Betreff
Verfahren zur Änderung der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile - Änderungen bei Feuchtflächen
Vorlage
OA/0531/2022
Aktenzeichen
III/OA/U-NW-5
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss beschließt, das Verordnungsverfahren, wie durch die Verwaltung vorgeschlagen weiterzuführen.

 


Mit Beschluss vom 27.04.2017 hat der Umweltausschuss die Verwaltung beauftragt, die bestehenden Naturdenkmäler (NDs) und geschützten Landschaftsbestandteile (LBs) neu kartieren und bewerten zu lassen sowie anschließend die Verordnungen entsprechend anzupassen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch neu vorgeschlagene Objekte bewertet werden.

 

Der Umweltausschuss hat die Auswertungen des beauftragten Gutachters (GfN) bereits in der Sitzung vom 16.05.2019 zur Kenntnis genommen. Diese Begutachtungen wurden dem Naturschutzbeirat, den Trägern öffentlicher Belange, den betroffenen Behörden und Naturschutzverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahmen wurden vom Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) geprüft. Teilweise konnten die Anregungen / Hinweise übernommen werden.

 

Wie im Umweltausschuss vom 17.09.2020 mitgeteilt, wurden zwischenzeitlich die Eigentümer/innen der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke angehört. Im Zuge dieser Anhörung ist ein redaktioneller Fehler aufgefallen.

 

In Gewässervegetationen und Feuchtgebieten (z.B. Feuchtwiesen) ist Düngung einerseits aufgrund der kurzschlüssigen Verbindung zu Grund- oder Oberflächengewässern und andererseits zur Verhinderung von Verfettung und Abnahme der Artenvielfalt ungünstig.

 

Daher ist, wie auch vom Bund Naturschutz in der Trägerbeteiligung gefordert, vorgesehen, ein Aufbringverbot von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Gewässervegetationen und Feuchtgebieten in die Verordnung aufzunehmen. Durch § 1 Nr. 3 Buchst. e des Entwurfs der 2. Änderung der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile im Stadtgebiet Fürth (ÄnderungsVO-Entwurf) sollte dieses Verbot in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile im Stadtgebiet Fürth (LB-VO) aufgenommen werden.

 

Dabei wurde jedoch redaktionell übersehen in § 5 Nr. 1 LB-VO aufzunehmen, dass die vorzusehende generelle Ausnahme von den Verboten für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht das vorgesehene Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Verbot in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LB-VO umfasst. Dieser redaktionelle Fehler soll nun im weiteren Verfahren behoben werden.

 

Die Eigentümer/innen der betroffenen Feuchtflächen müssen in der Folge der Korrektur nochmals angehört werden. Dies betrifft im Einzelnen 23 Landschaftsbestandteile (77 Flurstücke) und 55 Eigentümer.

 

Bei dieser nochmaligen Anhörung werden im ÄnderungsVO-Entwurf noch zwei weitere, rechtlich jedoch unerhebliche, redaktionelle Korrekturen vorgenommen: In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt und in § 5 Nr. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c durch Buchstabe c und d ersetzt.

 

Die bereits vorliegenden Einwendungen der Eigentümer/innen werden erst nach der erneuten Anhörung der Eigentümer der Feuchtflächen abschließend inhaltlich geprüft.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1. ÄnderungsVO-Entwurf

2. Synopse