Der Stadtrat ermächtigt den Oberbürgermeister in der Gesellschafterversammlung der infra fürth holding gmbh die erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit die Gesellschaftsverträge der infra fürth holding gmbh, der infra fürth gmbh und der infra fürth verkehr gmbh dahingehend geändert werden, dass Aufsichtsratssitzungen im Modus einer Videokonferenz und die Beschlussfassung in diesen ermöglicht wird sowie die Regelung zur Beschlussfähigkeit in den Aufsichtsratssitzungen flexibilisiert wird. Über die konkreten, notariell beurkundeten Änderungen wird in den Aufsichtsräten berichtet.
Videokonferenzen
Die derzeit gültigen Gesellschaftsverträge der genannten
Unternehmen sehen vor, dass die Aufsichtsratssitzungen mit Beschlussfassung in
Präsenz abgehalten werden. Es gibt daneben lediglich die Möglichkeit
Umlaufbeschlüsse zu fassen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Dies ergibt sich aus den Paragraphen „Innere Ordnung des Aufsichtsrats“ der
Gesellschaftsverträge.
Durch die Corona-Pandemie kam die Nutzung von Videokonferenzen verstärkt auf. Die gesetzliche Möglichkeit für die Abhaltung von Sitzungen und Beschlussfassungen in Form von Videokonferenzen eröffnet § 108 Abs. 4 AktG:
„Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
Die Gesellschaftsverträge sollen nun dahingehend geändert werden, dass Aufsichtsratssitzungen im Modus einer Videokonferenz abgehalten werden können und in solch einer Sitzung auch Beschlüsse gefasst werden können.
Beschlussfähigkeit
im Aufsichtsrat
Der Vorsitz im Aufsichtsrat obliegt gem. der
Gesellschaftsverträge grundsätzlich der/m Oberbürgermeister/in. Weiter heißt
es: „Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte in offener Abstimmung eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n.“ Da die Rede genau von einer bzw. einem ist, besteht gem. der Satzung keine Möglichkeit
weitere Stellvertreter/innen zu benennen oder auch beim Ausfall beider
Vorsitzender in einer Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen.
Für die Beschlussfähigkeit sehen die Gesellschaftsverträge vor, dass eine gewisse Anzahl an Mitgliedern an der Beschlussfassung teilnehmen muss, darunter der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in. Da wie eben erläutert keine weiteren Stellvertreter/innen bis auf eine/n bestimmt werden können, bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat automatisch beschlussunfähig ist, wenn der/die Oberbürgermeister/in und sein/e Stellvertreter/in verhindert sind.
Um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats auch in Fällen,
in denen die erforderliche Anzahl an Mitgliedern an der Beschlussfassung
teilnehmen können, allerdings die/der Oberbürgermeister/in und sein/e
Stellvertreter/in verhindert sind, zu gewährleisten, sollen die
Gesellschaftsverträge entsprechend flexibilisiert werden.
Zeitplan
Die genauen Formulierungen für beide Änderungen sind noch nicht abschließend erfolgt. Aufgrund der anfallenden Gebühren für die Änderung der Gesellschaftsverträge soll die Flexibilisierung der Beschlussfähigkeit im Aufsichtsrat direkt mit der Änderung für die digitalen Sitzungen umgesetzt werden.
Die jetzige Vorlage wurde auf die betroffenen Gesellschaften der infra-Gruppe begrenzt. In einem Folgeschritt wird eine weitere Vorlage zur Änderung der übrigen Gesellschaften mit Aufsichtsrat sowie zum Klinikum Fürth ergehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Notar- und
Registergebühren ca. 7000 € |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die genannten Gebühren tragen die betroffenen
infra-Gesellschaften. |
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