Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem
Stadtrat die Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von
Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und
nichtmotorisierte Fahrzeuge (Stellplatzsatzung).
Der Neufassung der Satzung über die
Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen
für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge wird durch den Stadtrat
zugestimmt.
Die Verwaltung wurde mit
Beschluss vom 20.01.2021 beauftragt, eine Neufassung der Stellplatzsatzung zu
entwickeln und für die Reduzierung des Stellplatzschlüssels geeignete Kriterien
als Voraussetzungen zu entwickeln, um eine einheitliche Bewertungsgrundlage für
Bauanträge mit einem Mobilitätskonzept zu schaffen.
Auch das Integrierte
Klimaschutzkonzept (OA/0506/2021) und der Grundsatzbeschluss zur Förderung des
Radverkehrs (SpA/0939/2021) finden entsprechend Berücksichtigung.
Die E-Mobilität wird erleichtert
und Dächer von Garagenanlagen und Abstellanlagen werden für Photovoltaik- oder
Solarthermieanlagen genutzt. Zudem werden die quantitativen und qualitativen
Anforderungen an Abstellplätze angehoben.
Gleichzeitig wurden etwaige
unklare Regelungen der bisherigen Stellplatzsatzung konkretisiert.
Im Wesentlichen enthält die
Neufassung folgendes.
A) Satzung
Der Name der Satzung wurde
um den Zusatz „für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge“ ergänzt.
Dementsprechend wurde auch der § 1
der Satzung und die Richtzahlenlisten (Anlage 1 zur Satzung) geändert.
Angesichts des Klimawandels,
der Ressourcenknappheit und des Nachhaltigkeitserfordernisses ist der Wunsch
nach einer Verkehrswende groß, sodass §
3 Absätze 3 - 5 neu verfasst wurden. Aufgrund der vorhandenen
ÖPNV-Erschließung wurde das Stadtgebiet in die
Gebietszonen I und II
(Anlage 2) eingeteilt. In der Gebietszone I kann z.B. die Herstellung der
ermittelten Anzahl notwendiger Stellplätze unter Berücksichtigung der
festgelegten Zone durch Ablöse um 50 % und in der Zone II um 25% verringert
werden (§ 3 Abs. 4). Die Ablösebeträge wurden an die gestiegenen Baukosten
angepasst.
Die Verwendung der
Ablösemittel wird in Art. 47 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) geregelt.
Eine Reduzierung des Ablösebetrags ist möglich, wenn ein zusätzlicher
Abstellplatz für Fahrräder geschaffen wird. Vergnügungsstätten sind von dieser
Regelung ausgenommen. Die Verwendung der Ablösebeträge für Abstellplätze wird
neu in § 3 Abs. 5 geregelt.
Die dingliche Sicherung, die
in § 4 geregelt ist, gilt auch für
die Zufahrt zu den Stellplätzen, wenn die Stellplätze nur über Fremdgrundstücke
erreicht werden können. Daher wurde dies zur Klarstellung ausdrücklich
aufgenommen.
Des Weiteren wurden unter § 5 u.a. Änderungen bezüglich der
Gestaltung der notwendigen Stell- und Abstellplätze aufgenommen. So wurde z.B.
in § 5 Abs. 4 die Begrünung der Flachdächer von Abstellanlagen neu aufgenommen.
Die Absätze 10 und 11 wurden neu eingefügt. Hier wurde die Regelung zu
Vorhaltung von Stromanschlüssen für Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge
direkt in die Satzung mit aufgenommen. Die Anforderungen an Abstellplätze gemäß
der Absätze 12 und 13 gelten nunmehr für alle Gebäude und nicht mehr nur für
Wohnungen der Gebäudeklasse 3 bis 5 gemäß Art. 46 Abs. 2 BayBO. Neu eingefügt
wurden auch die Absätze 14 und 15. Die Herstellung von Abstellräumen für
Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 wurde neu in Absatz 15
aufgenommen. Des Weiteren wurde folgendes aufgenommen: „Sofern Abstellplätze im
Freien nachgewiesen werden, sind die notwendigen Abstellplätze in Gänze zu
überdachen. Maximal 1/3 davon kann so ausgebildet werden, dass deren
Konstruktion auch statisch eine Überdachung aufnehmen könnte.“
Abschließend wurden in § 6 u.a. die Anforderungen, die an den
Stellplatz für Menschen mit Behinderung gestellt werden, erfasst (Größe vom
Stellplatz) und in Absatz 2 wurde die DIN berichtigt und die Gesetzesgrundlage
neu eingefügt.
B) Anlage 1 zur Satzung: „Richtzahlenliste“
Auf Grundlage des
Klimaschutzkonzeptes werden u.a. mehr Abstellplätze für Fahrräder gefordert.
Dies wurde, neben den redaktionellen Änderungen, auch in der Richtzahlenliste
berücksichtigt. Die weiteren Änderungen können der, als Anlage beigefügten
Anlage 1 mit den ersichtlichen Änderungen zur Richtzahlenliste 2021, entnommen
werden.
Die Stellplatzsatzung ist
durch das Stadtplanungsamt/Vpl und der Bauaufsicht zu evaluieren und
gegebenenfalls fortzuschreiben.
Abschließend wird noch auf die finanzielle Auswirkung, die die Änderung der Stellplatzsatzung mit sich bringt, hingewiesen. Die Änderung der Stellplatzsatzung zieht wieder einen Personalmehrbedarf (mindestens 3 x ca. 0,5 Stellen) in der Bauaufsicht bei der Planprüfung, Baukontrolle bis hin zur Verwaltung nach sich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
119.500 € |
|
nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: gibt es nicht |
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Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von
Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und
nichtmotorisierte Fahrzeuge (Stellplatzsatzung)
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Anlage 1 zur Satzung: Richtzahlenliste zu § 2 Abs. 1 (Zahl der
Stellplätze z.B. für Autos, Busse, LKWs sowie Zahl der Abstellplätze für
motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge z.B. für Fahrräder, Motorräder,
Lastenräder und Mobilitätshilfen)
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Anlage 2 zur Satzung: Bereiche mit reduzierter Stellplatzanforderung
(Zoneneinteilung)
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Anlage 3 zur Satzung: Ausführungsstandards für Baumpflanzungen der Stadt
Fürth
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Gegenüberstellung der Neufassung mit der bisherigen Stellplatzsatzung
2021
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Anlage 1 zur Satzung mit ersichtlichen Änderungen zu der
Richtzahlenliste 2021
- Präsentation über Anlass und Umfang der Überarbeitung der Stellplatzsatzung