Aufgrund der Stellungnahme des Rechtsamtes wird beschlossen, die Teilnahmebedingungen aller Markt- und Kirchweihveranstaltungen ab 2022 wie folgt zu ergänzen (Ergänzung fett gedruckt):
„Bei
vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen bzw. Preisniveau der anbietenden Betriebe
mit Speisenangebot ist der Betreiber gehalten, einheimische Fleisch- und
Wurstlieferanten, wie Fürther Stadt- oder Landkreismetzgereien bzw. den
Fürther Schlachthof zu bevorzugen sowie
vorzugsweise Produkte zu verwenden, die die Qualitätsbestimmungen eines
behördlichen oder behördlich kontrollierten Siegels (z.B. „geprüfte Qualität – Bayern“) entsprechen, zu
verwenden. Zur Unterstreichung des Regionalgedankens wird weiterhin
empfohlen, diese einheimischen Fleisch- und Wurstlieferanten über eine
Kennzeichnung am Verkaufsstand zu nennen.“
Wie der Stellungnahme des Rechtsamtes entnommen werden kann, ist eine diesbezügliche rechtsichere Verpflichtung der Beschicker nicht möglich; zudem ist das im Antrag angesprochene „Tierwohl-Label“ keine allgemeinverbindliche Deklarierung – sondern nur von einem Teil des Handels verwendete und nicht weiter kontrollierbare Kennzeichnung. Um dennoch einen gewissen Nachhaltigkeitseffekt zu erreichen, sollte daher eine Empfehlung über die Teilnahmebedingungen erfolgen – ähnlich wie bereits bei den einheimischen Fleisch- und Wurstwaren).
i
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Stellungnahme Rechtsamt