Der Antrag wird abgelehnt.
Im Abschnitt der Cadolzburger Straße zwischen Breslauer Straße und Berlinstraße gilt die allgemeine, gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für innerörtliche Straßen von 50 km/h.
Um die zulässige Höchstgeschwindigkeit streckenbezogen auf 30 km/h reduzieren zu können, bedarf es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse einer Gefahrenlage, die insbesondere das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt.
Der auf der Brücke markierte Radfahrstreifen endet in stadteinwärtiger Richtung nach dem Einmündungsbereich der Berlinstraße, woran sich Senkrechtparkstände im Seitenraum anschließen. Hier liegt keine atypische Gefahrenlage vor. Ausparkende Fahrzeuge haben dem fließenden Verkehr, mithin auch dem Radverkehr, Vorrang zu gewähren. Eine Geschwindigkeitsreduzierung brächte hier keine Änderung der Verkehrssituation.
Das bestehende Tempolimit zwischen Berlinstraße und Scherbsgraben ist nicht auf die Bebauung im Umfeld, sondern auf den deutlich geringeren Fahrbahnquerschnitt in diesem Bereich zurückzuführen. Hier kam es in der Vergangenheit im Begegnungsverkehr zu Unfällen, insb. sog. „Spiegelklatscher“ bei Linienbussen.
Von der Polizeiinspektion Fürth wurde mitgeteilt, dass der antragsrelevante Bereich hinsichtlich Verkehrsunfälle unauffällig sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abschnitt der Cadolzburger Straße zwischen Breslauer Straße und Berlinstraße die Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vorliegen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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