Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge (Stellplatzsatzung).

 

Der Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge wird durch den Stadtrat zugestimmt.

 


Die Verwaltung wurde mit Beschluss vom 20.01.2021 beauftragt, eine Neufassung der Stellplatzsatzung zu entwickeln und für die Reduzierung des Stellplatzschlüssels geeignete Kriterien als Voraussetzungen zu entwickeln, um eine einheitliche Bewertungsgrundlage für Bauanträge mit einem Mobilitätskonzept zu schaffen.

 

Auch das Integrierte Klimaschutzkonzept (OA/0506/2021) und der Grundsatzbeschluss zur Förderung des Radverkehrs (SpA/0939/2021) finden entsprechend Berücksichtigung.

 

Die E-Mobilität wird erleichtert und Dächer von Garagenanlagen und Abstellanlagen werden für Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen genutzt. Zudem werden die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Abstellplätze angehoben.

 

Gleichzeitig wurden etwaige unklare Regelungen der bisherigen Stellplatzsatzung konkretisiert.

 

Im Wesentlichen enthält die Neufassung folgendes.

 

A) Satzung

 

Der Name der Satzung wurde um den Zusatz „für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge“ ergänzt. Dementsprechend wurde auch der § 1 der Satzung und die Richtzahlenlisten (Anlage 1 zur Satzung) geändert.

 

Angesichts des Klimawandels, der Ressourcenknappheit und des Nachhaltigkeitserfordernisses ist der Wunsch nach einer Verkehrswende groß, sodass § 3 Absätze 3 - 5 neu verfasst wurden. Aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließung wurde das Stadtgebiet in die

Gebietszonen I und II (Anlage 2) eingeteilt. In der Gebietszone I kann z.B. die Herstellung der ermittelten Anzahl notwendiger Stellplätze unter Berücksichtigung der festgelegten Zone durch Ablöse um 50 % und in der Zone II um 25% verringert werden (§ 3 Abs. 4). Die Ablösebeträge wurden an die gestiegenen Baukosten angepasst.

Die Verwendung der Ablösemittel wird in Art. 47 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) geregelt. Eine Reduzierung des Ablösebetrags ist möglich, wenn ein zusätzlicher Abstellplatz für Fahrräder geschaffen wird. Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Verwendung der Ablösebeträge für Abstellplätze wird neu in § 3 Abs. 5 geregelt.

 

Die dingliche Sicherung, die in § 4 geregelt ist, gilt auch für die Zufahrt zu den Stellplätzen, wenn die Stellplätze nur über Fremdgrundstücke erreicht werden können. Daher wurde dies zur Klarstellung ausdrücklich aufgenommen.

 

Des Weiteren wurden unter § 5 u.a. Änderungen bezüglich der Gestaltung der notwendigen Stell- und Abstellplätze aufgenommen. So wurde z.B. in § 5 Abs. 4 die Begrünung der Flachdächer von Abstellanlagen neu aufgenommen. Die Absätze 10 und 11 wurden neu eingefügt. Hier wurde die Regelung zu Vorhaltung von Stromanschlüssen für Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge direkt in die Satzung mit aufgenommen. Die Anforderungen an Abstellplätze gemäß der Absätze 12 und 13 gelten nunmehr für alle Gebäude und nicht mehr nur für Wohnungen der Gebäudeklasse 3 bis 5 gemäß Art. 46 Abs. 2 BayBO. Neu eingefügt wurden auch die Absätze 14 und 15. Die Herstellung von Abstellräumen für Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 wurde neu in Absatz 15 aufgenommen. Des Weiteren wurde folgendes aufgenommen: „Sofern Abstellplätze im Freien nachgewiesen werden, sind die notwendigen Abstellplätze in Gänze zu überdachen. Maximal 1/3 davon kann so ausgebildet werden, dass deren Konstruktion auch statisch eine Überdachung aufnehmen könnte.“

 

Abschließend wurden in § 6 u.a. die Anforderungen, die an den Stellplatz für Menschen mit Behinderung gestellt werden, erfasst (Größe vom Stellplatz) und in Absatz 2 wurde die DIN berichtigt und die Gesetzesgrundlage neu eingefügt.

 

B) Anlage 1 zur Satzung: „Richtzahlenliste“

 

Auf Grundlage des Klimaschutzkonzeptes werden u.a. mehr Abstellplätze für Fahrräder gefordert. Dies wurde, neben den redaktionellen Änderungen, auch in der Richtzahlenliste berücksichtigt. Die weiteren Änderungen können der, als Anlage beigefügten Anlage 1 mit den ersichtlichen Änderungen zur Richtzahlenliste 2021, entnommen werden.

 

Die Stellplatzsatzung ist durch das Stadtplanungsamt/Vpl und der Bauaufsicht zu evaluieren und gegebenenfalls fortzuschreiben.

 

Abschließend wird noch auf die finanzielle Auswirkung, die die Änderung der Stellplatzsatzung mit sich bringt, hingewiesen. Die Änderung der Stellplatzsatzung zieht wieder einen Personalmehrbedarf (mindestens 3 x ca. 0,5 Stellen) in der Bauaufsicht bei der Planprüfung, Baukontrolle bis hin zur Verwaltung nach sich.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

119.500

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: gibt es nicht

 


-       Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge (Stellplatzsatzung)

-       Anlage 1 zur Satzung: Richtzahlenliste zu § 2 Abs. 1 (Zahl der Stellplätze z.B. für Autos, Busse, LKWs sowie Zahl der Abstellplätze für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge z.B. für Fahrräder, Motorräder, Lastenräder und Mobilitätshilfen)

-       Anlage 2 zur Satzung: Bereiche mit reduzierter Stellplatzanforderung (Zoneneinteilung)

-       Anlage 3 zur Satzung: Ausführungsstandards für Baumpflanzungen der Stadt Fürth

-       Gegenüberstellung der Neufassung mit der bisherigen Stellplatzsatzung 2021

-       Anlage 1 zur Satzung mit ersichtlichen Änderungen zu der Richtzahlenliste 2021

      -     Präsentation über Anlass und Umfang der Überarbeitung der Stellplatzsatzung