Betreff
Sachstandsbericht Schülerbeförderung Grundschule Seeackerstraße
Vorlage
SchvA/0456/2022
Art
Beschlussvorlage - SB

Zu diesem Tagesordnungspunkt werden auch die Schulleitung der GS Seeackerstraße, Herr Stiegler, und die Leitung der Kita in Sack, Frau Ippisch, eingeladen und stehen für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus wurde zusätzlich bestätigt, dass die Stadt Fürth/Schulverwaltungsamt korrekte Entscheidungen im Bereich der Schülerbeförderung der Grundschule Seeackerstraße getroffen hat, wie der nachfolgenden Zusammenfassung zu entnehmen ist:

 

… Das Staatliche Schulamt in der Stadt Fürth hat uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Unterricht an der Grundschule Fürth, Seeackerstraße bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 für alle Schülerinnen und Schüler wieder im Schulgebäude in der Carlo-Schmid-Straße stattfindet. Im Sinne einer Übergangsphase, die Eltern und Kindern ausreichend Zeit geben sollte, um sich auf die neue Situation einzustellen und den Schulweg gemeinsam einzuüben, blieb der Schulbus für die Schülerinnen und Schüler, die in Sack wohnen, noch bis zum Beginn der Weihnachtsferien in Betrieb. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Ortsteil Sack wohnen, jedoch den dortigen Hort besuchen, durften diesen Schulbus kulanter weise mitbenutzen.

 

Die Schülerbeförderung ist im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) sowie in der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt. Demnach ist die notwendige Schülerbeförderung als eine Pflichtaufgabe der Kommunen in deren eigenem Wirkungskreis gestaltet (vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BaySchFG, § 1, 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Die Sicherstellung und Organisation der Schülerbeförderung vor Ort ist demzufolge Aufgabe der Kommunen. Der Staat ist insoweit betroffen, als er den kommunalen Aufgabenträgern pauschalierte Zuweisungen in Höhe von rund 60% der Kosten gewährt (Art. 10a Bayerisches Finanzausgleichsgesetz BayFAG) und insofern in den Vorschriften Mindeststandards setzt.

Für öffentliche Grundschulen besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) eine Beförderungspflicht vom Wohnort zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Grundschule und zurück. Die Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mithilfe des öffentlichen Personennahverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist (vgl. § 3 Abs. 2 Sch-BefV).

 

Ein Beförderungs- oder Kostenerstattungsanspruch für den Transport zu einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Hort besteht dagegen nicht. Dem kommunalen Schulaufwandsträger steht es frei, unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens eine weitergehende Beförderung zu organisieren. Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 10a BayFAG besteht hierfür jedoch nicht.

 

… Um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Grundschule grundsätzlich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. Als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Verlassen des Schulgeländes.

 

Für Kinder, die nicht im Ortsteil Sack wohnen, dort jedoch den Hort besuchen und deshalb auf den Linienbus warten, besteht während der Wartezeit auf den Bus keine Verpflichtung der Schule oder des Sachaufwandsträgers zur Aufsicht.

 

Für Schülerinnen und Schüler, für die eine Beförderungspflicht vom Wohnort zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Grundschule und zurück besteht, ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) der Schulaufwandsträger für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts zuständig, wenn dies erforderlich ist.

 

Wie uns das Staatliche Schulamt in der Stadt Fürth mitgeteilt hat, konnte im gemeinsamen Gespräch mit der Stadt Fürth und der Schulleitung der Grundschule Seeackerstraße, Fürth eine Lösung für die Beaufsichtigung der von der Wartezeit auf den Linienbus betroffenen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 gefunden werden: Die Schule hat sich erfreulicherweise bereiterklärt, diese Kinder bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 nach Unterrichtsschluss um 12.15 Uhr während der Wartezeit zu beaufsichtigen.

 

Im Hinblick auf Ihren Hinweis, dass der Schulweg nicht für alle Kinder sicher ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Polizeipräsidium Mittelfranken und die zuständige Polizeiinspektion Fürth um Informationen gebeten. In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Strukturen wurde von dort mitgeteilt, dass die Wege derjenigen Schülerinnen und Schüler, die mit dem öffentlichen Linienbus befördert werden, zu den öffentlichen Haltestellen als weder besonders gefährlich, noch besonders beschwerlich zu beurteilen sind.

 

Bedenken der Eltern bzgl. der Schulwegsicherheit wurden im Rahmen eines Elternabends am 04.10.2021 zwischen den Eltern, der Schulleitung, Herrn Bürgermeister Braun, Vertretern der Stadtverwaltung sowie der Polizeiinspektion Fürth erörtert. Zudem konnten ehrenamtliche Schulweghelfer gewonnen werden, die von den Verkehrserziehern der Polizeiinspektion Fürth ausgebildet wurden. Weiterhin beschränkte die Stadt Fürth die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den beiden Knotenpunktzufahrten der Seeackerstraße ganztägig auf 30 km/h. Bei einer Sonderverkehrsschau am 20.12.2021 wurde außerdem angeregt, im Bereich der Knotenpunktzufahrt Seeackerstraße jeweils einen Fußgängerüberweg als Markierung (Zebrastreifen) auszuweisen, der den Kindern das Überqueren der Seeackerstraße erleichtert. Die Umsetzung dieser Maßnahme steht noch aus und wird laut Auskunft des Staatlichen Schulamtes in der Stadt Fürth so bald wie möglich realisiert. Um die Sicherheit der auf den Bus wartenden Kinder weiter zu erhöhen, wurde die Bushaltestelle Sack-Mitte in den verkehrsberuhigteren Pflugweg verlegt.

 

… Verkehrserziehung einen sehr hohen Stellenwert beimisst und entsprechende Inhalte und Kompetenzerwartungen im LehrplanPLUS Grundschule verbindlich verankert sind. Die schulische Verkehrserziehung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass sich die Schülerinnen und Schüler im Straßenverkehr verkehrsgerecht und rücksichtsvoll verhalten.

 

… Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bitte ich Sie, bei offenen Fragen auch weiterhin das persönliche Gespräch mit den jeweiligen Verantwortlichen zu suchen, da so erfahrungsgemäß vor Ort konstruktive Lösungen im Sinne der Schülerinnen und Schüler gefunden werden können.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: