1.    Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung über die städtische Abfallwirtschaft gemäß beiliegendem Entwurf und die Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Leistungen der städtischen Abfallwirtschaft gemäß beiliegendem Entwurf.

2.    Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Aufhebung der bisherigen Betriebsordnungen für die Recyclinghöfe Atzenhof und Süd sowie den Kompostplatz Burgfarrnbach zum 02.03.2023. Die neue Betriebsordnung gemäß beiliegendem Entwurf wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

3.    Der Umweltausschuss bzw. der Stadtrat nimmt den Vorschlag der Verwaltung, die Höhe der Entgelte für den Verkauf von Fertigkompost entsprechend des beiliegenden Preisblattes Kompostverkauf festzusetzen, zustimmend zur Kenntnis.


1.   Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe

1.1.        Anlass

Die Gewerbeabfallverordnung stellt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor verschiedene Aufgaben. Unter anderem müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sofern noch nicht vorhanden, für Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen sogenannte (Gewerbe-) Pflichtrestmülltonnen (§ 7 GewAbfV) einführen.

Die Gewerbeabfallverordnung regelt, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen haben. Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

Trotz der weitgehenden Trenn- und Verwertungspflichten der Gewerbeabfallverordnung kann somit angenommen werden und wird auch von der Gewerbeabfallverordnung vorausgesetzt, dass in jedem Gewerbebetrieb und in sonstigen Einrichtungen Abfälle zur Beseitigung anfallen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Die Frage ist, in welchem Umfang, also mit welcher Behältergröße und welchem Leerungsrhythmus, dies in der Satzung verankert und vor Ort umgesetzt wird.

Vor diesem Hintergrund sollte die satzungsmäßige Festlegung des Mindestumfangs der Behälterausstattung insbesondere bei der Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Konzepte angestrebt werden.

Die Einführung einer Pflichtrestmülltonne ist sowohl mit Blick auf die Rechtssicherheit der Satzungen, auf die Gebührengerechtigkeit zwischen Privathaushalten und sonstigen Herkunftsbereichen als auch zur Stabilisierung der Gebühren empfehlenswert. Ziel ist es, analog zum Mindestbehältervolumen in Privathaushalten (7,5 l pro Einwohner und Woche), auch für andere Herkunftsbereiche eine Mindestvorgabe in der Satzung zu verankern, um dem Ziel der geordneten Abfalltrennung und der Vermeidung von Fehlwürfen in den Verwertungsfraktionen Rechnung zu tragen.

Für die Verankerung einer Pflichtrestmülltonne in der Satzung ist ein Mengenschlüssel (Mindestbehältervolumen) zu entwickeln, der möglichst einfach, praktikabel und belastbar ist. Es gilt, eine für die Stadt angepasste und branchenbezogene Lösung zu finden, die mit vertretbarem Aufwand durchzuführen und langfristig einsetzbar ist sowie eine möglichst hohe Akzeptanz erfährt.

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Fürth beinhaltet zwar grundsätzlich Regelungen zur Gewerbepflichttonne. Es fehlen jedoch Ausführungen zur Umsetzung, wie z. B. Auskunftspflichten und Mindestvolumina. Ebenso ist der Anschluss von Veranstaltungen an die städt. Abfallentsorgung zu regeln.

Durch spezielle Verträge sind bisher ca. 350 Gewerbebetriebe, bei denen eine Mischnutzung (Privat/Gewerbe) auf dem Grundstück ausgeschlossen ist, an die Müllabfuhr angeschlossen. Diese Verträge sollen künftig in die neue Satzungsregelung überführt werden. Durch Befragung der Eigentümer/innen von bisher nicht angeschlossenen Grundstücken (ca. 1.500) werden die notwendigen Auskünfte für die Berechnung des Mindestbehältervolumens eingeholt werden.

Mit der neuen Satzungsregelung sind künftig auch Mischnutzungen (Gewerbe/Privat) unkritisch zu sehen, da dieses Behältervolumina miteinander aufgerechnet werden können.

Die Angaben der Gewerbe sind für die nächste Gebührenperiode (2025 bis vorauss. 2027) erforderlich, weshalb aufgrund des zeitlichen Vorlaufs bereits jetzt entsprechende rechtliche Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen werden müssen.

1.2.      Veranstaltungen

Bisher waren die Veranstalterinnen und Veranstalter nicht zur Nutzung der städt. Müllabfuhr verpflichtet. Entsprechende Regelungen wurden nunmehr in die Satzung mit aufgenommen.

1.3.      Aufwand

Zur Verifizierung des Aufwandes oder Mehrvolumens werden die ca. 1.500 Grundstückseigentümer/innen befragt. Dies soll durch einen automatisierten Fragebogen online erfolgen. Nach Auswertung können Rückschlüsse auf die beim Betrieb zu erwartenden Auswirkungen (Tourenplanung, zusätzliche Tonnen) gezogen werden.

Die Verwaltung der Behälter (Neuanmeldung/Ummeldung) kann durch die Grundstückseigentümer/innen online medienbruchfrei über das Fürther Serviceportal durchgeführt werden. Entsprechende Module werden noch in diesem Jahr in die städt. EDV-Programme integriert.

Dauerhafter zusätzlicher Personal- und somit Stellenbedarf besteht für die Beratung der Gewerbebetriebe. In der Einführungsphase der Gewerbepflichttonne wird der Aufgabenschwerpunkt auf der Beratung und Erklärung der neuen Regelungen liegen. Später sollen Gewerbetreibende und Unternehmen aufsuchend informiert und beraten werden. Die Maßnahme ist auch Teil des vom Fürther Stadtrat beschlossenen Klimaschutzkonzeptes im Handlungsfeld „Abfall“. Die Finanzierung erfolgt über den Gebührenhaushalt; ein entsprechender Antrag zum Stellenplan wird gestellt.

2.   60-Liter-Tonne

2.1.       Anlass

Aktuell bietet die Abfallwirtschaft Behältergrößen ab 80 Liter für die Sammlung von Rest- und Bioabfall an. Das ist vor allem für Familien eine gute Größe.

Für Single-Haushalte oder für Haushalte, die bewusst ihr Abfallaufkommen reduzieren und begrenzt halten, würde oftmals eine kleinere und dann entsprechend günstigere Tonne ausreichen. Der nächst kleinere Behälter auf dem Markt hat ein Volumen von 60 Litern.

 

Pro Einwohner und Woche ist eine Restmüllbehälterkapazität von mindestens 7,5 Liter bereit zu stellen. Bei 14-täglicher Abfuhr ist ein 60-Liter Abfallbehälter somit nur ausreichend, wenn max. 4 Personen ihn nutzen.

 

Die Verwaltung erreichten Hinweise aus der Bevölkerung mit der Bitte um Einführung eines kleineren Abfallbehälters, besonders seit der jüngsten Gebührenerhöhung zum 01.01.2022.

 

Daraufhin wurden die Auswirkungen der Einführung einer 60-Liter Tonne für die Fraktionen Rest- und Bioabfall geprüft. Dabei wurde insbesondere betrachtet, wie sich die Gebühren im Vergleich zur letzten Kalkulation verändert hätten, wenn 30 % der genutzten 80-Liter Tonnen durch 60-Liter Tonnen ersetzt worden wären. Da der Gebührenbedarf gleichbleibt und sich der Gebührensatz (EUR/Liter) aufgrund des geringeren Gesamtvolumens erhöht, ergeben sich folgende Veränderungen:

 

 

Ohne 60-Liter Tonnen

Mit 60-Liter Tonnen

 

Behältergröße

Restabfall

Bioabfall

Restabfall

Bioabfall

Restabfall

Bioabfall

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

%

EUR

%

60 Liter

 

 

106,80

69,60

-34,00

-24

-20,80

-23

80 Liter

140,80

90,40

142,40

92,80

1,60

1

2,40

3

120 Liter

211,20

135,60

213,60

139,20

2,40

1

3,60

3

240 Liter

422,40

271,20

427,20

278,40

4,80

1

7,20

3

1.100 Liter

1936,00

 

1958,00

 

22,00

1

 

 

 

Für einen Haushalt, für den der 60-Liter Abfallbehälter zulässig ist, wäre gegenüber dem 80-Liter Behälter beim Restabfall ein Einsparpotential von 34 EUR, beim Bioabfall von 20,80 EUR möglich.

 

Die für die Bürger gebührenfreie Papiertonne wird weiterhin ab einem Volumen von 120 Litern angeboten, ebenso wie die Nachbarschaftstonne oder Saisonbiotonne.

2.2       Aufwand

Es wird erwartet, dass der organisatorische Aufwand vorwiegend zu Beginn der Einführung erhöht sein und anschließend nicht mehr ins Gewicht fallen wird. Anträge auf Änderungen am Behälterbestand können über das Fürther Service Portal online beantragt werden. Die Verbescheidung erfolgt nach einer Prüfung, ob das Mindestvorhaltevolumen von 7,5 Liter pro Person/Woche eingehalten wird und ob der bisherige Füllstand der Tonne dies zulässt, medienbruchfrei und automatisiert. Insofern reduziert sich der Aufwand im Wesentlichen auf logistische Arbeiten.

Mit einer höheren Anzahl an Behältern wird nicht gerechnet.

3.   § 2b Umsatzsteuergesetz

3.1.       Anlass

Für alle ab 01.01.2023 erbrachten Leistungen der rechtlichen Einheit Stadt Fürth sollten nach Ablauf einer Übergangsfrist die Neuregelung des Umsatzsteuergesetz („§ 2b UStG) verpflichtend zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund wurden in Abstimmung zwischen Kämmerei und Amt für Abfallwirtschaft umfangreiche Vorarbeiten unternommen, u. a. Satzungsänderungen vorbereitet. Im Jahressteuergesetz 2022 wurde kurzfristig eine Passage aufgenommen, die es juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestattet, die bisherigen Regelungen nochmals um weitere zwei Jahre in Anspruch zu nehmen.

Eine Umstellung würde sowohl den städtischen Haushalt enorm belasten als auch den städtischen Dienstleistungsempfänger, vornehmlich den Bürger. Denn diesen müsste die nach neuem Recht fällige Umsatzsteuer zusätzlich aufgebürdet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Referentenrunde beschlossen, die Anwendung der Neuregelung des „§ 2b UStG“ weiter auszusetzen und auch in den Jahren 2023 und 2024 nach den bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen zu verfahren. Die Umstellung findet erst zum 01.01.2025 statt.

Unabhängig davon waren die Vorarbeiten des Amtes für Abfallwirtschaft bereits sehr weit fortgeschritten. Auch die Themen Gewerbepflichttonne und 60-Liter Abfallbehälter waren bereits in den betroffenen Regelungen des Ortsrechts eingearbeitet.

 

Die Befreiung einzelner Entsorgungsmaßnahmen von der Umsatzsteuer soll zukünftig (auch über den 01.01.2025 hinaus) durch Änderungen an der Systematik des Ortsrechts erreicht werden. Dazu sind insbesondere Entgelte für Abfälle, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, einheitlich als Gebühren in eine (hoheitliche) Satzungsregelung zu überführen. Bisher sind die Einnahmen über entsprechende Entgeltlisten in den (privatrechtlichen) Betriebsordnungen verankert.

3.2.       Betriebsordnungen

Gleichzeitig mit Inkrafttreten der neuen Abfallwirtschaftssatzung und der Änderungssatzung zur Gebührensatzung am 02.03.2023 sollen die bisherigen Betriebsordnungen aller Anlagen (Recyclinghöfe Atzenhof, Süd und Kompostplatz Burgfarrnbach) außer Kraft treten. Zukünftig wird es nur noch eine einheitliche Betriebsordnung mit allgemeinen Regelungen, etwa zu Öffnungszeiten, Hausrecht und dergleichen geben. Die Verwaltung hat hierzu den beiliegenden Entwurf erarbeitet; bei Bedarf wird sie die Betriebsordnung zukünftig selbstständig ändern/ergänzen. Da die neue Betriebsordnung keine Benutzungsregel nach bürgerlichem Recht mehr ist, entfällt die Zuständigkeit des Stadtrates nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 GeschO.

3.3.       Kompostverkauf

Die Entgelte für den Verkauf von Fertigkompost sind bislang in der Anlage der Betriebsordnung des Kompostplatzes Burgfarrnbach festgesetzt. Nach Aufhebung der Betriebsordnung werden diese zukünftig in einem separaten Preisblatt (s. beiliegender Entwurf) festgeschrieben. Die Marktüblichkeit wird regelmäßig zusammen mit der Kompostanalyse überprüft. Etwaige Anpassungen werden seitens der Verwaltung vorgenommen.

 

Inhaltlich ist die Erhöhung der Entgelte aufgrund einer massiven Steigerung der Herstellungskosten (Treibstoff, Kosten für Häckseln und Absieben) angezeigt. Das Material hat zudem aufgrund des hohen Nährstoffgehalts und der Humuswirkung im landwirtschaftlichen Bereich einen Wert von aktuell 16 – 18 EUR pro Kubikmeter, wobei die Tendenz steigend ist. Mit der Entgelterhöhung wird eine Anpassung an die marktüblichen Konditionen der Kompostanlagen im Umfeld erreicht.

Seit Herbst 2020 trägt der Kompost das RAL Gütezeichen und sichert somit eine neutrale Fremdüberwachung und Qualitätssicherung, wodurch das Material an Attraktivität für die landwirtschaftliche Nutzung gewinnt.

Die Entgelterhöhung betrifft vor allem große und sehr große Abnahmemengen. Das Entgelt für selbst abgesackten Kompost bleibt unverändert. Durch die Erhöhung sind Mehreinnahmen von ca. 10.000 - 14.000 EUR pro Jahr zu erwarten.

 

3.4.       Aufwand

Da die umfangreichen Arbeiten bereits im Vorfeld erledigt wurden, entsteht für die Verwaltung kein großer Mehraufwand.

4.   Allgemeine Änderungen

Aufgrund der notwendigen Änderungen an der Abfallwirtschaftssatzung wurden einzelne Anpassungen vorgenommen:

-       Allgemeine Einarbeitungen, Harmonisierung mit der Mustersatzung des Bayerischen Landkreistages und Satzungen anderer bayerischer Städte.

-       Anpassungen zur Erleichterung der Lesbarkeit

-       Systematische Anpassungen

-       Übernahme von Regelungen, die bisher in den Betriebsordnungen enthalten waren

-       Konkretisierungen (z. B. § 10 AbfS)

-       Redaktionelle Anpassungen

5.   Satzungen

Aufgrund der umfangreichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung wird diese neu erlassen. Die Änderungen gegenüber der Satzung vom 03.01.2014 werden in der Synopse nach Themengebieten in unterschiedlicher Farbe dargestellt.

 

Bei der Gebührensatzung werden die überschaubaren Änderungen durch eine Änderungssatzung herbeigeführt.

 

Das Rechnungsprüfungsamt, die Kämmerei und das Rechtsamt wurden beteiligt. Die Anmerkungen wurden bei den Entwürfen entsprechend berücksichtigt.

6.   Fazit

Die Ausführungen zu den Themen Gewerbepflichttonne, 60-Liter Abfallbehälter und § 2b des Umsatzsteuergesetzes legen dar, dass umfangreiche Anpassungen am derzeitigen Ortsrecht bezüglich der Abfallwirtschaft notwendig sind. Die Verwaltung empfiehlt daher die aufgeführten Maßnahmen zu beschließen.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 

 

Prüfung der Klimarelevanz:

 

 

 

 

 

Prüfung der Klimarelevanz nicht notwendig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

--

Stark negative Klimawirkung

-

Negative Klimawirkung

  0

Keine oder geringe Klimawirkung

+

Positive Klimawirkung

++

Stark positive Klimawirkung

Begründung: 

Die Einführung der 60-Liter-Tonne bietet Anreize zur Vermeidung von Abfällen.

Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen):

     

 


Satzung über die städtische Abfallwirtschaft - Abfallwirtschaftssatzung (AbfS)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der städtischen Abfallwirtschaft

Synopse Abfallwirtschaftssatzung

Synopse Gebührensatzung der städtischen Abfallwirtschaft

Bekanntmachung gem. § 20 Abfallwirtschaftssatzung

Betriebsordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Preisblatt Kompostverkauf