Betreff
Vorlage zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.07.2022 - Neue Richtlinien für E-Roller
Vorlage
SpA/1007/2022
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Alternative A) Die Verwaltung wird beauftragt, unter Einbezug der einschlägigen Dienststellen wie bspw. SpA, TfA, SVA ein Konzept zum Umgang mit E-Rollern vergleichbar mit jenem der Stadt Nürnberg zu entwickeln und unter Einbezug von OrgA den notwendigen Personalbedarf für Einrichtung und Vollzug in den jeweiligen Dienststellen zu benennen. Dies soll nach Möglichkeit dem Ausschuss im Oktober vorgelegt werden.

 

Alternative B) Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis des OVG-Beschlusses Wege zum vollständigen Ausschluss des Abstellens von E-Rollern im öffentlichen Raum zu prüfen und dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

 


Die CSU-Stadtratsfraktion beantragt die Darstellung neuer rechtlicher Möglichkeiten zur Vermeidung von herumstehenden/-liegenden E-Rollern als Gefahrenquelle.

 

Die rechtliche Situation stellt sich folgendermaßen dar: die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, eKFV) regelt diverse Aspekte bezüglich der sogenannten E-Roller der verschiedenen Anbieter bundesweit. Für die Problematik des behindernden oder ggf. verkehrsgefährdenden Abstellens ist der § 11 Abs. 5 einschlägig („Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend“), der dynamisch auf die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften verweist. Nach derzeitigem Stand bedeutet dies für den Freistaat Bayern, dass das Bayerische Straßen- und Wegegesetz einschlägig ist, das in Art. 14 den Gemeingebrauch von Straßen regelt. Das Abstellen von Fahrrädern unterfällt dem Gemeingebrauch von Straßen und Wegen, so dass hier kommunal grundsätzlich keine Regelungshandhabe besteht und das Fahrrad (nicht behindernd) regelmäßig auf öffentlichen Straßen und Wegen abgestellt werden darf – nach bisheriger Lesart galt dies auch für E-Roller.

 

Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster vom 20.11.2020 ist seit gut 1,5 Jahren Bewegung in der Fragestellung. Der Beschluss bezieht sich auf die stationsunabhängige Vermietungsstrategie eines Leihfahrradanbieters und kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Straße (dies als Oberbegriff für Verkehrsflächen, also auch Geh-/Radwege o.ä.) durch den Anbieter durch Abstellen der unabhängig vom Standort zu mietenden Fahrräder keinen Gemeingebrauch darstellt, sondern vielmehr als Sondernutzung aufzufassen ist, da das Abstellen dazu dient, auf der Straße einen Mietvertrag abzuschließen. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Nutzung (in diesem speziellen Fall) nur durch Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde möglich ist und so auch versagt werden kann. Allerdings ist der Beschluss nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen und in der Rechtsliteratur teilweise umstritten, da es einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist, wie der Antrag bereits ausführt, bspw. die Stadt Nürnberg bestrebt, in einem konsensualen Verfahren mit den Anbietern zu Sondernutzungserlaubnissen zu gelangen, dabei die Zahl der Roller in fest definierten Zonen zu deckeln und so zu einer Entspannung im öffentlichen Raum zu gelangen, insbesondere unter Definition von Sammelparkplätzen, die alleinig zum Abstellen genutzt werden dürfen. In der Regel werden hierfür öffentliche Parkplätze dem Verkehr entzogen und als E-Roller-Abstellzone gekennzeichnet. Bei der Stadt Frankfurt am Main wird seit April diesen Jahres entsprechendes praktiziert. Aufgrund des hohen Aufwands bei der Einrichtung der Zonen (Standortfindung, verkehrsrechtliche Anordnung, Markierung) ist das Konzept dort bisher noch nicht erfolgreich, da erst bei flächendeckendem Angebot an Sammelparkplätzen in einem ausreichend kleinen Raster eine Akzeptanz der Nutzer entsteht. Es wird darauf verwiesen, dass die Technik des Geofencings und der Ortung der Rolles nur bedingt genau ist.

Für den grundsätzlichen Ausschluss von Sharing-Fahrzeugen im öffentlichen Raum wird in der Regel wenig Chance gesehen.

 

Jenseits dieses Aspekts, der sich nach Einschätzung der Verwaltung in Fürth ebenfalls als zeitaufwendig darstellen wird und in der Einrichtungszeit mindestens über mehrere Monate massive Kritik der Öffentlichkeit erwarten lässt, erscheint diese Herangehensweise durchaus zielführend und wird auch von den Verleihanbietern den Aussagen in der Presse nach akzeptiert. Die Alternative, hier stark regulierend einzugreifen, würde aller Voraussicht nach ein Klageverfahren mit offenem Ausgang nach sich ziehen und ist somit als risikobehaftet einzustufen. Vor diesem Hintergrund sowie auch dem Ziel eines für die Nutzer nachvollziehbaren Systems im Verflechtungsraum, in dem durchaus auch grenzüberschreitende Fahrten zwischen Fürth und Nürnberg vorgenommen werden, erscheint es zielführend, ein dem Nürnberger Verfahren äquivalentes System anzustreben, wenngleich die Inanspruchnahme weiterer Flächen im öffentlichen Raum als höchst problematisch eingeschätzt wird und in Teilbereichen bereits eine Vollauslastung anzunehmen ist. Abstellzonen für Roller würden bei der Standortwahl immer in direkter Konkurrenz zu städtischen Fahrradabstellanlagen stehen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der zukünftig benötigten Fahrradabstellanlagen des Fahrradverleihsystems problematisch. Das beschriebene Vorgehen zieht einen erheblichen Aufwand nach sich, der sich insbesondere in den Ämtern SpA (Vpl und Pl/B), TfA (inkl. Bauhof) und SVA sowie ggf. bei weiteren Beteiligten wie Feuerwehr, Behindertenbeirat u.a.m. niederschlagen wird. Wenn entsprechende Personalkapazitäten gebunden werden sollen, wird dies zu Lasten anderer Projekte bzw. Antragslaufzeiten o.ä. gehen.

 

Exkurs:

Mit dem Anbieter Superpedestrian will derzeit neben den bestehenden Anbietern Tier, Lime, Bolt und Voi ein fünfter E-Roller-Anbieter mit der Stadt Fürth eine Selbstverpflichtungserklärung abschließen und den Betrieb der Roller im Stadtgebiet aufnehmen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: