Vom mündlichen Vortrag durch das Jobcenter wird Kenntnis genommen.
Dem Antrag kann mit folgender Begründung nicht entsprochen werden:
1. Das Jobcenter ist eine gemeinsame
Einrichtung unter Trägerschaft der Agentur für Arbeit und Kommune gem. §44 b
SGB II.
Die Kompetenzen der Träger sind in §44 c
SGB II geregelt.
Die Geschäfte der Jobcenter werden
hauptamtlich von dem von der Trägerversammlung nach §44 c (2) Nr. 1 ernannten
Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin geführt.
Gemäß der Aufgabenwahrnehmung nach § 44
d (5) ist die Geschäftsführerin Leiterin, der Geschäftsführer Leiter der
Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne
des Arbeitsschutzgesetzes.
Damit obliegt allein der
Geschäftsführerin des Jobcenters Fürth Stadt die Verantwortung für den Arbeits-
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten des Jobcenters Fürth Stadt.
2. Die Geschäftsführerin des Jobcenters
Fürth Stadt wird von der gem. §44 b (4) SGB II über die BA eingekauften
Fachkraft für Arbeitssicherheit des Technischen Beratungsdienstes der BA
(Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure) auf der Grundlage von §
16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit Unfallverhütungsvorschrift
DGUV Vorschrift 2 sowie vom Arbeits- und Sicherheitsausschuss ASA des
Jobcenters Fürth Stadt beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
unterstütz.
Ziel ist die Gewährleistung der
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den gesetzlichen
Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, einschließlich der erweiterten
rechtlichen Vorgabe zur Gefährdungsbeurteilung sowie den Vorgaben der
Geschäftsanweisung Schutz und Sicherheit des Jobcenters Fürth Stadt.
Handlungsleitend ist immer die
Sicherheit der Beschäftigten sowie der Schutz von Leben und Gesundheit.
Die Gefährdungsbeurteilung wird als
fixer TOP in den quartalsmäßigen ASA-Sitzungen des Jobcenters Fürth Stadt
regelmäßig reflektiert und ggf. angepasst.
In der letzten ASA-Sitzung am 24.11.2022
wurde von FaSi und Betriebsarzt explizit geraten, an der FFP2-Maskenpflicht im
Kundenkontakt festzuhalten und weiterhin auf einen Abbau der
Hygieneschutzscheiben zu verzichten.
Entsprechend wird mindestens bis zu
einem anderslautenden Ergebnis in einer der kommenden Gefährdungsbeurteilungen
im Kundenkontakt an der FFP2-Mskenpflicht im Jobcenter Fürth Stadt
festgehalten.
3. Jobcenter sind existenzsichernde
Behörden. Die rechtmäßige und zweckmäßige, d. h. auch zeitnahe
Leistungserbringung ist gemäß §44 b (3) sicherzustellen.
Hierzu sind ausreichende personelle
Kapazitäten erforderlich.
Das Jobcenter Fürth Stadt verfügt
aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels regelmäßig nicht über die laut
jährlichem Kapazitätsplan als angemessen und notwendig bewilligten
Mitarbeiterkapazitäten. Auch um die Belegschaft durch Krankheitsausfälle nicht
noch weiter auszudünnen, kommt dem Gesundheitsschutz im Jobcenter Fürth Stadt
höchste Priorität zu. FFP2-Masken schützen nicht nur gegen Corona, sondern auch
gegen Influenza, Magen-Darm-Infektionen, TBC u.a.
Entsprechend behält sich die
Geschäftsführerin des Jobcenters Fürth Stadt gem. § 44 d (5) vor, im Kundenkontakt
auch unabhängig von Corona bis zum Abflauen der allgemeinen Krankheitswelle am
FFP2-Maskengebot festzuhalten.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen
einzelner Kundinnen oder Kunden wurden und werden regelmäßig Lösungen gefunden
(Walk-and-Talk, besonders ausgestatteter Beratungsraum, OP-Maske).
Zum Warten im Außenbereich ist
anzumerken:
Seit 01.11.2022 ist der Schalter- und Wartebereich des Jobcenters Fürth Stadt wieder geöffnet. Zu beachten ist allerdings, dass unterminierte Vorsprachen dauerhaft nur im Notfall möglich sind. Beratungen im Leistungsbereich finden weiterhin ausschließlich terminiert statt. Anders kann das seit Corona und UKR stark erhöhte Antragsaufkommen nicht bewältigt werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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