Keine Beschlussfassung erforderlich, nur Kenntnisnahme.
Stellungnahmen des OA vom 19.07.2022 zum Antrag vom
22.06.2022 und die Mail des GrfA vom 18.07.2022 in Bezug auf diesen Antrag:
Der Grillplatz liegt im Bereich einer Senke, so dass an
diesem Standort die Entwässerung nur über eine Hebeanlage funktionieren kann.
Ein möglicher Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal (in der Badstraße) ist Luftlinie 140 Meter entfernt und es müsste die Rednitz unterquert werden.
Bei einer Hebeanlage bleiben, neben Stromkosten, auch die betrieblichen Probleme der Verstopfung der Pumpen ein Thema.
Wir würden empfehlen, bevor das Häuschen am Grillplatz mit Hebeanlage gebaut würde, die nähere Umgebung nach einem geeigneteren Standort zu untersuchen mit Blick auf Freispiegelentwässerung.
Stellungnahmen des OA vom 19.07.2022 zum Antrag vom
22.06.2022 und die Mail des GrfA vom 18.07.2022 in Bezug auf diesen Antrag:
Gem. E-Mail des GrfA, Herr Bergmann, vom 18.07.2022 teilen
wir Ihnen, soweit diese allgemein ohne nähere Angaben zum Vorhaben getroffen
werden kann, die Einschätzung des OA aus umweltrechtlicher Sicht mit:
Wasserrecht
Der Bereich des Grillplatzes an der Siebenbogenbrücke (Grundstück Fl.Nr. 1265 Gem. Fürth) liegt im Überschwemmungsgebiet und zum Teil im 60-m-Bereich der Rednitz (Gewässer I. Ordnung) und in der weiteren Schutzzone A (Zone III A) des Wasserschutzgebietes Rednitztal (siehe Luftbilder im Anhang).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist nicht nur die Errichtung eines Toilettenhäuschens, sondern auch die Entsorgung des anfallenden Abwassers zu betrachten.
Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches grundsätzlich untersagt (§ 78 Abs. 4 WHG).
Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen kann gemäß § 78 Abs. 5 WHG genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
· die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
· den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
· den bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtig und
· hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Sofern die Errichtung im 60-m-Bereich der Rednitz erfolgt bedarf es einer Genehmigung nach Art. 20 BayWG, da das Toilettenhäuschen nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dient. Bei der Entscheidung hierüber ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 4 Satz 3 BayWG).
In der Zone III A des Wasserschutzgebietes Rednitztal sind verboten
· Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Kleinkläranlage) zu errichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1 VWSR),
· die Errichtung von Trockenaborten, ausgenommen vorübergehend und mit dichten Behältern (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3 VWSR),
· die Errichtung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.7 VWSR).
· die Errichtung von baulichen Anlagen, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1 VWSR).
Für die Errichtung eines Toilettenhäuschens im o.g. Bereich ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG und § 4 VWSR erforderlich.
Naturschutz
Bei der Errichtung eines Toilettenhäuschens ist aus naturschutzfachlicher Sicht folgendes zu beachten:
·
Das Vorhaben befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 5 der Landschaftsschutzverordnung der Stadt
Fürth (LSchV) sind bauliche Anlagen (Gebäude aller Art) genehmigungspflichtig.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn das Vorhaben insbes. keine der
Wirkungen gem. § 4 Abs. 1 LSchV erfüllt. Die Errichtung eines
Toilettenhäuschens kann jedoch als Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
gesehen werden. Daher ist das Haus zu begrünen, um es ins Landschaftsbild
einzufügen und um den Naturhaushalt möglichst wenig zu beeinträchtigen. Ist
eine Begrünung beabsichtigt kann die Erlaubnis in Aussicht gestellt werden.
·
Gemäß § 3 der LSchV ist der Zweck
des Landschaftsschutzgebietes die Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie die
Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln oder
wieder herzustellen, insbesondere durch die Sicherung als großen
zusammenhängenden Lebensraum für zahlreiche Tiere (insbesondere Vögel und
Insekten) und Pflanzenarten. Damit das Häuschen dem Schutzzweck nicht
entgegensteht, muss es möglichst nahe an den bereits errichteten Anlagen
(Grillplatz etc.) errichtet werden, um weitere Fragmentierung zu vermeiden.
·
Damit einhergehend ist der
Verursacher eines Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG verpflichtet vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Ist ein Eingriff
nicht vermeidbar, ist er trotzdem mit den geringsten Beeinträchtigungen für
Natur und Landschaft umzusetzen. In diesem Fall muss daher die Beeinträchtigung
ökologisch bedeutsamer Bereiche wie z.B. dem Uferbegleitgehölz etc.
ausgeschlossen sein, um der Pflicht nach möglichst geringen Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft nachzukommen.
Wir weisen außerdem darauf hin,
dass es gemäß § 39 BNatSchG verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Fazit
Eine zeitnahe Umsetzung wie im Antrag gewünscht ist, ist aufgrund der o. g. Schilderungen der Fachämter nicht möglich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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