Betreff
Anpassung Parkberechtigungsrichtlinie
Vorlage
GWF/0431/2022
Aktenzeichen
ru
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Erhöhung der Parkberechtigungsgebühren ab 01.01.2023 auf 45 € für überdachte Stellplätze und 40,00 € für Stellplätze im Freien. Die Parkgebühren für Mitarbeiter des Bauhofs und Friedhofs sollen künftig 25.00 € betragen. Die neu anzusetzende MWSt (19 %) ist darin bereits enthalten.

 


Aufgrund der Beschlüsse der Klimaziele ist eine Kostengerechtigkeit im Verkehr anzustreben. Die Konditionen im ÖPNV und den Parkhäusern sind kontinuierlich gestiegen. In öffentlichen Parkhäusern liegen die mtl. Kosten derzeit zwischen 70 – 120 €. Gerade aus Sicht des zukünftigen Betrieblichen Mobilitätsmanagements tragen höhere Kosten für die Nutzung von Parkplätzen dazu bei, noch mehr Mitarbeitende zu überzeugen, für ihre Arbeitswege die Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad und zu Fuß) zu nutzen.

 

Deshalb wird auf den Vorschlag des Gesamtpersonalrates nicht eingegangen.

 

Die Parkgebühren werden deshalb einmalig um ca. 30 % erhöht. Dies führt ab 01.01.2023 zu folgenden Parkgebühren:

 

Überdachter Stellplatz: 37,82 € + 7,18 € MWSt = 45,00 €

Stellplatz im Freien:                       33,61 € + 6,39 € MWSt = 40,00 €

Parkplatz Bauhof:                            21,01 € + 3,99 € MWSt = 25,00 €

Parkplatz Friedhof:                         21,01 € + 3,99 € MWSt = 25,00 €

 

Die Einführung des § 2b UStG führt zu einer Änderung der Umsatzsteuerpflicht bei den Kommunen. Um den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität umzusetzen, unterliegen nun alle von der öffentlichen Hand erbrachten Leistungen – wenn diese im Wettbewerb mit Privaten am Markt angeboten werden – der Umsatzsteuer.

 

Diese Umsatzsteuerpflicht betrifft auch die Vermietung von Parkplätzen an Beschäftigte und Lehrkräfte der Stadt Fürth.

 

Das Rechtsamt hat in Zusammenarbeit mit GWF sowohl die Mietverträge als auch die Parkberechtigungsrichtlinie aktualisiert und aufeinander abgestimmt. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes bewirkt, dass ab 01.01.2023 auch bei der „internen“ Vermietung Umsatzsteuer anfällt und an das Finanzamt abzuführen ist.

 

Es müssen deshalb bis zum Jahresende 2022 690 Verträge gekündigt und neu abgeschlossen werden.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Parkberechtigungsrichtlinie

Stellungnahme Gesamtpersonalrat