Der Finanzausschuss und der Stadtrat nehmen von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis. Der Stadtrat beschließt, dass es bei der Bearbeitungsfrist von 2 Monaten nach § 5 Abs. 1 der Informationsfreiheitssatzung (IFS) bleibt.
In der Bürgerversammlung am 07.11.2022 wurde der Antrag gestellt, dass „die Frist für die erste Auskunft bei einer Bürgeranfrage auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung an die Stadtverwaltung (…) von zwei Monaten auf einen Monat reduziert werden (soll)“.
Die geltende IFS vom 04.12.2012 beruht im Wesentlichen auf einem Satzungsmuster, das zum damaligen Zeitpunkt von vielen Kommunen verwendet wurde. Dieses sah zwar eine Frist von einem Monat vor. Die Stadt Fürth hat sich damals allerdings für eine Frist von zwei Monaten entschieden, um das Bedürfnis der Bürgerschaft nach Informationsfreiheit mit der infolge des notwendigen Sparkurses angespannten Personalsituation in Einklang zu bringen.
In den ersten Jahren ihrer Geltung hatte die IFS kaum praktische Bedeutung. Vereinzelt forderten Anfragende z.B. Satzungstexte an oder erbaten einfache Auskünfte, im Schnitt zwei bis drei Anfragen pro Jahr. Dann kam es zu einem sprunghaften Anstieg. In den Jahren 2020/2021 jeweils rund 20, in 2022 bis Mitte Dezember 35 Anfragen. Wie den beigefügten Beispielen zu entnehmen ist, sind diese Anfragen teilweise äußerst detailliert.
Das Bürgermeister- und Presseamt hat die Aufgabe, diese
detaillierten Fragen zunächst zu sortieren, auf Ausschlussgründe (z.B. Rechte
Dritter) hin überprüfen und anschließend an die jeweils zuständigen Fachämter
weiterzuleiten. Diese suchen die entsprechenden Informationen, stellen sie
zusammen, bereiten sie auf und schwärzen ggf. geschützte Daten, bevor die
Anfrage an das BMPA zurückgeleitet wird, das die Rückläufe überwachen muss.
Da die Personalsituation bei der Stadtverwaltung in
Anbetracht der stetig wachsenden Aufgaben und der schwierigen Personalgewinnung
zur Besetzung freier Stellen in vielen Bereichen nach wie vor angespannt ist,
sprechen Rechtsreferat und Bürgermeister- und Presseamt sich dafür aus, die
gewählte Frist von zwei Monaten beizubehalten. Dabei versteht es sich von
selbst, dass einfache Auskünfte weiterhin zügig erteilt werden. Die
Zwei-Monats-Frist (mit Verlängerungsmöglichkeit in außergewöhnlichen Fällen)
ermöglicht eine adäquate Sachbearbeitung, die sowohl dem Transparenzgedanken
als auch den Datenschutzbelangen gerecht wird. Dagegen würde die Reduzierung
der Bearbeitungszeit auf Kosten der Gründlichkeit und Verständlichkeit der
Antwortschreiben gehen, was letztlich der Bürgerfreundlichkeit zuwiderlaufen
würde.
In rechtlicher Hinsicht ist dabei noch anzumerken, dass seit der Aufnahme eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs in das Landesrecht (Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz) die Berechtigung der kommunalen Informationsfreiheitssatzungen in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.02.2017 – 4 N 16.461). Nach derzeitigem Stand der Diskussion sind IFSen neben Art. 39 BayDSG zulässig, wenn sie den Schutz der Rechte Dritter ausreichend gewährleisten. Eine obergerichtliche Klärung steht aber aus.
Im Fall der Aufhebung der IFS bestünde demzufolge ein
gesetzlicher Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger, bei dem die
allgemeine Frist bis zur Untätigkeitsklage (3 Monate) gilt; allerdings setzt
dieser Anspruch anders als der nach der IFS ein berechtigtes Interesse voraus.
Auch vor dem Hintergrund, dass sogar Anfragende, die ihr
Auskunftsbegehren auf Art. 39 BayDSG stützen und daher ein berechtigtes
Interesse darzulegen haben, nicht innerhalb eines Monats eine Antwort verlangen
können, erscheint die Zweimonatsfrist der IFS angemessen.
Bereits jetzt sei angemerkt, dass nach Hinweis des Datenschutzbeauftragten in
absehbarer Zeit die IFS insbesondere bei den Ausschlusstatbeständen an die
Nomenklatur der DSGVO angepasst werden muss.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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5 Beispiele von Anträgen nach der IFS aus den Jahren 2020-2022