Betreff
Vorlage zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 22.06.2022 - Errichtung von Toilettenhäuschen an der Siebenbogenbrücke - Nachtrag
Vorlage
Rf. V/1332/2022
Art
Beschlussvorlage - AL

Keine Beschlussfassung erforderlich, nur Kenntnisnahme.


Stellungnahmen des OA vom 19.07.2022 zum Antrag vom 22.06.2022 und die Mail des GrfA vom 18.07.2022 in Bezug auf diesen Antrag:

 

Der Grillplatz liegt im Bereich einer Senke, so dass an diesem Standort die Entwässerung nur über eine Hebeanlage funktionieren kann.

Ein möglicher Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal (in der Badstraße) ist Luftlinie 140 Meter entfernt und es müsste die Rednitz unterquert werden.

Bei einer Hebeanlage bleiben, neben Stromkosten, auch die betrieblichen Probleme der Verstopfung der Pumpen ein Thema.

Wir würden empfehlen, bevor das Häuschen am Grillplatz mit Hebeanlage gebaut würde, die nähere Umgebung nach einem geeigneteren Standort zu untersuchen mit Blick auf Freispiegelentwässerung.

 

Stellungnahmen des OA vom 19.07.2022 zum Antrag vom 22.06.2022 und die Mail des GrfA vom 18.07.2022 in Bezug auf diesen Antrag:

 

Gem. E-Mail des GrfA, Herr Bergmann, vom 18.07.2022 teilen wir Ihnen, soweit diese allgemein ohne nähere Angaben zum Vorhaben getroffen werden kann, die Einschätzung des OA aus umweltrechtlicher Sicht mit:

 

 

Wasserrecht

Der Bereich des Grillplatzes an der Siebenbogenbrücke (Grundstück Fl.Nr. 1265 Gem. Fürth) liegt im Überschwemmungsgebiet und zum Teil im 60-m-Bereich der Rednitz (Gewässer I. Ordnung) und in der weiteren Schutzzone A (Zone III A) des Wasserschutzgebietes Rednitztal (siehe Luftbilder im Anhang).

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist nicht nur die Errichtung eines Toilettenhäuschens, sondern auch die Entsorgung des anfallenden Abwassers zu betrachten.

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches grundsätzlich untersagt (§ 78 Abs. 4 WHG).

Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen kann gemäß § 78 Abs. 5 WHG genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

·          die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

·          den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

·          den bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtig und

·          hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Sofern die Errichtung im 60-m-Bereich der Rednitz erfolgt bedarf es einer Genehmigung nach Art. 20 BayWG, da das Toilettenhäuschen nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dient. Bei der Entscheidung hierüber ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 4 Satz 3 BayWG).

Da eine Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG erforderlich ist, entfällt die Genehmigung nach Art. 20 BayWG.

 

In der Zone III A des Wasserschutzgebietes Rednitztal sind verboten

·          Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Kleinkläranlage) zu errichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1 VWSR),

·          die Errichtung von Trockenaborten, ausgenommen vorübergehend und mit dichten Behältern (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3 VWSR),

·          die Errichtung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.7 VWSR).

·          die Errichtung von baulichen Anlagen, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1 VWSR).

 

Für die Errichtung eines Toilettenhäuschens im o.g. Bereich ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG und § 4 VWSR erforderlich.

 

Naturschutz

Bei der Errichtung eines Toilettenhäuschens ist aus naturschutzfachlicher Sicht folgendes zu beachten:

 

·         Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 5 der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Fürth (LSchV) sind bauliche Anlagen (Gebäude aller Art) genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn das Vorhaben insbes. keine der Wirkungen gem. § 4 Abs. 1 LSchV erfüllt. Die Errichtung eines Toilettenhäuschens kann jedoch als Beeinträchtigung des Landschaftsbilds gesehen werden. Daher ist das Haus zu begrünen, um es ins Landschaftsbild einzufügen und um den Naturhaushalt möglichst wenig zu beeinträchtigen. Ist eine Begrünung beabsichtigt kann die Erlaubnis in Aussicht gestellt werden.

·         Gemäß § 3 der LSchV ist der Zweck des Landschaftsschutzgebietes die Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie die Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen, insbesondere durch die Sicherung als großen zusammenhängenden Lebensraum für zahlreiche Tiere (insbesondere Vögel und Insekten) und Pflanzenarten. Damit das Häuschen dem Schutzzweck nicht entgegensteht, muss es möglichst nahe an den bereits errichteten Anlagen (Grillplatz etc.) errichtet werden, um weitere Fragmentierung zu vermeiden.

·         Damit einhergehend ist der Verursacher eines Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Ist ein Eingriff nicht vermeidbar, ist er trotzdem mit den geringsten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft umzusetzen. In diesem Fall muss daher die Beeinträchtigung ökologisch bedeutsamer Bereiche wie z.B. dem Uferbegleitgehölz etc. ausgeschlossen sein, um der Pflicht nach möglichst geringen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nachzukommen.

 

Wir weisen außerdem darauf hin, dass es gemäß § 39 BNatSchG verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

 

Fazit

Eine zeitnahe Umsetzung wie im Antrag gewünscht ist, ist aufgrund der o. g. Schilderungen der Fachämter nicht möglich.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: