1.) Der Stadtrat beschließt, dass fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept samt Investitionsplan und beauftragt die Finanzverwaltung, diese Unterlagen der Rechtsaufsicht als Nachweis für die mit Bescheid am 03.12.2021 gewährte Stabilisierungshilfe nach Art. 11 BayFAG vorzulegen.

 

2) Der Stadtrat beschließt, dass im Haushaltsjahr 2022 das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung innerhalb des Haushalts zuzüglich der Verbindlichkeiten bzw. Betätigung außerhalb des Haushalts einschließlich der Beteiligungen ohne Haftungsbeschränkung bzw. mit bestehender Verlustausgleichs- bzw. Beitragsverpflichtung (Verbindlichkeiten Kategorie 1) weniger als 100 % beträgt und beauftragt die Finanzverwaltung, diese Unterlagen der Rechtsaufsicht als Nachweis der Erfüllung der im Bescheid über die gewährte Stabilisierungshilfe nach Art. 11 BayFAG vom 03.12.2021 enthaltenen Auflage vorzulegen.

 

 


Zu 1):

Im Anhang finden Sie das jährlich fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Fürth, die tabellarische Übersicht zum Haushaltskonsolidierungskonzept (gegliedert nach den Prüffeldern gemäß der Anlage zum FMS vom 01.12.2021 (Az. 62 – FV 6520.5-11/4) sowie das Investitionsprogramm der Haushaltsjahre 2022 bis 2025, das hinsichtlich geprüfter Priorisierung der einzelnen Maßnahmen in das Konsolidierungskonzept integriert wurde.

Das Haushaltskonsolidierungskonzept umfasst die vom Stadtrat der Stadt Fürth beschlossenen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung 2010 – 2013 (Stadtratsbeschlüsse: 24.02.2010 bzgl. Stufe 1, 28.07.2010 bzgl. Stufe 2, 29.09.2010 bzgl. Stufe 3 und 24.11.2010 bzgl. Stufe 4) sowie die Maßnahmen der vom Stadtrat der Stadt Fürth am 23.11.2011 beschlossenen Aufgabenkritik (1,5 Mio. €) im Betrachtungszeitraum von 2018 bis 2025 sowie weitere ergänzende Maßnahmen (grau hinterlegt). Es dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Fürth zu erreichen.

 

Die mit Bescheid vom 03.12.2021 gewährte Stabilisierungshilfe nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 9.000.000 €, davon 8.000.000 € zur Schuldentilgung (Säule 1) und 1.000.000 € als Investitionshilfe (Säule 2) wurde unter der Auflage bewilligt, dass die Stadt Fürth bis spätestens zum 31.03.2022 ihr (mit dem Antrag vom 30.04.2021) vorgelegtes Haushaltskonsolidierungskonzept, das am 25.02.2021 vom Stadtrat der Stadt Fürth beschlossen wurde, nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 01.12.2021 (Az. 62 – FV 6520.5-11/4) fortschreibt und durch den Stadtrat (wiederum) beschließt. Es handelt sich wie in den Vorjahren um eine reine Formalie, die auch dieses Jahr zwingend in den Nachweis aufgenommen werden muss. Ein Nichtbeschließen des Konsolidierungskonzepts hätte folglich eine Rückzahlung der gewährten Stabilisierungshilfe zur Folge. Das beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept ist zudem zwingender Bestandteil für den Neuantrag auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2022.

 

Zu 2):

Mit Bescheid vom 3.12.2021 wurde die Stabilisierungshilfe (Säule 1) unter der Auflage bewilligt, dass die Stadt Fürth einen Beschluss des Stadtrats vorlegen muss, wonach im Jahr 2022 das Verhältnis von Kreditneuaufnahmen zur ordentlichen Tilgung innerhalb des Haushaltes zuzüglich der Verbindlichkeiten bzw. Betätigungen außerhalb des Haushalts einschließlich der Beteiligungen ohne Haftungsbeschränkung bzw. mit bestehender Verlustausgleichs- bzw. Beitragsverpflichtung (Verbindlichkeiten der Kategorie 1) bei maximal 100 % liegen wird und dass sie den Beschlussinhalt insbesondere im Haushaltsplan für das Jahr 2022 umsetzt.

 

Maßgebend für die Beurteilung ist neben dem Beschluss des Stadtrats der Haushaltsplan für das Jahr 2022 zuzüglich der geplanten Kreditneuaufnahmen für Verbindlichkeiten bzw. Betätigungen außerhalb des Haushalts einschließlich der Beteiligungen ohne Haftungsbeschränkung bzw. mit bestehender Verlustausgleichs- bzw. Beitragsverpflichtung (Verbindlichkeiten der Kategorie 1) für das Jahr 2022. Bei der Ermittlung des Verhältnisses von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung werden die Kreditaufnahmen sowie Tilgungsleistungen für Investitionen in die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung als kostenrechnende Einrichtung gem. Art. 8 KAG aufgrund der erforderlichen Erhebung von kostendeckenden Beiträgen und Gebühren nicht berücksichtigt. Im Anhang ist eine Übersicht über die im Haushaltsjahr 2022 geplanten gesamten Kreditaufnahmen und gesamten ordentlichen Tilgungen im städtischen Haushalt sowie bei den Beteiligungen der Kategorie 1 dargestellt. Dies dient dem Nachweis, dass das Verhältnis Kreditaufnahmen zu ordentlichen Tilgungen, wie in der Auflage gefordert, unter 100 % liegt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 / fortgeschriebenes Haushaltskonsolidierungskonzept

2 / tabellarische Übersicht zum Haushaltskonsolidierungskonzept

3 / Investitionsprogramm 2022 bis 2025

4 / Verhältnis Kreditaufnahmen zu ordentlichen Tilgungen (Planzahlen 2022)