Betreff
Jugendhilfe - Stationäre Aufnahme ukrainischer Kinder in Fürth
Vorlage
JgA/0577/2022
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss nimmt vom aktuellen Vortrag der Verwaltung Kenntnis.


Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine zwingt Millionen von Menschen zur Flucht. Auch nach Deutschland kommen mehr und mehr Geflüchtete. Anders als 2015 und 2016 sind es in großer Zahl Kinder – mit ihren Müttern, Verwandten, sonstigen Begleitpersonen oder auch unbegleitete junge Menschen.

Gerade auch die Kinder und Jugendlichen waren im Krieg und auf der Flucht massiven psychischen Belastungssituationen ausgesetzt, sind von Familienangehörigen getrennt und ihrer Lebenswelt entrissen. Die spezifischen Bedarfe junger Menschen nach Schutz, einem sicheren und stabilen Umfeld und psychischer, sozialer und gesundheitlicher Integrität müssen deshalb besonders im Fokus stehen.

 

Junge ukrainische Menschen haben nach deutschem Recht einen Anspruch auf Aufnahme, Beratung und Inanspruchnahme von stationären und ambulanten Jugendhilfemaßnahmen sowie die Versorgung mit allem, was die Gewährleistung des Kindeswohls erfordert. Grundsätzlich stehen deshalb alle Angebote der Jugendhilfe nach dem SGB VIII allen Familien, Kindern und Jugendlichen in Fürth gleichberechtigt offen.

 

Das beinhaltet, dass in Fürth ankommende Minderjährige aber auch Familien angemessen betreut und nach den Maßgaben des Kindeswohls untergebracht und versorgt werden müssen. Es sind dafür zusätzliche Beratungsangebote (in ukrainischer Sprache) notwendig. Es sind aber auch zusätzliche Wohngruppenplätze (mit pädagogischer Betreuung) von öffentlichen Jugendhilfeträgern vorzuhalten, soweit die Zuweisungsquote der Regierung von Mittelfranken nach dem Königsteiner Schlüssel noch nicht erfüllt ist. In Fürth ist dies der Fall und es wurde deshalb eine Wohngruppe mit 8 Betreuungsplätzen zur Belegung eingerichtet und wird zunächst bis September 2022 vorgehalten.

 

Unbegleitete minderjährige Kinder (UMA)

Die Prüfung, ob ein Kind unbegleitet oder begleitet ist, muss obligatorisch durch das Jugendamt Fürth in eigener Zuständigkeit erfolgen. Dazu gehört, dass Kinder, die ohne eine personensorgeberechtigte oder erziehungsberechtigte Begleitung in Deutschland ankommen, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Obhut genommen und angemessen untergebracht werden.

Kommen Kinder in der Begleitungskonstellation der Freunde, Nachbarn, Verwandten etc.., ist im Einzelfall festzustellen, ob diese rechtlich im Sinne des deutschen Vormundschaftsrechtes einzusetzen sind. Daraus leitet sich die Entscheidung ab, ob die Kinder in diesem Betreuungsverhältnis bleiben können und gemeinsam eine Unterbringung und Versorgung außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe möglich ist. 

 

Gruppen und Einrichtungsstrukturen in Begleitung ukrainischer Betreuer*innen

Auch im Falle der Ankunft in Gruppen und Einrichtungsstrukturen in Begleitung ukrainischer Betreuer*innen bleibt die Zuständigkeit der Prüfung und Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung bei der Kinder- und Jugendhilfe.

Stellt das Jugendamt nach Prüfung fest, dass die Kinder im Kontext der Gruppe und in Begleitung der ukrainischen Betreuer*innen bleiben können, ist nicht von der sofortigen Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne einer Unterbringung der Kinder und Jugendlichen außerhalb ihrer Familien auszugehen.

 

Dabei ist denkbar, dass die Betreuer*innen zumindest teilweise als Fachkräfte anzuerkennen sind. Die rechtlichen Fragen der Vormundschaft sind parallel zu klären. Dabei ist es auch gleichgültig, in welchen Gebäuden diese Gruppen untergebracht werden. Die Unterbringung muss nicht in Regelangeboten der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen, um die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe zu begründen.

Kommt das Jugendamt allerdings zu der Einschätzung, dass das Kindeswohl im Kontext der Gruppen und Betreuung durch ukrainische Betreuer*innen nicht ausreichend gewährleistet ist, muss auch hier regelhaft die Inobhutnahme gemäß SGB VIII erfolgen. Die Kinder und Jugendlichen sind dann ebenfalls im Regelsystem der Kinder- und Jugendhilfe zu versorgen.

 

Der Sachvortrag wird mit aktuellen Zahlen für Fürth in der Sitzung am 28.04.2022 ergänzt.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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