Der Finanz- und Verwaltungsausschuss stimmt der befristeten
Nutzung des ehemaligen Sparkassengebäudes für den städtischen Hort III „Die
Insel“ und der damit verbundenen Verbesserung der Raumsituation an der GS
Friedrich-Ebert-Straße zu. Er beschließt weiter die Bereitstellung der
erforderlichen Haushaltsmittel zur Ertüchtigung der Räumlichkeiten für die
Kindertagesbetreuung und für die Kosten des Umzugs von vorhandenem Mobiliar.
Der vorhandene Raumbedarf an der Grundschule
Friedrich-Ebert-Straße ist der Verwaltung bereits seit 2019 bekannt. Deshalb
wurde am 19.03.2020 bereits durch den ASBSG der Umbau einer Hausmeisterwohnung
zur Nutzung für schulische Zwecke beschlossen. Mit Beschluss vom 29.07.2021
wurde im Zuge der Ermittlung des Raumerweiterungsbedarfes und der nötigen
Raumprogramme im Bereich aller Grund- und Mittelschulen nochmals der dringende
Raumbedarf an der GS Friedrich-Ebert-Straße erfasst.
Der städt. Hort III „Die Insel“ ist derzeit in Kellerräumen
an der Schule untergebracht. Da das Angebot im Rahmen der offenen
Ganztagsschule nur in Ausnahmefällen zeitlich befristet außerhalb des
Schulgeländes stattfinden kann und sich an der Schule potentiell geeignete
Räume befinden – derzeit belegt durch den Hort – kommt das ehemalige
Sparkassengebäude in der Robert-Koch-Straße für die Nutzung durch den offenen
Ganztag nicht in Frage.
Um kurzfristig die Raumsituation an der Schule entzerren zu können, wurde
stattdessen die Möglichkeit der Unterbringung des Hortes im ehemaligen
Sparkassengebäude in der Robert-Koch-Straße 53 von der Verwaltung geprüft und
für tauglich befunden.
Die Nutzung als Hort würde voraussichtlich fünf Jahre
andauern. Zwischen der WBG Fürth und der Stadt Fürth wird ein Mietvertrag
(Anlage) geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2022, der Vertrag
läuft auf bestimmte Dauer, nämlich für 5 Jahre, also bis 31.08.2027. Die Stadt
Fürth hat das einmalige Recht, die Verlängerung des Mietverhältnisses um ein weiteres
Jahr zu verlangen (Optionsrecht). Das Verlängerungsverlangen muss schriftlich
erfolgen und spätestens bis zum 31.03.2027 bei der WBG Fürth eingehen. Nimmt
die Stadt Fürth ihr Optionsrecht nicht wahr, läuft das Mietverhältnis ab
01.09.2027 auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer
Frist vom 6 Monaten gekündigt werden.
Aufgrund des angestrebten
Nutzungszeitraumes ist keine Investitionskostenförderung der erforderlichen
baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen durch den Freistaat Bayern zu erwarten.
Die Projektsteuerung erfolgt durch die WBG Fürth, in deren Besitz sich das
Objekt befindet und die es nach der Ertüchtigung für die Nutzung als
städtischer Hort zur Verfügung stellen wird. Die Stadt Fürth wird die Kosten
der baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen in Höhe von ca. 200.000 € vollständig
ausgleichen und das Objekt mietfrei (ausgenommen Betriebskosten in Höhe von
jährlich ca. 4.200 €) nutzen.
Die WBG hat darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten von ca. 200.000 € um eine vorläufige Kostenschätzung handelt. Da das Objekt erst am 01.03.2022 an die WBG übergeben wurde, sind die vorhandenen Bauteile bauphysikalisch nicht geprüft worden. Es könnte daher dazu kommen, dass es eventuell notwendig wird, diese zu einem späteren Zeitpunkt ertüchtigt werden müssen und hierbei der Stadt Fürth noch weitere Kosten entstehen könnten. Gegenüber der Verwaltung hat die WBG angegeben, dass aufgrund der befristeten Nutzung bisher davon ausgegangen wurde, dass die Gebäudeteile im Wesentlichen belassen werden können.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, vertreten durch die Abteilung Kindertageseinrichtungen hat an der Entwicklung dieses Projektes mitgewirkt. Ortstermine, Gespräche mit den zuständigen Fachabteilungen (Brand- und Arbeitsschutz) und Abstimmungen zur sinnvollen Gestaltung der Räumlichkeiten fanden statt. Auch eine erste Anfrage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit im Betriebserlaubnisverfahren wurde bei der Regierung von Mittelfranken als zuständiger Aufsichtsbehörde ist bereits erfolgt und verlief positiv.
Zusätzlich zu den baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen fallen Kosten für notwendiges Mobiliar an. Den größten Anteil daran haben Einbauküche und Garderobenspinde für Grundschulkinder. Bereits vorhandenes Mobiliar soll nach Möglichkeit weiterhin genutzt werden, sodass dadurch Umzugskosten entstehen, die aus Sicht der Verwaltung nur schwer einzuschätzen sind, sich jedoch auf ein Minimum von 5.000 € belaufen dürften.
Die notwendigen Kosten der Ertüchtigungsmaßnahmen belaufen sich daher auf:
Vorläufige Kostenschätzung der
Ertüchtigungsmaßnahmen |
|
Bauliche Maßnahmen |
ca. 200.000 € |
Kosten für Mobiliar |
ca. 42.000 € |
Umzugskosten |
mindestens 5.000 € |
Insgesamt
mindestens |
ca. 247.000 € |
Um eine Fertigstellung zum Schuljahresbeginn 2022/23 und die damit einhergehende dringend notwendige räumliche Entspannung im Schulgebäude zu ermöglichen wird von der vorgeschriebenen Beratungsfolge abgewichen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
mind. 247.000 € |
|
nein |
X |
ja |
ca. 4.200 € |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
X |
ja |
Hst.
4645.6790.5400 |
Budget-Nr. 51250 |
im |
X |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Kostenschätzung Ertüchtigungsmaßnahmen – NÖ –
- Mietvertrag – NÖ -
- Kostenschätzung Ausstattung
- Grundriss Erdgeschoss
- Grundriss Untergeschoss