat zudem beschlossen, dass bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH und des ehrenamtlichen Stadtratsmandates durch Frau Michaela Partheimüller ein Amtsantrittshindernis besteht [vgl. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 GLKrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)] und dass Frau Partheimüller deshalb schriftlich aufzufordern ist, sich binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Fürth zu erklären (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG), ob sie die Wahl unter der Voraussetzung annimmt, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH vor Annahme des ehrenamtlichen Stadtratsmandats beendet haben wird.

 

Die schriftliche Aufforderung (vgl. Anlage 2) erfolgte mittels Zustellungsurkunde, Tag der Zustellung war Dienstag, der 28. Dezember 2021. Im Schreiben an Frau Partheimüller wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Annahme nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH vor Annahme des ehrenamtlichen Stadtratsmandats beendet haben wird. 

 

Antwort von Frau Partheimüller erfolgte mit Schreiben vom 07.01.2021.

 

In ihrem Schreiben nimmt Frau Partheimüller die Wahl an, erklärt aber gleichzeitig, dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH nicht beenden wird. Sie begründet dies damit, dass ihrer Meinung nach die Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH kein Amtsantrittshindernis darstellt (vgl. Anlage 3).

 

Das Rechtsamt der Stadt Fürth hat die im Schreiben von Frau Partheimüller aufgeführten Punkte geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich an der ursprünglichen Bewertung, dass durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH ein Amtsantrittshindernis vorliegt, nichts geändert hat (vgl. Anlage 4).

 

Da Frau Partheimüller nicht bereit ist ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der complex Gewerbehof Fürth GmbH zu beenden, kann sie gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 GO nicht ehrenamtliches Stadtratsmitglied sein.

 

Aufgrund dessen muss der Stadtrat darüber entscheiden, dass das Amtsantrittshindernis weiterhin fortbesteht und sie deshalb das Amt nicht antreten kann. Zudem ist über das Nachrücken des nächsten Listennachfolgers zu entscheiden.

 

Zweiter Listennachfolger der CSU und somit der nächste mögliche Nachrücker für Herrn Peter Pfann ist:

 

·         Herr Michael Helgert (vgl. Anlage 1: Listenplatz 11; 8.750 gültige Stimmen)

 

In Folge dessen muss auch Herr Helgert gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG schriftlich über die Möglichkeit des Nachrückens informiert und aufgefordert werden, sich binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Fürth zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

Amtsantrittshindernisse sind bei Herrn Helgert aktuell nicht zu erkennen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Anlage zur Bekanntmachung des Ergebnisses für die Wahl des Stadtrats (CSU)

NÖ Anlage 2: Schreiben an Frau Partheimüller; Nachfolge von Herrn Stadtrat Peter Pfann

NÖ Anlage 3: Antwort von Frau Partheimüller; Nachfolge von Herrn Stadtrat Peter Pfann

NÖ Anlage 4: Stellungnahme Rechtsamt zu Schreiben von Frau Partheimüller; Nachfolge von Herrn Stadtrat Peter Pfann