Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / Der
Stadtrat beschließt:
Die Erhöhung des städtischen Baukostenzuschusses und die Gewährung eines Ausstattungszuschusses wird unter Bereitstellung der zusätzlichen Haushaltsmittel genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat der Förderung der vorliegenden Maßnahme bereits in seiner Sitzung am 22.12.2021 zugestimmt. Durch den Umzug der bislang in der Sonder-Einrichtungsform Netz für Kinder in der Gartenstraße 14 untergebrachten 30 Kindergarten- und 15 Hortplätze kann die räumliche Situation hinsichtlich Außengelände und Barrierefreiheit enorm verbessert werden. Gerade die Vergrößerung der Außenfläche und das Hinzukommen eines Mehrzweckraumes sind in einem so dicht bebauten Teil der Stadt besonders bedeutsam für die Bewegungsentwicklung der vor Ort betreuten Kinder. Außerdem können durch den Umzug 30 Hortplätze neu entstehen, was die Versorgung von Grundschulkindern mit Betreuungsplätzen in der Innenstadt verbessert. Dies ist auch im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf einen Grundschulkindbetreuungsplatz ab 2026 ein wichtiger Beitrag.
Da die Maßnahme zum 01.06.2022 noch nicht begonnen wurde, findet die zu diesem Stichtag geänderte städtische Investitionskostenrichtlinie für Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Anwendung, die eine Erhöhung der Förderung wie nachfolgend beschrieben vorsieht.
Fördergrundlagen
Die
Maßnahme trägt zum Erhalt der am Standort vorhandenen 30 Kindergartenplätze und
15 Hortplätzen bei. Im statistischen Bezirk 01 Altstadt/Innenstadt ist laut dem
aktuellen Kindertagesstättenversorgungsbericht weiterhin ein Bedarf vorhanden,
der auch durch die bei dieser Maßnahme zusätzlich eingeplanten 30 Hortplätze
nicht gedeckt wird. Die Einrichtung ist somit bedarfsgerecht.
Das
Vorhaben ist nach Art. 28 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich
förderfähig. Die Finanzierung der geplanten (Bau)Maßnahme erfolgt auf Grundlage
der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ in ihrer aktuell
gültigen
Fassung mit 100% der zuweisungsfähigen Ausgaben.
Hinzu
kommt der Zuschuss zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen nach Art. 2.1 der
o.g. städtischen Richtlinie, der im Fall von Generalsanierungen nach Art. 5.2
Abs. 2 der Richtlinie, 100% der tatsächlich angefallenen Ausstattungskosten,
maximal jedoch 500 € pro Kita-Platz beträgt.
Kosten und Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung
der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich
aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand: November 2022).
Kostenschätzung (brutto):
Kostengruppe |
Kostenschätzung
alt (Stand November 2021) |
Kostenschätzung
neu (Stand November 2022) |
1 = Grundstück |
0 € |
0 € |
2 = Herrichten und Erschließung |
8.800 € |
8.800 € |
3 = Bauwerk – Baukonstruktion |
1.519.000
€ |
1.519.000
€ |
4 = Bauwerk – Technische Anlagen |
564.200 € |
564.200 € |
5 = Außenanlagen |
330.000 € |
330.000 € |
6 = Ausstattung |
0 € |
52.500,00
€ |
7 = Baunebenkosten |
460.040 € |
460.040 € |
Gesamt |
2.882.040,00 € |
2.934.540,00 € |
Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten
erfolgt dabei entsprechend der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates
Bayern (FAZR).
Auch bei Umbauten
werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei
wird die zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert
multipliziert. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger
als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR). Für eine Einrichtung mit 30 Kindergarten-
und 45 Hortplätzen beträgt die maximale förderfähige Fläche nach
Summenraumprogramm 503m². Im Bestandsgebäude werden 500,69 m² förderfähige
Fläche erreicht. Multipliziert mit dem aktuellen Kostenrichtwert in Höhe von
5.636 €/m² ergibt sich ein Kostenhöchstwert von 2.834.908,00 €.
Anzumerken
ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und
damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des
Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt
werden. Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass die Förderzusage nur
vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.
Ermittlung des
städtischen Baukostenzuschusses
Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ (Stand 01.06.2022) ermittelt. Dort ist unter 5.3 die Förderung der unter 2.1 aufgeführten (Bau)Maßnahmen sowohl von Neubauten als auch von Generalsanierungen mit 100% der förderfähigen Kosten festgelegt. Daraus ergibt sich ein Baukostenzuschuss in Höhe von 2.834.908,00 €. (s. auch Ausführung zu den zuweisungsfähigen Kosten).
Der Ausstattungszuschuss beträgt im Fall von Platzneuschaffungen max. 1.000 € pro Betreuungsplatz und bei Generalsanierungen max. 500 € pro Betreuungsplatz (vgl. o.g. städtische Richtlinie Art. 5.2). Im vorliegenden Fall handelt es sich um insgesamt 30 neu geschaffene und einen Umzug von 45 Bestandsplätzen. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausstattung für die Bestandsplätze analog zu den Generalsanierungen zu fördern. Somit ergibt sich ein maximaler Ausstattungszuschuss in Höhe von 52.500 €.
Die städtische
Gesamtförderung beträgt somit 2.887.408,00 €.
Ermittlung der
staatlichen Förderung
Basis für die Berechnung der staatlichen Zuweisungen ist der vorläufig ermittelte städtische
Baukostenzuschuss für die Bau(maßnahme) in Höhe von rund 1.597.073,00 €.
Die staatliche Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 10 BayFAG, aktuell für die Stadt Fürth mit einem Fördersatz von 75% des städtischen Baukostenzuschusses.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
|
Berechnung alt (jeweils gerundet) |
Berechnung neu (jeweils gerundet) |
Kostenschätzung |
2.882.040,00 € |
2.934.540,00 € |
Zuweisungsfähige
Ausgaben (Bau) |
2.882.040,00 € |
2.882.040,00 € |
Baukostenzuschuss
Stadt |
2.257.611,21 € |
2.834.908,00 € |
= Staatliche Gesamtförderung |
1.693.208 € |
2.126.181,00 € |
= Städtischer Nettoanteil |
564.403 € |
708.727,00 € |
= Ausstattungszuschuss |
nicht gefördert |
52.500,00 € (= 45 Plätze x 500 € + 30 Plätze x
1.000 €) |
Eigenanteil des Investors |
€ |
47.132,00 € |
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses in
Höhe von rd. 2.834.908,00 € erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von
2.126.181,00 €. Der städtische Anteil für die Baumaßnahme beträgt dadurch
708.727,00 €. Da der Ausstattungszuschuss nicht staatlich gefördert wird,
beläuft sich der städtische Nettoanteil insgesamt auf 761.227,00 €. Damit
ergeben sich gegenüber der bisherigen Förderberechnung städtische Mehrkosten in
Höhe von rund 136.798,00 €.
Es ergibt sich somit folgender neuer (vorläufiger) Finanzierungsplan (jeweils gerundet):
Staatliche Förderung: |
2.126.181,00 € |
Städtischer
Zuschuss: |
708.727,00 € |
Städtischer
Ausstattungszuschuss |
52.500,00 € |
Anteil
Träger: |
47.132,00 € |
Gesamtkosten |
2.934.540,00 € |
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
siehe Sachverhalt € |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
x |
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Kostenschätzung, Flächenberechnung und Pläne