Der Finanz- und Verwaltungsausschuss bzw. der Stadtrat nimmt davon Kenntnis, dass die Finanzverwaltung (wiederum) einen Antrag auf Gewährung von Stabilisierungshilfe sowohl für die Säule 1 (Schuldentilgung) als auch die Säule 2 (Investitionshilfe) stellen möchte.
Bis zum 02.05.2022 hat die Finanzverwaltung wiederum eine umfangreiche Datensammlung für die Beantragung der Stabilisierungshilfe 2022 zusammenzustellen. Da die einzureichenden Daten maßgeblich auf Werten 2021 beruhen, werden die Dokumente aktuell im Laufe des Jahresabschlusses 2021 unter Hochdruck zusammengestellt und liegen dementsprechend noch nicht vor.
Gleichwohl möchten wir Sie darüber informieren, dass eine Antragsstellung sowohl für die Säule 1 (Schuldentilgung) als auch für die Säule 2 (Investitionshilfe) erfolgen soll. Dies vor dem Hintergrund, dass wir für beide Säulen h.E. die Voraussetzungen erfüllen und damit eine höchstmögliche Förderung erreichen können.
Für die Säule 1 (Schuldentilgung) bedarf es nach dem neuen Antrag einer
kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen:
1. Vorliegen einer
strukturellen Härte
und
2. Vorliegen einer finanziellen Härte
und
3. Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens.
Die strukturelle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren
für eine strukturelle Härte sind regelmäßig:
·
weit unterdurchschnittliche Steuerkraft
im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt der letzten fünf Jahre
(d. h. mindestens 20,0 % unter dem Größenklassendurch-schnitt) und/oder
· überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang (mind. 5,0 %) in den letzten 10 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung und/oder
· Einwohnerzahl im Verhältnis zur Fläche der Kommune höchstens 25,0 % des entsprechenden Bayern-Durchschnitts und/oder
·
unterdurchschnittliche wirtschaftliche
Leistungskraft
Die finanzielle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren, die eine finanzielle Härte im Antragsjahr 2022 begründen, sind:
· Saldo der freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (im Antragsjahr 2022: Saldo der Jahre 2017 bis 2021) ist negativ und/oder
· Saldo der nivellierten freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (im Antragsjahr 2022: Saldo der Jahre 2017 bis 2021) je Einwohner beträgt maximal 175 % (bzw. 150% ab dem 6. Jahr der Antragstellung) des Median aller Antragsteller des aktuellen Jahres und/oder
· Gesamtverschuldung zum 31. Dezember des Jahres vor Antragstellung (im Antragsjahr 2022: 31. Dezember 2021) beträgt mindestens 175 % (bzw. 150% ab dem 6. Jahr der Antragstellung) des jeweiligen Größenklassen-durchschnitts und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung des Antragsjahres oder alternativ der fünf dem Antragsjahr vorangegangen Jahre (im Antrags-jahr 2022: Zeitraum 2017 bis 2021) beträgt maximal 150 % (bzw. 100% ab dem 6. Jahr der Antragstellung, das ist für uns zutreffend, d.h. keine Nettoneuverschuldung im Kern-Haushalt und bei den Töchtern, gegenüber denen die Stadt zum Verlustausgleich verpflichtet ist, zusammengezählt).
Zum Vorliegen des nachhaltigen Konsolidierungswillens:
Grundsätzliches sind vorrangig
sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Dies betrifft
insbesondere:
· Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und sonstigen kostenrechnenden Einrichtungen,
· mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer,
· der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10%ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein,
· keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Hier sind auch die defizitären Einrichtungen der Kommune einzubeziehen.
Nötig ist die Erarbeitung bzw.
jährliche Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts.
Die Verwendung der Stabilisierungshilfe Säule 1 ist primär für die
Sondertilgung bzw. Ablösung von Darlehen, die bereits mindestens im fünften
Jahr vor Antragstellung aufgenommen oder prolongiert worden sind (für
Antragsjahr 2022: Aufnahme/Prolongierung spätestens bis zum 31. Dezember 2017)
gestattet. Zudem ist eine Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1
nachrangig auch für die Leistung der ordentlichen Tilgung zulässig.
