Betreff
Gemeinsamer Antrag der Stadträt*innen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP: Anpassung der Grünanlagensatzung
Vorlage
Rf. III/0178/2022
Aktenzeichen
III/Ko
Art
Beschlussvorlage - R

Der Antrag wird abgelehnt. Der Vorschlag der Verwaltung, die Vorschrift des § 4 Abs. 6 lit. j) der Grünanlagensatzung mit besonderem Augenmaß im Sinne des Antrages zu vollziehen, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 


Das grundsätzliche Verbot des Alkoholkonsums in städtischen Grünanlagen, die keine Grillplätze sind (§ 4 Abs. 6 lit. j der Grünanlagensatzung), stellt eine allgemeine Benutzungsregelung einer öffentlichen Einrichtung dar (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).

Diese Regelung verfolgt das Ziel, dass die jeweiligen Zwecke der Grünanlagen (z.B. die Erholung der Bevölkerung und die Verschönerung des Stadtbildes) nicht durch alkoholbedingte Begleiterscheinungen, wie z.B. Belästigung anderer Besucher, stark erhöhte Lärmpegel, Hinterlassen von Müll, Sachbeschädigungen, etc…, gefährdet werden.

 

Im Falle einer grundsätzlichen Freigabe des Alkoholkonsums auf allen Grünanlagen (außer Kinderspielplätzen) ist jedoch aus Sicht der Verwaltung damit zu rechnen, dass entsprechende negative Auswirkungen deutlich häufiger vorkommen werden. Weiterhin ist mit einer Vielzahl an Diskussionen zwischen den Ordnungskräften und den Nutzern der Anlagen zu rechnen. Aufgrund der Erwartungshaltung, die eine allgemeine Freigabe des Alkoholkonsums hervorrufen würde und der höchst subjektiven Wahrnehmung, wann dadurch andere Besucher gestört oder belästigt werden, sind entsprechende Konflikte vorprogrammiert.

 

Eine grundsätzliche Aufhebung des Alkoholkonsumverbotes in Grünanlagen wird auch seitens des Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei kritisch gesehen. Gleichwohl wurde von dieser Seite vorgeschlagen, das Verbot mit besonderem Augenmaß zu vollziehen, so dass vollkommen unkritisches Verhalten, wie etwa das zitierte Bierchen auf einer Parkbank, nicht (mehr) beanstandet bzw. sanktioniert wird.

Abschließend noch der Blick in die Nachbarstädte:

In Nürnberg gilt mit Ausnahme der Grillplätze ein generelles Alkoholverbot, ebenso in Erlangen für die Grünanlagen im Innenstadtbereich.

 

Bezüglich des Rauchens sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass dies schon nach jetziger Rechtslage nur auf Kinderspielplätzen untersagt ist (§ 4 Abs. 6 lit. q der Grünanlagensatzung).

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: