Betreff
Bearbeitungsfrist in der Informationsfreiheitssatzung (IFS) - zum Antrag aus der Bürgerversammlung
Vorlage
RA/0032/2023
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanzausschuss und der Stadtrat nehmen von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis. Der Stadtrat beschließt, dass es bei der Bearbeitungsfrist von 2 Monaten nach § 5 Abs. 1 der Informationsfreiheitssatzung (IFS) bleibt. 


In der Bürgerversammlung am 07.11.2022 wurde der Antrag gestellt, dass „die Frist für die erste Auskunft bei einer Bürgeranfrage auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung an die Stadtverwaltung (…) von zwei Monaten auf einen Monat reduziert werden (soll)“.

 

Die geltende IFS vom 04.12.2012 beruht im Wesentlichen auf einem Satzungsmuster, das zum damaligen Zeitpunkt von vielen Kommunen verwendet wurde. Dieses sah zwar eine Frist von einem Monat vor. Die Stadt Fürth hat sich damals allerdings für eine Frist von zwei Monaten entschieden, um das Bedürfnis der Bürgerschaft nach Informationsfreiheit mit der infolge des notwendigen Sparkurses angespannten Personalsituation in Einklang zu bringen. 

 

In den ersten Jahren ihrer Geltung hatte die IFS kaum praktische Bedeutung. Vereinzelt forderten Anfragende z.B. Satzungstexte an oder erbaten einfache Auskünfte, im Schnitt zwei bis drei Anfragen pro Jahr. Dann kam es zu einem sprunghaften Anstieg. In den Jahren 2020/2021 jeweils rund 20, in 2022 bis Mitte Dezember 35 Anfragen. Wie den beigefügten Beispielen zu entnehmen ist, sind diese Anfragen teilweise äußerst detailliert.

 

Das Bürgermeister- und Presseamt hat die Aufgabe, diese detaillierten Fragen zunächst zu sortieren, auf Ausschlussgründe (z.B. Rechte Dritter) hin überprüfen und anschließend an die jeweils zuständigen Fachämter weiterzuleiten. Diese suchen die entsprechenden Informationen, stellen sie zusammen, bereiten sie auf und schwärzen ggf. geschützte Daten, bevor die Anfrage an das BMPA zurückgeleitet wird, das die Rückläufe überwachen muss.

 

Da die Personalsituation bei der Stadtverwaltung in Anbetracht der stetig wachsenden Aufgaben und der schwierigen Personalgewinnung zur Besetzung freier Stellen in vielen Bereichen nach wie vor angespannt ist, sprechen Rechtsreferat und Bürgermeister- und Presseamt sich dafür aus, die gewählte Frist von zwei Monaten beizubehalten. Dabei versteht es sich von selbst, dass einfache Auskünfte weiterhin zügig erteilt werden. Die Zwei-Monats-Frist (mit Verlängerungsmöglichkeit in außergewöhnlichen Fällen) ermöglicht eine adäquate Sachbearbeitung, die sowohl dem Transparenzgedanken als auch den Datenschutzbelangen gerecht wird. Dagegen würde die Reduzierung der Bearbeitungszeit auf Kosten der Gründlichkeit und Verständlichkeit der Antwortschreiben gehen, was letztlich der Bürgerfreundlichkeit zuwiderlaufen würde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dabei noch anzumerken, dass seit der Aufnahme eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs in das Landesrecht (Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz) die Berechtigung der kommunalen Informationsfreiheitssatzungen in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.02.2017 – 4 N 16.461). Nach derzeitigem Stand der Diskussion sind IFSen neben Art. 39 BayDSG zulässig, wenn sie den Schutz der Rechte Dritter ausreichend gewährleisten. Eine obergerichtliche Klärung steht aber aus.

 

Im Fall der Aufhebung der IFS bestünde demzufolge ein gesetzlicher Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger, bei dem die allgemeine Frist bis zur Untätigkeitsklage (3 Monate) gilt; allerdings setzt dieser Anspruch anders als der nach der IFS ein berechtigtes Interesse voraus.

 

Auch vor dem Hintergrund, dass sogar Anfragende, die ihr Auskunftsbegehren auf Art. 39 BayDSG stützen und daher ein berechtigtes Interesse darzulegen haben, nicht innerhalb eines Monats eine Antwort verlangen können, erscheint die Zweimonatsfrist der IFS angemessen.

Bereits jetzt sei angemerkt, dass nach Hinweis des Datenschutzbeauftragten in absehbarer Zeit die IFS insbesondere bei den Ausschlusstatbeständen an die Nomenklatur der DSGVO angepasst werden muss.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


5 Beispiele von Anträgen nach der IFS aus den Jahren 2020-2022