Für die Säule 2 (Investitionshilfen) bedarf es nach dem neuen Antrag einer
kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen:
· Der Kommune wurde bereits mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe (ab 2019: Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung Säule 1) bewilligt.
· Vorliegen und Fortführung des stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens einschließlich jährlicher Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts.
· Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr höchstens auf den Wert der ordentlichen Tilgung, d.h. in Summe keine Nettoneuverschuldung im Kern-Haushalt und bei den Töchtern, für die wir zum Verlustausgleich verpflichtet sind. Alternativ können auch die letzten beiden abgerechneten Haushaltsjahre und die drei auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Jahre (mittelfristige Finanzplanung) mit einbezogen (im Antragsjahr 2022: Zeitraum 2020 bis 2025) oder die letzten fünf abgerechneten Haushaltsjahre (im Antragsjahr 2022: Zeitraum 2017 bis 2021) herangezogen werden.
· Vorlage eines aussagekräftigen Investitionsprogramms für das letzte abgerechnete, sowie das laufende Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum (im Antragsjahr 2022: für die Jahre 2021 bis 2025) zur Darlegung des Investitionsbedarfs.
Die Verwendung der Stabilisierungshilfe Säule 2 ist für investive
Bedarfe (frühestens ab 2023) in die gemeindliche Grundausstattung (insbesondere:
Schul-/Kindergartenbereich, Straßen, Brücken, Feuerwehr,
Rathaus/Verwaltungsgebäude) vorgesehen. Zudem kann die Stabilisierungshilfe
auch zur Finanzierung von anstehenden gemeindlichen Strukturmaßnahmen (z. B.
Investitionen im Rahmen der Zusammenarbeit nach KommZG) verwendet werden.
Weiterhin
heißt es in den Richtlinien: Sofern mindestens eine der Voraussetzungen der
Stabilisierungshilfe Säule 1 „Schuldentilgung“ – strukturelle Härte,
finanzielle Härte, Vorliegen eines besonderen Bedarfs ab dem 6. Antragsjahr –
erstmals nicht mehr vorliegt, wird die Investitionshilfe (Stabilisierungshilfe
Säule 2) auf einen weiteren Bezugszeitraum von maximal drei Jahren begrenzt. In
den Jahren 2013-2018, in denen wir Stabilisierungshilfen erhielten, gab es die
Unterscheidung zwischen Säule 1 und Säule 2 noch nicht. Erstmals wurde uns 2019
und dann auch 2020 der Antrag auf Stabilisierungshilfen nach Säule 1 abgelehnt,
so dass Säule 2 mit dem im Jahr 2021 beantragten Stabilisierungshilfen
ausgelaufen wäre. Die Stadt Fürth erhielt jedoch im November 2021
Stabilisierungshilfen sowohl nach Säulen 1 und 2, womit die Dreijahresfrist
wieder zu laufen beginnen könnte. Umso wichtiger ist es, Stabilisierungshilfen
nach beiden Säulen zu beantragen.
Die in der Vergangenheit (seit
2013) erzielten direkten Mehreinnahmen durch die Stabilisierungshilfe betragen 43.900.000 € (!). Zudem ergeben sich
weitere Mehreinnahmen durch den erhöhten Fördersatz, der an die Gewährung einer
Stabilisierungshilfe gebunden ist. 2019 – 2021 erhielt die Stadt Fürth dadurch
5,5 Mio. € mehr Zuschüsse. (Rechnet man das analog für die Jahre 2013 bis 2018,
ohne dass hier eine zeitaufwändige konkrete Berechnung erfolgte, sind das
weitere 9,2 Mio. €). Somit erhielt die Stadt aufgrund der Stabilisierungshilfen
58.600.000 €! Auch wegen der erhöhten Fördersätze muss daher eine erneute
Antragsstellung für das Jahr 2022 erfolgen. Dies ist schon dadurch begründet,
dass wir bei der Betrachtung der aktuellen Mittelfristigen Investitionsplanung
für die Jahre 2022-2028 Mehreinnahmen von ca. 13,5 Mio. € durch den erhöhten
Fördersatz erzielen können.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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